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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt, Online-Fraktionssitzungen rückwirkend ab dem 01.04.2020 zuzulassen und dafür Sitzungsgeld zu gewähren.
Sachverhalt:
Die Stadt Wermelskirchen hat im Rahmen ihrer Selbstorganisation mit Vermerk vom 28.04.2020 rückwirkend ab 01.04.2020 festgelegt, Online-Fraktionssitzungen während der Corona-Pandemie zuzulassen und hat sich im Rahmen der ihr durch die Entschädigungsverordnung (EntschVO) eingeräumte Möglichkeit dazu entschieden, hierfür Sitzungsgeld zu gewähren.
Gemäß Erlass vom 18.06.2020 und wie durch Schnellbrief des Städte- und Gemeindebundes vom 19.06.2020 / Schnellbrief 329/2020 ergänzend mitgeteilt wurde, ist eine solche Entscheidung der Kommune über die Zulassung von Online-Fraktionssitzungen von der jeweiligen Vertretung zu treffen.
Soweit bislang eine Entscheidung anderweitig erfolgt ist, kommt auch eine nachträgliche Bestätigung einer solchen Entscheidung durch die Vertretung in Betracht. Die Zulassung von Online-Fraktionssitzungen ist nicht abhängig von dem Bestehen einer epidemischen Lage oder von Einschränkungen der Präsenzsitzungen.
Wenn im Einzelfall die Vertretung ausdrücklich beschließt, bereits zurückliegende Online-Fraktionssitzungen aufgrund der gerade im März und April dieses Jahres akuten COVID-19-Lage auch als entschädigungsfähig anzuerkennen, ist ihr dies im Rahmen ihrer Selbstorganisation möglich.
Ab April 2020 haben bereits diverse Online-Fraktionssitzungen stattgefunden, für die Sitzungsgeld gewährt worden ist.
Die Verwaltung schlägt vor, die bereits durch den Bürgermeister festgelegte Regelung, ab dem 01.04.2020 Online-Fraktionssitzungen zuzulassen und hierfür Sitzungsgeld zu gewähren, rückwirkend zu beschließen.
Anlage/n: Schnellbrief StGB NRW vom 19.06.2020
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