Vorlage - 0001/2020-1  

 
 
Betreff: Überarbeitung der Einteilung der Wahlbezirke für die Kommunalwahlen 2020
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Hennen-Mentenich, Claudia
Beratungsfolge:
Wahlausschuss Entscheidung
27.01.2020 
Sitzung des Wahlausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Einteilung Gemeindewahlbezirke korrigiert  
Schnellbrief StGB 18.2020  

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Beschlussvorschlag:

 

 

Nach notwendiger Überprüfung der bereits am 17.09.2019 durch den Wahlausschuss beschlossenen Wahlgebietseinteilung für die Kommunalwahlen beschließt der Wahlausschuss gemäß § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz, eine geringfügig geänderte

Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke entsprechend der Darstellung im Sachverhalt der vorgelegten Beschlussvorlage.

 

Eine Ausfertigung der geänderten Wahlbezirkseinteilung ist im Original der Niederschrift als Anlage beizufügen.

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Sachverhalt:
 

Diese Strich-Eins-Vorlage ergänzt die Vorlage 0001/2020:

 

Grundsätzlich gilt nach § 4 (2) KWahlG, dass bei der Abgrenzung der Wahlgebiete darauf Rücksicht genommen werden soll, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt bleiben.

Die Einhaltung der 25 % Toleranzgrenze hat allerdings Vorrang vor der Wahrung räumlichen Zusammenhänge. Dies ist in Wermelskirchen der Fall.

 

Mit Urteil vom 20.12.2019 hat der Verfassungsgerichtshof NRW (VerfGH) nun neben der Wiedereinführung der Stichwahl bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin auch eine Entscheidung zur Einteilung der Wahlbezirke nach dem Kommunalwahlgesetz getroffen.

Dabei hat der VerfGH entschieden, dass die pauschale Abweichungsober-/ Untergrenze von 25 % bezogen auf die durchschnittliche Einwohnerzahl (Deutsche und EU-Bürger) nicht mehr ohne Weiteres angewandt werden darf, sondern es bedarf der beschränkenden, sogenannten „verfassungskonformen Auslegung.“

 

Eine Abweichung bei der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Wahlbezirk von bis zu 15 %

bezogen auf die Einwohner mit deutscher Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit der EU-Mitgliedsstaaten hält der VerfGH für unproblematisch.

 

Eine Abweichung von mehr als 15 % bei einem Wahlbezirk sieht der VerfGH dann als unproblematisch an, wenn diese bei Berücksichtigung nur der Zahl der Wahlberechtigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten unter oder bei 15 % liegt.

Legt man demnach anstelle der Zahl aller Deutschen und EU-Bürger die Zahl „nur“ der Wahlberechtigten (29.577) bei der Berechnung zu Grunde und teilt diese durch 20 Wahlbezirke, so erhält man die durchschnittliche Zahl der Wahlberechtigten in einem Wahlbezirk. Diese Durchschnittszahl wäre dann bei der Ermittlung der Mindest- und Höchstgrenze von 15 % zu berücksichtigen.

 

Ausnahmen sieht der VerfGH auch bei zu wahrenden räumlichen Zusammenhängen, z.B. bei weit auseinanderliegenden Ortschaften in einer großflächigen Gebietskörperschaft, um hier die Kommunikation zwischen den Wählern und mit den Mandatsbewerbern zu erleichtern und damit die politische Willensbildung zu fördern oder in einem ländlichen Raum auf gewachsene Ortsstruktur Rücksicht zu nehmen, um die Wahlbereitschaft zu erhöhen.

 

Die am 17.09.2019 beschlossene Wahlgebietseinteilung wurde im Hinblick auf das Urteil noch einmal geprüft.

