Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Soziales und Inklusion empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss und dieser wiederum dem Rat der Stadt, der Vereinbarung zuzustimmen. Sachverhalt:
Der Rheinisch-Bergische Kreis (RBK) hat bereits im Jahr 2018 eine Zentralisierung der Unterhaltsheranziehung gem. § 94 SGB XII beabsichtigt. So wurde durch die Sozialdezernentenkonferenz ein Beschluss gefasst, nach dem die Stadt Wermelskirchen diese Aufgabe für den gesamten RBK wahrnehmen soll. Bis dahin hat Wermelskirchen bereits diese Aufgaben für alle Kommunen des RBK außer Bergisch Gladbach und Leichlingen durchgeführt. Für die Städte Bergisch Gladbach und Leichlingen erfolgt seit 01.01.2019 die Aufgabenwahrnehmung auf der Grundlage einer Übergangsregelung, nun ist nach Abklärung aller Möglichkeiten eine öffentlich-rechtliche Vereinbaung mit den Städten Bergisch-Gladbach und Leichlingen abzuschließen.
§ 94 SGB XII beinhaltet die unterhaltsrechtliche Abwicklung der Fälle, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter etc.). Diese Aufgabe hat sich seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zum 01.01.2020 verändert, hierüber sind alle Kommunen des Kreises informiert worden.
Die Personal- und Sachkosten werden nach KGSt. erstattet, so dass eine vollständige Refinanzierung gesichert ist und der Stadt Wermelskirchen keinerlei Kosten entstehen.
Die Entwürfe der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sind als Anlage beigefügt. Anlage/n: Entwürfe der öff.-rechtlichen Vereinbarungen mit den Städten Bergisch Gladbach und Leichlingen
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