Vorlage - 0023/2020  

 
 
Betreff: Satzung zur Verfahrensregelung der Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum (Wahlwerbungssatzung)
Status:öffentlich  
Verfasser:Alexandra Herbrich
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Herbrich, Alexandra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
17.02.2020 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr (offen)   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
02.03.2020 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
09.03.2020 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Wahlwerbungssatzung Vorlage PDF-Dokument

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung zur Verfahrensregelung der Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum (Wahlwerbungssatzung) in der vorgelegten Fassung.

 


 

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Sachverhalt:

 

Bei Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum handelt es sich um eine Form der Sondernutzung. Sondernutzungen müssen sich nach den Vorgaben der Sondernutzungssatzung richten und werden dementsprechend genehmigt.

 

Wahlwerbung unterliegt aber aufgrund ihrer Bedeutung für die Demokratie einigen Besonderheiten. Diese sollten sinnvollerweise in der Sondernutzungssatzung zusätzlich berücksichtigt werden, um für alle Beteiligten mehr Klarheit zu schaffen.

 

Die Sondernutzungssatzung der Stadt Wermelskirchen trifft bislang allerdings keine speziellen Regelungen zu Wahlsichtwerbung und Wahlveranstaltungen. Bei vergangenen Wahlkämpfen haben sich verschiedene Problempunkte gezeigt, die mit der nun vorgeschlagenen Wahlwerbungssatzung geregelt werden sollen.

 

Die Wahlwerbungssatzung bezieht sich speziell auf die Wahlsichtwerbung und stellt somit die zu beachtenden Regelungen komprimiert zusammen, die teilweise aus anderen Gesetzen herrühren. Beispielsweise kam in der Vergangenheit wiederholt die Frage auf, ob Wahlwerbeplakate auch an Verkehrszeichen angebracht werden dürfen. Dies ist bereits nach der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig, wird aber nun auch in der Satzung eindeutig festgelegt.

 

Neben einigen Verfahrensregeln und Klarstellungen enthält die Wahlwerbungssatzung gegenüber der bisherigen Praxis zwei Einschränkungen, die nachfolgend etwas näher erläutert werden. Die Einschränkungen beziehen sich auf die Plakatanzahl in der Innenstadt und den Zeitpunkt, ab wann geworben werden darf:

 

In der Innenstadt (Eich, Kölner Straße, Obere Remscheider Straße, Telegrafenstraße, Carl-Leverkus-Straße, Markt) dürfen nicht mehr als sechs Plakate oder Werbetafeln pro Partei, Wählergruppe, Einzelbewerber o.ä. aufgehängt werden. Die Anzahl der Plakatständer wird nicht beschränkt. Diese Regelung nimmt einen Vorschlag zahlreicher im Rat vertretener Parteien aus dem Jahr 2013 auf.

 

Nach der bisherigen Rechtslage konnte mit der Wahlwerbung sechs Wochen bzw. drei Monate vor der Wahl um 0:00 Uhr begonnen werden. Einige Parteien sahen sich dadurch in der Chancengleichheit beeinträchtigt, wenn deren Ehrenamtliche nur tagsüber verfügbar sind und bereits nachts die besten Standorte belegt wurden. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, dass mit dem Anbringen der Werbung erst ab 8:00 Uhr begonnen werden darf.
 

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Anlage/n:

Wahlwerbungssatzung


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Wahlwerbungssatzung Vorlage (34 KB) PDF-Dokument (62 KB)    
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

x

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: