Vorlage - 0013/2020  

 
 
Betreff: Finanzielle Förderung der Kindertagesstätten im Kindergartenjahr 2020/2021 - Festlegung der Gruppenformen und Betreuungszeiten auf Grundlage des Kinderbildungsgesetzes
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Kremer, Nadja
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
12.02.2020 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Gruppenformen Kindergartenjahr 2020/2021  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Gruppenstruktur der Kindertageseinrichtungen in Wermelskirchen in der von der Verwaltung dargestellten Art und Weise

 

-          für die bestehenden Kindertageseinrichtungen sowie für die sich in Umsetzung befindlichen, beschlossenen Maßnahmen (Anlage)

 

für das Kindergartenjahr 2020/2021 festzulegen und die Zuschüsse des Landes NW auf dieser Grundlage fristgemäß per 15.03.2020 zu beantragen. 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

1.              Allgemeines

 

Zum 01.08.2020 tritt das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung in Kraft. Dieses beinhaltet Änderungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz). Wesentliche Änderungen sind u.a. der bedarfsgerechte Ausbau von plusKitas, Zuschuss zur Flexibilisierung der bedarfsgerechten Betreuungszeiten, das zweite beitragsfreie Jahr (somit sind die beiden letzten Kitajahre nun beitragsfrei), Erhöhung von Landesmitteln und einiges mehr. Weiterhin ist die jährliche Meldung der Gruppenformen zum 15.03. eines Jahres vorzunehmen.

 

Auf die Gesamtsumme der anerkennungsfähigen und somit auf die durch das Land NW und das örtlichen Jugendamt zu bezuschussenden Betriebskosten der einzelnen Einrichtungen haben sowohl die Anzahl der betreuten Kinder, wie auch die wöchentlichen Betreuungszeiten je Kind einen wesentlichen Einfluss.

 

Um die anerkennungsfähigen Betriebskosten festlegen zu können, ist das örtliche Jugendamt durch § 33 Abs. 2 KiBiz (neu; zuvor § 19 Abs. 3 KiBiz) verpflichtet worden, die Gruppenformen und Betreuungszeit der einzelnen Einrichtungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung verbindlich festzulegen.

 

Die festgelegten Gruppenformen und Betreuungszeiten müssen dem Land bis zum 15.03. eines jeden Jahres durch das örtliche Jugendamt mitgeteilt und bestätigt werden. Auf dieser Grundlage bewilligt das Landesjugendamt dem örtlichen Jugendamt den Landeszuschuss für das folgende Kindergartenjahr. Das Jugendamt ist hiernach in der Lage, den jeweiligen Kindergartenträgern die Bescheide über die festgelegten Abschlagszahlungen für das kommende Kindergartenjahr zu übersenden.

 

Abweichungen, die sich im laufenden Kindergartenjahr ergeben, müssen dem Landesjugendamt auf der Grundlage der Belegungszahlen gemeldet werden. Sofern sich im Rahmen der Abrechnung des entsprechenden Kindergartenjahres Differenzen zwischen den durch die Jugendhilfeplanung festgelegten Werten und der tatsächlichen Inanspruchnahme ergeben, werden diese Abweichungen bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen (Endabrechnung) berücksichtigt. Dabei ist die endgültige Zahlung bei Unterschreitung mindestens in Höhe der Planungsgarantie (§ 41 KiBiz; zuvor § 21e KiBiz) festzusetzen.

 

Nachmeldungen sind somit möglich, aber nur im Rahmen der Endabrechnung für bereits gemeldete Kindergartengruppen. Somit sollten auch Gruppen gemeldet werden, bei denen die Möglichkeit besteht, im entsprechenden Kindergartenjahr in Betrieb gehen zu können (in der Anlage bereits enthalten). Sofern diese nicht im entsprechenden Kita-Jahr fertiggestellt und in Betrieb gehen, entstünde der Stadt kein finanzieller Nachteil, da sie dann lediglich die nicht verausgabten Mittel zurückzahlen müsste. Eine fehlende Meldung hingegen könnte dazu führen, dass Mittel gar nicht erst abgerufen werden können und die Inbetriebnahme unnötig verzögern könnte.

 

Grundlage für die Endabrechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können gem. KiBiz beim Abschluss des Vertrages zwischen den nachstehenden und von der Jugendhilfeplanung festzulegenden Betreuungszeiten wählen (Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz; zuvor § 19 KiBiz). 

 

 

           Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung:

 

Kinder-zahl

Wöchentliche Betreuungszeit

Kind-pauschale

Leitungs-stunden

je Gruppe

Gesamtpersonal-kraftstundenzahl

Mindestanzahl Fachkraft-stunden

a

20 Kinder

25 Stunden

6.355,47

5

71,5

55,0

b

20 Kinder

35 Stunden

8.543,85

7

99,5

77,0

c

20 Kinder

45 Stunden

10.967,82

9

128,0

99,0

Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4, aber nicht mehr als 6 betragen.

