Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Stadt beschließt, das Verfahren zur Aufstellung der 53. Änderung des Flächennutzungsplans „Feuerwehrgerätehaus Unterstraße“ einzuleiten (Aufstellungsbeschluss).
b) Der Rat der Stadt beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 93 „Feuerwehrgerätehaus Unterstraße“ einzuleiten (Aufstellungsbeschluss). Sachverhalt:
In Tente (Grundschule) und an der Unterstraße (Lange Heide 5) existieren derzeit zwei alte Feuerwehrgerätehäuser der Löschgruppe II, die den heutigen Ansprüchen nicht mehr genügen. Deshalb hat bereits die 1. Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans aus dem Jahr 2013 die Zusammenlegung dieser beiden Einrichtungen im Bereich Tente / Unterstraße angeregt. Beide heutigen Standorte sind jedoch für einen entsprechenden Neubau ungeeignet.
Die Stadt hat deshalb nach Alternativstandorten gesucht. Letztlich verblieb lediglich ein geeignetes Grundstück, das die Stadt kurzfristig erwerben könnte. Der Rat der Stadt hat am 16.12.2019 beschlossen, dieses Grundstück zu erwerben. Derzeit wird der Kaufvertrag vorbereitet.
Zur Schaffung von Planrecht ist die Änderung des Flächennutzungsplans (Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr statt landwirtschaftliche Fläche) sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig.
Wasserschutz
Das Grundstück liegt jedoch in der Wasserschutzzone (WSZ) II der Sengbachtalsperre. Laut der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung ist die Darstellung neuer Bauflächen im Flächennutzungsplan sowie in Bebauungsplänen in der WSZ II grundsätzlich verboten.
Gemäß § 5 der Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag von den Verboten eine Befreiung erteilen, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Aus diesem Grund wurde am 08.01.2020 ein Abstimmungsgespräch mit dem Amt für Umweltschutz, Abt. Gewässerbewirtschaftung beim Rheinisch-Bergischen Kreis (RBK) geführt.
Auf Grund der geplanten Gemeinbedarfsnutzung wurden der Stadt Wermelskirchen entsprechende Befreiungen (FNP-Änderung und Bebauungsplan) grundsätzlich in Aussicht gestellt.
Den Anträgen auf Befreiung ist bereits ein detailliertes Konzept zur Behandlung des Niederschlagswassers beizufügen, aus dem hervorgeht, welche Flächen versiegelt werden, wie diese Flächen genutzt werden (Gebäude, Stellplatzflächen, Hofflächen), wie das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser behandelt wird sowie welche Grundstücksflächen für Versickerung gebraucht werden. Da im Bebauungsplan entsprechende (Flächen-) Festsetzungen getroffen werden müssen, ist es notwendig, früh im Verfahren über eine detaillierte Hochbauplanung zu verfügen.
Erste Verfahrensschritte im Rahmen der Bauleitplanverfahren sind daher die Erstellung der Hochbauplanung sowie eines Gutachtens hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit des Bodens. Auf diesen Grundlagen kann alsdann das Konzept zur Behandlung des Niederschlagswassers erstellt werden.
Im Rahmen der Befreiungsanträge werden vom RBK die Stadtwerke Solingen als Betreiber der Talsperre beteiligt. Seitens des Umweltamtes wurde deshalb vorgeschlagen, frühzeitig mit den Stadtwerken Kontakt aufzunehmen. Ein entsprechendes Abstimmungsgespräch wurde inzwischen für Ende Januar terminiert. Das Ergebnis wird in der StuV-Sitzung am 17.02.2020 mündlich vorgestellt.
Artenschutz / Landschafts- und Naturschutz
Die für die Bauleitplanungen notwendige Artenschutzprüfung kann bereits parallel zu den o.g. Planungen / Gutachten erstellt werden.
Das Plangrundstück ist im Landschaftsplan Wermelskirchen als Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Nordwestlich in einem Abstand von ca. 80m zu dem geplanten Feuerwehrgerätehaus befindet sich ein Quellbereich, der im Landschaftsplan als Wiederherstellungsmaßnahme gekennzeichnet ist.
Eine telefonische Abstimmung mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) ergab, dass es sich bei der Wiederherstellungsmaßnahme in erster Linie um die Beseitigung von Nadelgehölzen im Quellbereich geht. Sofern dem Quellbereich kein Niederschlagswasser entzogen wird (z.B. durch Ableitung in den Kanal), sei gegen die vorgesehene Bauleitplanung aus Sicht der ULB nichts Grundsätzliches einzuwenden. Gegen die Lage des geplanten Feuerwehrgerätehauses werden ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken vorgebracht.
Weiteres Vorgehen
Nach Vorliegen der Hochbauplanung und des Bodengutachtens wird das Konzept zur Beseitigung des Niederschlagswassers erstellt. Dieses ist zusammen mit dem Hochbau-/ Bebauungsplanentwurf Grundlage für die Befreiungsanträge (FNP-Änderung und Bebauungsplan).
Sobald die Befreiungen erteilt sind, kann die landesplanerische Abstimmung (FNP-Änderung) bei der Bezirksregierung Köln erfolgen. Anschließend werden die Bauleitplanverfahren mit den frühzeitigen Beteiligungen (Bürger/innen und Behörden / Träger öffentlicher Belange) durchgeführt.
Anlage/n:
Anlage 1 - Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 93 und der 53. FNP-Änderung Anlage 2 - Gegenüberstellung FNP aktuell und geplante 53. Änderung Anlage 2 - Löschgruppen Tente und Unterstraße (Auszug aus Fortschreibung Brandschutzbedarfsplan 2013) Anlage 3 - Abdeckungsbereich möglicher Standort Tente/Unterstraße (aus BSBP 2013) (Auszug aus Fortschreibung Brandschutzbedarfsplan 2013)
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