 

Im Ergebnis gab es bei nur 4 Wahlbezirken eine Über- bzw. Unterschreitung der 15 % Abweichungsgrenze:

 

Wahlbezirk 12 überschreitet die Höchstgrenze mit 23 Personen (+1,3 %)

Wahlbezirk 15 unterschreitet die Mindestgrenze mit 115 Personen (- 6,6 %)

Wahlbezirk 16 überschreitet die Höchstgrenze mit 3 Personen (+ 0,2 %)

Wahlbezirk 18 überschreitet die Höchstgrenze mit 47 Personen. (+ 2,7 %)

 

Unter Berücksichtigung nur der Zahl der Wahlberechtigten im Verhältnis zu der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten ergibt sich bei Wahlbezirk 12 und 16 keine Überschreitung der Höchstgrenze mehr, bei Wahlbezirk 18 minimiert sich die Überschreitung von 47 auf 6 Personen.

 

Zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge und unter dem Aspekt, dass nur so eine Erleichterung der Kommunikation zwischen den Wählern und Mandatsträgern stattfinden kann, schlägt die Verwaltung vor, bei den Wahlbezirken 12 und 16 keine Veränderung vornehmen.

 

Wahlbezirk 18 besteht aus vielen kleineren Dorfschaften.

Es ist jedoch hier möglich, aus dem Stimmbezirk 18.2 des in 2 Stimmbezirke unterteilten Wahlbezirks 18, die bereits in zwei Wahlbezirke geteilte Straße „Tannenbaum“ zusammen mit einer Straßenseite der Straße „Stumpf“ mit allen ungeraden Hausnummern und der gesamten Straße „Am Stumpf“ aus dem Wahlbezirk 18 in den Stimmbezirk 20.1 des ebenfalls zweigeteilten Wahlbezirks 20 zu verschieben.

Die Einwohnerzahlen zu den 3 Straßen, bzw. Straßenabschnitten wurden aus dem Programm Meso mit Stand 30.04.2019 ermittelt.

 

Es können somit 121 Einwohner (Deutsche + EU-Bürger) in den Wahlbezirk 20 verschoben werden, so dass die Höchstgrenze in diesem Wahlbezirk 18 wieder stimmig ist.

Die in dem Wahlbezirk 20 hinzukommenden 121 Einwohner führen zu keiner nachteiligen Veränderung der Zahlen in Bezug auf die Mindest- oder Höchstgrenze von 15 %.

 

Die Berechnung hierzu kann der beigefügten Tabelle entnommen werden.

 

Eine etwas größere Unterschreitung der 15% - Mindestgrenze ergibt sich bei dem Wahlbezirk 15 (Pohlhausen). Mit 115 Einwohnern unter der Mindestgrenze von 15% (6,6 % weniger) ist dieser Wahlbezirk etwas kleiner als alle anderen. Dies ist vermutlich in der Vergangenheit schon seiner Rand-Lage im Ortsgebiet geschuldet.

Würde man Teile von Ostringhausen und Bollinghausen aus dem angrenzenden Wahlbezirk 14 zum Wahlbezirk 15 hinzunehmen, würde man zum einen die durch die Autobahn eh schon getrennten und auseinanderliegenden Ortschaften räumlich noch weiter auseinanderreißen und somit die Wahlbereitschaft unter Umständen deutlich einschränken und zum anderen würde man den Wahlbezirk 14 zu sehr verkleinern. Gleiches gilt für Teile von Straßen aus der Dorfschaft Dorn, wenn man diese aus Wahlbezirk 14 in den Wahlbezirk 15 verschieben würde.

Eine weitere Möglichkeit wäre, aus einem anderen angrenzenden Wahlbezirk, Wahlbezirk 7, „Im Wolfhagen“, einige Straßenzüge und Hausnummern in den Wahlbezirk 15 zu verschieben.

Aber auch hier ergäbe sich gleiche Problematik. Hinzu kommt hier noch, dass durch die gewachsenen Strukturen die Wähler, wenn sie denn an der Wahlurne wählen wollten, einen erheblich großen Umweg in Kauf nehmen müssten, um in das Wahllokal in Pohlhausen zu gelangen, da keine direkte Straßenanbindung in dieses, ebenfalls durch die Autobahn getrennte Gebiet, gegeben ist.

Letztendlich würden bei einer der genannten Umverteilungsmöglichkeiten die verfassungsmäßig betroffenen Rechte der umzuverteilenden Wähler schwerer wiegen, als die 15% Grenze.

