![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Die nachfolgende, entsprechend § 60 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird entsprechend § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:
Die Stadt Wermelskirchen setzt alle Gewerbesteuervorauszahlungen für die Termine 15.05.2020 und 15.08.2020 aus. Die Festsetzungen im Gewerbesteuerbescheid haben weiterhin Gültigkeit. Mit dem vorgeschlagenen Verfahren wird lediglich eine flächendeckende Stundung unbürokratisch ausgesprochen.
Diese Entscheidung ergeht als dringliche Entscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW und ist dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Sachverhalt:
Es wird auf die in der Anlage beigefügte Dringlichkeitsentscheidung vom 30.03.2020 verwiesen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |