Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung zur Verfahrensregelung der Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum (Wahlwerbungssatzung) in der vorgelegten Fassung.
Sachverhalt:
Bei Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum handelt es sich um eine Form der Sondernutzung. Sondernutzungen müssen sich nach den Vorgaben der Sondernutzungssatzung richten und werden dementsprechend genehmigt.
Wahlwerbung unterliegt aber aufgrund ihrer Bedeutung für die Demokratie einigen Besonderheiten. Diese sollten sinnvollerweise in der Sondernutzungssatzung zusätzlich berücksichtigt werden, um für alle Beteiligten mehr Klarheit zu schaffen.
Die Sondernutzungssatzung der Stadt Wermelskirchen trifft bislang allerdings keine speziellen Regelungen zu Wahlsichtwerbung und Wahlveranstaltungen. Bei vergangenen Wahlkämpfen haben sich verschiedene Problempunkte gezeigt, die mit der nun vorgeschlagenen Wahlwerbungssatzung geregelt werden sollen.
Die Wahlwerbungssatzung bezieht sich speziell auf die Wahlsichtwerbung und stellt somit die zu beachtenden Regelungen komprimiert zusammen, die teilweise aus anderen Gesetzen herrühren. Beispielsweise kam in der Vergangenheit wiederholt die Frage auf, ob Wahlwerbeplakate auch an Verkehrszeichen angebracht werden dürfen. Dies ist bereits nach der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig, wird aber nun auch in der Satzung eindeutig festgelegt.
Neben einigen Verfahrensregeln und Klarstellungen enthält die Wahlwerbungssatzung gegenüber der bisherigen Praxis zwei Einschränkungen, die nachfolgend etwas näher erläutert werden. Die Einschränkungen beziehen sich auf die Plakatanzahl in der Innenstadt und den Zeitpunkt, ab wann geworben werden darf:
In der Innenstadt (Eich, Kölner Straße, Obere Remscheider Straße, Telegrafenstraße, Carl-Leverkus-Straße, Markt) dürfen nicht mehr als sechs Plakate oder Werbetafeln pro Partei, Wählergruppe, Einzelbewerber o.ä. aufgehängt werden. Die Anzahl der Plakatständer wird nicht beschränkt. Diese Regelung nimmt einen Vorschlag zahlreicher im Rat vertretener Parteien aus dem Jahr 2013 auf.
Nach der bisherigen Rechtslage konnte mit der Wahlwerbung sechs Wochen bzw. drei Monate vor der Wahl um 0:00 Uhr begonnen werden. Einige Parteien sahen sich dadurch in der Chancengleichheit beeinträchtigt, wenn deren Ehrenamtliche nur tagsüber verfügbar sind und bereits nachts die besten Standorte belegt wurden. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, dass mit dem Anbringen der Werbung erst ab 8:00 Uhr begonnen werden darf. Anlage/n: Wahlwerbungssatzung
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||