 

 Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren:

 

Kinder-zahl

Wöchentliche Betreuungszeit

Kind-pauschale

Leitungs-stunden

je Gruppe

Gesamtpersonal-kraftstundenzahl

Mindestanzahl Fachkraft-stunden

a

10 Kinder

25 Stunden

13.474,78

5

76,5

55,0

b

10 Kinder

35 Stunden

18.233,84

7

107,0

77,0

c

10 Kinder

45 Stunden

23.387,32

9

137,5

99,0

              

 Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter:

 

Kinder-zahl

Wöchentliche Betreuungszeit

Kind-pauschale

Leitungs-stunden

je Gruppe

Gesamtpersonal-kraftstundenzahl

Mindestanzahl Fachkraft-stunden

a

25 Kinder

25 Stunden

4.983,35

5

71,0

27,5

b

25 Kinder

35 Stunden

6.705,92

7

99,0

38,5

c

25 Kinder

45 Stunden

9.744,92

9

114,0

49,5

 

Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen

 

Kindpauschale

 

Die Behinderungen oder drohenden Behinderungen müssen von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt sein.

Ü3

21.856,29 €

U3

23.382,70 €

U3 IIc

25.237,93 €

 

Die sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskosten werden gem. § 36 KiBiz (zuvor § 20 KiBiz) durch das örtliche Jugendamt wie folgt bezuschusst:

 

Träger

Zuschuss des Jugendamtes an die freien Träger lt. KiBiz

Kirchliche Trägerschaft

89,7 % (zuvor 88 %)

anderer freier Träger

92,2 % (zuvor 91 %)

Elterninitiativen

96,6 % (zuvor 96 %)

 

Das Jugendamt refinanziert gemäß §§ 33, 38 KiBiz / § 51 KiBiz (zuvor § 21 KiBiz /    § 23 KiBiz) den sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebs­kostenzuschuss aus den Elternbeiträgen und aus dem Zuschuss des Landes NW, der in folgender Höhe gewährt wird:

 

Träger

Zuschuss des Landes an das Jugendamt lt. KiBiz

Kirchliche Trägerschaft

40,3 % (zuvor 36,5 %)

anderer freier Träger

40,0 % (zuvor 36,0 %)

Elterninitiativen

42,3 % (zuvor 38,5 %)

Kommunaler Träger

40,2 % (zuvor 30,0 %)

             

 

2.              Vorgehensweise in Wermelskirchen

 

Um eine bedarfsgerechte Versorgung mit Kindergartenplätzen im Sinne des Kinderbildungsgesetzes sicherstellen zu können, ist innerhalb der Stadt Wermelskirchen im September 2019 eine Befragung der Träger von Tageseinrichtungen für Kinder durchgeführt worden. Durch diese wurde der jeweilige Gruppenbedarf ermittelt.

 

Die von den Trägern mitgeteilten Bedarfszahlen sind im Rahmen der Jugendhilfeplanung unter Beachtung folgender Kriterien bewertet und im Bedarfsfall (bis auf das vierte Kriterium) angepasst worden:

 

-         Plätze der Gruppenform III werden vorrangig vor Plätzen der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt. Erst wenn Plätze für über dreijährige Kinder in der Gruppenform III nicht mehr zur Verfügung stehen, können Plätze der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt werden. Begründete Ausnahmen sind möglich.

 

-         Gruppenstärkenüberschreitungen gemäß § 28 Abs. 2 KiBiz; zuvor § 18 Abs. 4 KiBiz (max. 2 Kinder je Gruppe) sind möglich. Bei bestandsrelevanten Situationen sind Ausnahmen möglich.

 

-         Gruppenstärkenreduzierung bei Einzelintegration gemäß § 26 Abs. 3 KiBiz (zuvor geregelt durch die „Rahmenbedingungen für die Aufnahme von einzelnen Kindern mit Behinderung in Tageseinrichtungen für Kinder“ des Landschaftsverbandes Rheinland Rundschreiben Nr. 42/557/2008).

    

-         Der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 33 Abs. 3 KiBiz (zuvor § 19 KiBiz) mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, darf den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres (2019/2020) angemeldet hat, stadtweit nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigen (Ausnahmegenehmigungen hierzu sind in Einzelfällen möglich).

    

Es ergibt sich demnach die der Vorlage als Anlage beigefügte Gruppenaufteilung, die per 15.03.2020 als Bedarf für das Kindergartenjahr 2020/2021 gegenüber dem Landesjugendamt bestätigt werden soll.

