Vorlage - 0113/2020  

 
 
Betreff: Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2019
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Scherz, Jörg
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
21.09.2020 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes gem. § 116a Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für das Haushaltsjahr 2019 vorliegen. Auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2019 wird daher verzichtet. Die Verwaltung wird einen Beteiligungsbericht gem. § 117 GO NRW vorlegen.

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Sachverhalt:
Bis zum 31.12.2018 war die Stadt verpflichtet, einen Gesamtabschluss zu erstellen. Im Rahmen des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes wurde die Möglichkeit der größenabhängigen Befreiungen mit dem § 116a GO NRW eingeführt:

„Eine Gemeinde ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro,

2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

Die maßgeblichen Zahlen zum 31.12.2019 liegen noch nicht komplett vor. Da der Beschluss des Rates über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 116a Abs. 2 GO NRW bis zum 30.09. des Folgejahres erfolgen muss, wird eine Prüfung anhand der Abschlusszahlen 2017 vorgenommen. Es ist nicht von nennenswerten Änderungen in 2018 und 2019 auszugehen.

 

 

Zu 1.

In den Gesamtabschluss einzubeziehen sind im Rahmen der Vollkonsolidierung der Städtische Abwasserbetrieb (100 %) und die Krankenhaus Wermelskirchen GmbH (66,67 %). Nach der Equitymethode ist die BEW Bergische Energie- und Wasser-GmbH (25,1 %) einzubeziehen. Die Bilanzsummen 2017 lauten wie folgt:

 

 

Bilanzsumme

Stadt Wermelskirchen

332.478.421,08 €

Städtischer Abwasserbetrieb

67.163.601,36

Krankenhaus Wermelskirchen GmbH

22.452.708,49 €

BEW Bergische Energie- und Wasser GmbH

73.206.721,13 €

Summe:

495.301.452,06 €

 

Dieses Kriterium ist somit erfüllt.

 

Zu 2.

Voll konsolidierungspflichtig sind der Städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen und die Krankenhaus Wermelskirchen GmbH. Nach den Jahresabschlüssen 2017 ergeben sich folgende Vergleichszahlen:

 

Ordentliche Erträge

Davon zuzurechnen

Stadt Wermelskirchen

85.156.063,39 €

85.156.063,39 €

Städtischer Abwasserbetrieb

10.243.551,69 €

10.243.551,69 €

Krankenhaus Wermelskirchen GmbH (Anteil 2/3)

34.056.504,99 €

 

22.704.336,66 €

 

Anteil:

 

38,69 %

 

Auch dieses Kriterium ist somit erfüllt

 

Zu 3.

 

 

Bilanzsumme

Davon zuzurechnen

Stadt Wermelskirchen

332.478.421,08 €

332.478.421,08 €

Städtischer Abwasserbetrieb

67.163.601,36

67.163.601,36

Krankenhaus Wermelskirchen GmbH (Anteil 2/3)

22.452.708,49 €

14.968.472,33 €

 

Anteil:

 

24,70 %

 

Auch dieses Kriterium trifft zu.

 

Da alle drei Merkmale somit erfüllt sind und der Arbeits- und Kostenaufwand für die Erstellung und Prüfung eines Gesamtabschlusses für die Stadt Wermelskirchen in keiner Relation zum zusätzlichen Informationsnutzen steht, schlägt die Verwaltung dem Rat der Stadt vor, auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses für 2019 zu verzichten.

 

Stattdessen wird ein separater Beteiligungsbericht gem. § 117 GO NRW  erstellt. Dieser umfasst u. a. Informationen über die Beteiligungsverhältnisse, die Jahresergebnisse der verselbständigten Aufgabenbereiche, eine Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals jeden verselbständigten Aufgabenbereiche sowie eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde (siehe § 117 Abs. 2 GO NRW).

 

Wenn die endgültigen Zahlen für die Jahre 2018 und 2019 vorliegen, wird auch noch einmal eine Überprüfung erfolgen, dass die Kriterien des § 116a GO NRW erfüllt sind. Es gibt keine Erkenntnisse, dass dies nicht der Fall sein wird.

 

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Anlage/n:
 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: