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Beschlussvorschlag: Sachverhalt: „Eine Gemeinde ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen: 1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro, 2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus, 3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.“ Die maßgeblichen Zahlen zum 31.12.2019 liegen noch nicht komplett vor. Da der Beschluss des Rates über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 116a Abs. 2 GO NRW bis zum 30.09. des Folgejahres erfolgen muss, wird eine Prüfung anhand der Abschlusszahlen 2017 vorgenommen. Es ist nicht von nennenswerten Änderungen in 2018 und 2019 auszugehen.
Zu 1. In den Gesamtabschluss einzubeziehen sind im Rahmen der Vollkonsolidierung der Städtische Abwasserbetrieb (100 %) und die Krankenhaus Wermelskirchen GmbH (66,67 %). Nach der Equitymethode ist die BEW Bergische Energie- und Wasser-GmbH (25,1 %) einzubeziehen. Die Bilanzsummen 2017 lauten wie folgt:
Dieses Kriterium ist somit erfüllt.
Zu 2. Voll konsolidierungspflichtig sind der Städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen und die Krankenhaus Wermelskirchen GmbH. Nach den Jahresabschlüssen 2017 ergeben sich folgende Vergleichszahlen:
Auch dieses Kriterium ist somit erfüllt
Zu 3.
Auch dieses Kriterium trifft zu.
Da alle drei Merkmale somit erfüllt sind und der Arbeits- und Kostenaufwand für die Erstellung und Prüfung eines Gesamtabschlusses für die Stadt Wermelskirchen in keiner Relation zum zusätzlichen Informationsnutzen steht, schlägt die Verwaltung dem Rat der Stadt vor, auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses für 2019 zu verzichten.
Stattdessen wird ein separater Beteiligungsbericht gem. § 117 GO NRW erstellt. Dieser umfasst u. a. Informationen über die Beteiligungsverhältnisse, die Jahresergebnisse der verselbständigten Aufgabenbereiche, eine Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals jeden verselbständigten Aufgabenbereiche sowie eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde (siehe § 117 Abs. 2 GO NRW).
Wenn die endgültigen Zahlen für die Jahre 2018 und 2019 vorliegen, wird auch noch einmal eine Überprüfung erfolgen, dass die Kriterien des § 116a GO NRW erfüllt sind. Es gibt keine Erkenntnisse, dass dies nicht der Fall sein wird.
Anlage/n:
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