Bei den Bedarfszahlen (Anlage) ergibt sich gemäß § 33 Abs. 3 KiBiz (zuvor § 19 Abs. 3 S. 3 KiBiz) kein Bedarf über 4 % gegenüber dem Vorjahr bei den 45 Std.-Plätzen, sondern in Höhe von 2,89 %. Auch inklusive der zusätzlichen Meldungen (bei den neuen Kitas meist 45 Std.-Plätze; dies relativiert sich hoffentlich zukünftig anhand der tatsächlichen Bedarfe der Eltern) liegt die Steigerung noch unter 4 %. Somit muss dieses Jahr keine Ausnahmegenehmigung beim Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt werden, da der Bedarf an 45 Std.-Plätzen im Rahmen liegt. Diese würde auch nur noch in besonders begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

 

3.               Platzangebot 2020/2021

 

Im Kindergartenjahr 2020/2021 werden voraussichtlich folgende Plätze zur Verfügung gestellt (Anlage):

 

Alter

Insgesamt
 

25 Std./W.

 

35 Std./W.

 

45 Std./W.

 

Ü3: 3 - 6 Jahre

1.143

157

445

541

U3: unter 3 Jahre

233

38

92

103

Insgesamt

1.376

195

537

644

 

In der Anlage ist die Genehmigung der Notgruppe in der Städt. Kita Danziger Straße mit +10 Ü3 Plätzen für das KGJ 2020/2021 enthalten (weiterhin nur temporär).

Darüber hinaus wird in einigen Einrichtungen (hauptsächlich in den städtischen Kindertageseinrichtungen) die maximale Überbelegung (2 Kinder pro Gruppe) ausgereizt. Dies relativiert sich hoffentlich, sobald alle Maßnahmen im Stadtgebiet umgesetzt und in Betrieb genommen wurden.

 

Für Kinder mit Behinderungen werden insgesamt 35 Plätze, 19 Plätze im Rahmen der Einzelintegration und 16 in den zwei Heilpädagogischen Gruppen Wellerbusch, zur Verfügung gestellt. Die zwei Heilpädagogischen Gruppen sind aufgrund der Sonderförderungen in der Anlage dieser Vorlage nicht enthalten.

 

4.            Zusammenfassung der Meldung per 2020/2021

 

Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhaltes ergibt sich für die Meldung per 15.03.2020 an den Landschaftsverband Rheinland für das Kindergartenjahr 2020/2021 folgende Kostenaufteilung

 

Bestandseinrichtungen sowie der in Umsetzung befindlichen Maßnahmen (Anlage):

 

Betriebskosten

Anteil Land

Anteil Träger

Anteil Stadt

Stadt

6.070.425,00 €

2.440.310,85 €

 

3.630.114,15 €

Kirche

3.578.297,54 €

1.442.053,91 €

368.564,65 €

1.767.678,98 €

sonstige

3.020.624,27 €

1.208.249,71 €

235.608,69 €

1.576.765,87 €

Elterninitiative

179.176,08 €

75.791,48 €

6.091,99 €

97.292,61 €

Insgesamt

12.848.522,89 €

5.166.405,95 €

610.265,33 €

7.071.851,62 €

 

Konkret bedeutet dies, dass auf der Grundlage der an das Land gemeldeten Betreuungsplätze für die Zeit vom 01.08.2020 bis zum 31.07.2021 bei Kindpauschalen in einer Gesamthöhe von 12.848.522,89 € mit einem Landeszuschuss in Höhe von 5.166.405,95 € zu rechnen ist. Bei einem Finanzierungseigenanteil der freien Träger in Höhe von 610.265,33 € beträgt der kommunale Anteil an den Gesamtkosten aller Kindertagesstätten 7.071.851,62 €.

Mit der freiwilligen Übernahme von zusätzlichen Trägeranteilen durch die Stadt Wermelskirchen in Höhe von rd. 133.000 € pro Jahr (Ansatz 2020 inkl. der Neubauten Eichholzer Straße und Hilfringhauser Straße) erhöht sich der Gesamtkostenanteil für die Stadt Wermelskirchen auf rd. 7.204.851,62 €) für das Kindergartenjahr 2020/2021.

Ausgehend von Elternbeiträgen in Höhe von rd. 967.000 € (Ansatz 2020) reduziert sich dieser städtische Eigenanteil auf dann rd. 6.237.851,62 €). Der Ansatz der Elternbeiträge wird sich jedoch noch verändern, da das vorletzte Kitajahr nun ebenfalls beitragsfrei ist. Elternbeitragsausfälle werden in diesem Fall durch Ausgleichszahlungen des Landes NRW kompensiert.

 

Bei den vorstehend dargestellten Zahlen handelt es sich um die anerkennungsfähigen Betriebskosten aller Kindertagesstätten in Wermelskirchen für das Kindergartenjahr 2020/2021 (01.08.2020 bis 31.07.2021). Ausschlaggebend für den Haushalt ist allerdings die Darstellung der von der Stadt Wermelskirchen zu zahlenden Betriebskostenzuschüsse der Kalenderjahre 2020 und 2021. Diese Betriebskostenzuschüsse sind im Haushaltsplan in den Ansätzen unter P060101 K5318000 „Zuschüsse an übrige Bereiche“ in Höhe von 4.967.000 € (Ansatz 2020) und in Höhe von 5.033.000 € (Ansatz 2021) enthalten.


 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Gruppenformen Kindergartenjahr 2020/2021

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gruppenformen Kindergartenjahr 2020/2021 (63 KB)      
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: