Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt den 1. Nachtrag zur Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Wermelskirchen vom 13.06.2007 in der vorgelegten Fassung.
Eine Ausfertigung des 1. Nachtrages zur Rechnungsprüfungsordnung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates beizufügen.
Sachverhalt:
Mit der Einführung des NKF bei der Stadt Wermelskirchen zum 01.01.2007 haben sich die Rechtsgrundlagen für die örtliche Rechnungsprüfung geändert. Das neue Haushaltsrecht erforderte eine Anpassung und Erweiterung des Aufgabenkataloges der örtlichen Rechnungsprüfung. Dieses wurde in der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Wermelskirchen vom 13.06.2007 umgesetzt.
Gleichzeitig mit der Anpassung an die Rechtslage wurde der Rechnungsprüfungsordnung im Jahr 2007 eine einheitliche Struktur gegeben. Hierzu wurde die damalige Muster-Rechnungsprüfungsordnung der VERPA (Vereinigung der Rechnungsprüfungsämter kreisangehöriger Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände in NRW) zugrunde gelegt.
Mit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz wurde zum 01.01.2019 u.a. der 10. Teil „Rechnungsprüfung“ der Gemeindeordnung überarbeitet. Im Zuge der Gesetzesänderung wurde die Reihenfolge der §§ 101 – 104 GO NRW geändert sowie einige inhaltliche Änderungen vorgenommen. Dieses macht eine Anpassung der Rechnungsprüfungsordnung an die neue Rechtslage erforderlich.
Da die Struktur der Rechnungsprüfungsordnung und viele Regelungen unverändert sind, erfolgt die Anpassung in Form eines Nachtrages zur bestehenden Rechnungsprüfungsordnung. Zum besseren Verständnis wurden die Paragraphen, die grundsätzlich geändert wurden, in diesem Nachtrag vollständig dargestellt. Die Änderungen sind im Nachtrag (Anlage 1) kursiv dargestellt und werden nachfolgend erläutert:
§ 3 Bestellung und Abberufung
Die bisherigen Regelungen wurden ergänzt um weitere gesetzliche Vorschriften aus §§ 101 Abs. 3, 5 und 6 GO.
§ 4 Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende gesetzliche Aufgaben nach §§ 102 und 104 Abs. 1 GO:
Die Stadt kann mit der Durchführung der Prüfung der Jahresabschlüsse sowie der Gesamtabschlüsse einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Gemeindeprüfungsanstalt nach vorheriger Beschlussfassung durch den Rechnungsprüfungsausschuss beauftragen.
Die örtliche Rechnungsprüfung kann ferner folgende Aufgaben gem. § 104 Abs. 2 GO wahrnehmen:
Der Rat der Stadt überträgt der örtlichen Rechnungsprüfung aufgrund des § 104 Abs. 3 GO folgende Aufgaben:
Die gestrichene Regelung unter Ziffer 6 wurde wie folgt in Abs. 4 aufgenommen: Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung legt die Wertgrenzen fest, ab der die Vergaben und Buchungsanweisungen der örtlichen Rechnungsprüfung zur Prüfung vorzulegen sind. Sie ist berechtigt, die Prüfung der Buchungsanweisungen vor ihrer Zuleitung an die Finanzbuchhaltung bzw. Zahlungsabwicklung anzuordnen.
Weitere Regelungen zur Unabhängigkeit bei der Prüfungsausübung sind in Abs. 5 enthalten: Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung erstellt eine mehrjährige risikoorientierte Prüfungsplanung. Auf Basis dieser Prüfungsplanung werden die Prüfungsthemen jährlich durch die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung festgelegt. Auf Grund der fachlichen Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit bei der Prüfungsausübung entscheidet die örtliche Rechnungsprüfung nach fachlichem Ermessen selbständig, was wann wie und in welchem Umfang geprüft wird. Die Prüfungen sollen möglichst begleitend stattfinden.
In Abs. 6 Satz 2 wurde eine Unterrichtungspflicht an den Rechnungsprüfungsausschuss/Rat aufgenommen, falls Pflichtaufgaben oder vom Rat übertragene Aufgaben nicht mehr angemessen erledigt werden können.
§ 5 Prüfaufträge
Die Möglichkeit zur Erteilung von Prüfaufträgen durch den Rat der Stadt bzw. den Bürgermeister ergeben sich aus § 104 GO.
Neu aufgenommen wurde in Abs. 4 die Regelung nach § 103 Abs. 2 GO, die Prüfung der Eigenbetriebe durch die Betriebsleitung/Betriebsaussschuss auf die örtliche Rechnungsprüfung übertragen zu können.
§ 6 Rechnungsprüfungsausschuss
Die Regelungen wurden an die neue Gesetzeslage angepasst.
In Abs. 1 wurden die gesetzlichen Regelungen zur Jahresabschlussprüfung und in Abs. 2 das Verfahren zur überörtlichen Prüfung aufgenommen.
Abs. 3 beinhaltet das Verfahren im Rechnungsprüfungsausschuss zu vorgelegten Prüfberichten der örtlichen Rechnungeprüfung und in Abs. 4 wurde die Unterrichtungspflicht an den Rat aus den abgeschlossenen Beratungen aufgenommen.
Abs. 5 trifft Regelungen zur Geschäftsordnung und Abs. 6 zur Teilnahme an den Sitzungen.
Folgende Paragraphen sind von der Änderung der Gemeindeordnung nicht betroffen bzw. es handelt sich nur um redaktionelle Änderungen:
§ 1 Geltungsbereich keine Änderung
§ 2 Rechtliche Stellung Abs. 8 - Anpassung an die gesetzliche Regelung gem. Datenschutzgesetz
§ 7 Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung Abs. 1 Satz 3 – redaktionelle Änderung
§ 8 Mitteilungspflichten der Verwaltung gegenüber der örtlichen Rechnungsprüfung keine Änderung
§ 9 Durchführung von Prüfungen Abs. 5 – Verweis auf Korruptionsbekämpfungsgesetz
§ 10 Prüfungsberichte Abs. 6 - Verweis auf gesetzliche Regelungen gem. §§ 96 und 102 i.V.m. 59 Abs. 3 GO zur Prüfung des Jahresabschlusses und Gesamtabschlusses
§ 11 Prüfung des Jahresabschlusses und Gesamtabschluss gestrichen – Aufnahme Verweis in § 10 Abs. 6
Anlage/n:
- 1. Nachtrag zur Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Wermelskirchen - Synopse zum 1. Nachtrag zur Änderung der Rechnungsprüfungsordnung - Rechnungsprüfungsordnung in der Fassung des 1. Nachtrages - Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Wermelskirchen vom 13.06.2007 - 10. Teil der GO NRW „Rechnungsprüfung“
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