Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Bau nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis. Die Stadt Wermelskirchen wird den Antrag bei LEADER Bergisches Wasserland zum Projekt „Naturnaher Zugang zum Eifgenbach“ aufgrund der Rahmenbedingungen nicht stellen.
Sachverhalt:
Grundsätzlich befürwortet die Stadtverwaltung neue Projekte, die im Zusammenhang mit LEADER, hier: Bergisches Wasserland, möglich sind.
Aufgrund der Tatsache, dass im Bereich des Wanderparkplatzes Eifgen und dem gesamten Talauenbereich Schutzgebietsausweisungen bestehen und gesetzliche Rahmenbestimmungen und Richtlinien zu beachten sind, ist hier die Durchführung eines solchen Projektes nicht realisierbar.
Der Eifgenbach zählt mit seiner Aue zu den bedeutenden Gewässern in Nordrhein-Westfalen. Einerseits spielt der gewässerökologisch strukturell hochwertige Bach mit seinen Laichhabitaten für die Wiedereinbürgerung des Lachses und anderer Fischarten eine herausragende Rolle, Stichwort Wanderfischprogramm NRW. Darüber hinaus ist er - als einer der wenigen großen Mittelgebirgsbäche in der Region - nicht von einer Straße begleitet. Der Bach und seine Aue sind in einem weitgehend natürlichen Zustand erhalten geblieben, eingebettet in eine Vielzahl besonders wertvoller Natur- und Kulturbereiche, die sehr gute hydromorphologische Strukturen aufweisen.
Aufgrund dieser Voraussetzungen erfolgten für den gesamten Eifgenbach, seine Aue und angrenzende Flächen, zahlreiche Festsetzungen als Schutzgebiete und geschützte Bereiche. Der Bereich um den Wanderparkplatz Eifgen ist als Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet festgesetzt, außerdem sind Geschützte Biotope (GBT), Biotopverbundflächen, Bereiche und Gebiete für den Schutz der Natur (BSN bzw. GSN) vorhanden. Rund 2 km unterhalb dieses Abschnittes, ab Finkenholl, gilt darüber hinaus außerdem die Festsetzung als FFH-Gebiet. Diese Ausweisungen haben die Erhaltung und Entwicklung eines zusammenhängenden, in weiten Teilen naturnahen, für den Biotopverbund herausragend wertvollen Bachtalsystems zum Ziel und sollen Verschlechterungen im und am Gewässer verhindern.
Der Schutz dieser wertvollen Flächen ist gesetzlich geregelt. Im Landschaftsplan "Wermelskirchen" heißt es dazu: "Gemäß § 23 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. In den festgesetzten Naturschutzgebieten ist zur Erreichung des Schutzzweckes insbesondere verboten: …“bauliche Anlagen…, Wege…oder sonstige Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen – auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen – zu errichten, aufzustellen, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Wege neu anzulegen oder in eine höhere Ausbaustufe zu überführen."
Der Hinweis auf ein Beispiel aus Hückeswagen "Gestaltung der Wupperaue" ist insofern nicht vergleichbar, da dort die naturschutzrechtlichen Rahmenbedingen nicht dieselben sind und im Zusammenhang mit der Gestaltung der Wupperaue ein entsprechender B-Plan im Vorfeld der Gesamtbaumaßnahme "Innenstadt Hückeswagen" durchgeführt und realisiert werden konnte.
Das beantragte Projekt im Bereich des Eifgenbaches durchzuführen ist daher nicht erfolgversprechend und sollte in diesem sensiblen Landschaftsraum nicht weiter verfolgt werden.
Anlagen: Antrag der FDP vom 20.05.2019
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