Die Kommunikation zwischen den Wählern und dem Mandatsbewerber wäre erschwert und die politische Willensbildung somit nicht gefördert. Beispielsweise interessieren sich Wähler aus dem Wolfhagen für ganz andere politische Themen als die Wähler aus Pohlhausen.

 

Verschiebungen von Straßenzügen aus den noch angrenzenden Wahlbezirken 8 und 4 sind nicht möglich, da dort an den Wahlbezirksgrenzen keine Bebauung vorliegt. Die Verwaltung schlägt daher vor, unter Berücksichtigung der vorliegenden, gerechtfertigten Problematik auch in diesem Wahlbezirk keine Veränderungen vorzunehmen.

 

Es ist letztendlich die Wahlgebietseinteilung nur in dem Wahlbezirk 18 zu verändern. Hierdurch ändert sich natürlich auch die Summe der Einwohner in Wahlbezirk 20.

 

Weiterhin überprüft wurde letztendlich, ob sich Abweichungen zur Mindest- bzw. Höchstgrenze von 15 % ergeben würden, wenn man die „aktuelle Zahl“ der EU-Bürger und Deutschen, dann auch die der Wahlberechtigten, bei der Berechnung zur Grunde legen würde und nicht die mit Stand 30.04.2019. Auch dann würde sich kein weiterer Neueinteilungsbedarf ergeben.

 

Mit Schnellbrief des Städte- und Gemeindebundes vom 22.01.2020 hat das Innenministerium erneut weitergehende Informationen zu dem Prüfablauf der Wahlbezirkseinteilung ausgegeben. Der Schnellbrief 18/2020 ist als Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügt.

Hiernach ist bei der Prüfung zur Einteilung aufgrund des VerfGH-Urteils außerdem die Zahl der Wahlberechtigten – zum Stichtag 30.04.2019 – aus dem Melderegister für „aller“ betroffenen Wahlbezirke zu ermitteln.

Die Fallgestaltung: Abweichung der Einwohnerzahl unter 15 % und der Wahlberechtigtenzahl über 15 %erfordert eine Neueinteilung, sofern keine Rechtfertigungsgründe im Sinne des VerfGH-Urteils gegeben sind.

Diese Variante wird im Urteil nicht erwähnt; ihre Lösung ergibt sich aufgrund der laut VerfGH letztlich maßgeblichen Wahlberechtigtenzahl.

 

Im Hinblick auf diese Fallgestaltung haben sich nach einer erneuten Überprüfung zusätzlich 2 Wahlbezirke ergeben, in denen ein Veränderungsbedarf besteht.

Wahlbezirk 2.0 überschreitet die Höchstgrenze von 15 % hiernach um 7 Wahlberechtigte, Wahlbezirk 12.0 liegt mit 9 Wahlberechtigten kurz vor der Höchstgrenze. Bei beiden Wahlbezirken sind keine Rechtfertigungsgründe gegeben, so dass hier jeweils ein 1 Straße in einen benachbarten Wahlbezirk verschoben werden muss.

Aus Wahlbezirk 2.0 wird die Straße „Lortzingstraße“ in den Stimmbezirk 1.1 des Wahlbezirks 1.0 verschoben.

Aus Wahlbezirk 12.0 wird die Straße „Weidenweg“ in den Stimmbezirk 13.0 verschoben.

 

Nach jetzigem Kenntnisstand wird es bis zum Wahltag keine gravierenden Veränderungen bei den Einwohnerzahlen geben. 

 

Die geänderte Wahlbezirkseinteilung wird nach Beschluss des Wahlausschusses mit der Niederschrift nachgereicht.

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Anlage/n:

Einteilung Gemeindewahlbezirke (Berechnung)

Schnellbrief Städte- und Gemeindebund vom 22.01.2020

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Einteilung Gemeindewahlbezirke korrigiert (86 KB)      
Anlage 2 2 Schnellbrief StGB 18.2020 (65 KB)      
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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

x

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: