Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 28.05.2019.
Sachverhalt:
Der Ältestenrat hat in seiner Sitzung am 21.11.2019 über eine Änderung der Sondernutzungssatzung beraten. In Folge dieser Beratung schlägt die Verwaltung folgende Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Wermelskirchen vor:
Das Bewerben von Veranstaltungen von Parteien, Wählergemeinschaften und deren Untergliederungen und Vereinigungen unterliegt künftig dem Tatbestand der erlaubnisfreien Sondernutzung und somit nur noch der Anzeigepflicht.
§ 8 Abs. 2 soll eine Differenzierung in der Art und Weise vornehmen, dass die bestehende Regelung mit Werbefeldern für kommerzielle Werbung bestehen bleibt und für die in § 3 Abs. 1 lit. f genannten Werbenden auf 30 Standorte, unabhängig von der Zahl der Werbefelder festgelegt wird.
Der Verweis auf § 75 des Sozialgesetzbuches Teil VIII (SGB III) war entsprechend redaktionell zu korrigieren in § 75 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII).
Hierzu wird die 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 28.05.2019 beschlossen.
Anlage/n:
-Synopse -1. Nachtragssatzung
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