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Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Wermelskirchen beschließt die sich aus dem ab dem 01.08.2020 gültigen KiBiz ergebenden Änderungen in der Kindertagespflege
Sachverhalt:
Die Kindertagespflege leistet in Wermelskirchen einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Kindertagesbetreuungsangebote.
Die Jugendhilfeplanung weist für das kommende Kindergartenjahr 2020/2021 in der Kindertagespflege eine Gesamtzahl von erwarteten 167 betreuten Kindern aus, davon sind 120 Kinder unter 3 Jahren.
Insgesamt werden 392 Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege benötigt. Die Kindertagespflege sichert entsprechend rund 37% des Platzangebotes für Kinder unter 3 Jahren insgesamt. Ein Anteil der in den letzten Jahren deutlich gestiegen ist. Die Betreuungsangebote in der Kindertagespflege werden von 25 Kindertagespflegepersonen durch 104 Betreuungsplätze erbracht. In Wermelskirchen sind zudem 5 weitere Kindertagespflegepersonen in 2 Großtagespflegestellen (bis zu 9 Kindern) und insgesamt 18 Betreuungsplätzen tätig. Somit werden 122 Plätze angeboten, die aber auch geteilt werden können, so dass insgesamt 167 Kinder betreut werden können.
Zum 01. August 2020 tritt das reformierte Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung in Kraft. Durch Artikel 1 des Gesetzes wird hierbei auch das Gesetz zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz -KiBiz) neu gefasst. Die gesetzlichen Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Kindertagespflege.
1. Qualifizierung in der Tagespflege
Neben der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf liegt der Schwerpunkt der Reform auf einer Verbesserung der Qualität der Bildung, um so allen Kindern eine bestmögliche individuelle Förderung zu bieten. Um dies zu erreichen soll die Kindertagespflege flächendeckend professionalisiert und qualitativ weiterentwickelt werden.
In der am 09.07.2018 beschlossenen Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Wermelskirchen wurde festgehalten, dass die Qualifizierungsmaßnahmen für die Kindertagespflege auf Grundlage des kompetenzorientieren Qualifizierungshandbuchs (QHB) angeboten werden sollen. Alternativ kann die "Qualifizierung in der Kindertagespflege" nach dem Deutschen Jugendinstitut (DJI)" im Umfang von 160 Unterrichtsstunden anerkannt werden. Für pädagogische Fachkräfte kann eine Anerkennung von Leistungen nach individueller Prüfung durch die Fachberatung erfolgen. In Wermelskirchen wurde damit bereits vor Reformierung des Kinderbildungsgesetzes NRW ein Signal für den nächsten Qualitätsschritt der Kindertagespflege gesetzt, indem eine Qualifikation gemäß QHB als Standard gewünscht wurde.
Dieser Beschluss wird aktuell durch das neue KiBiz bestätigt. Die QHB - Qualifizierung ist nun - mit Ausnahme der sozialpädagogischen Fachkräfte - gesetzlich verpflichtend ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 für neu tätig werdende Kindertagespflegepersonen vorgesehen. In Wermelskirchen ist die Qualifizierung durch die vorzeitige Umstellung der Fortbildungsstruktur mit dem Partner VHS Bergisch Land somit vorgezogen. Sozialpädagogische Fachkräfte müssen auch weiterhin - aufgrund ihrer in der Ausbildung bereits erworbenen pädagogischen Kenntnisse - einen Fortbildungsumfang von 80 Unterrichtseinheiten absolvieren, um Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen im Bereich der Kindertagespflege zu erwerben.
2. Veränderungen der Förderleistungen nach dem neuen KiBiz für die Tagespflege
Die Regelungen des neuen Kinderbildungsgesetzes NRW sind weitreichend. So sind nicht nur die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Tätigkeit in der Kindertagespflege zu beachten, sondern auch Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Die einmal jährlich pro Kind (nur vor Schuleintritt) gezahlte Landespauschale wird von 804 Euro auf 1.109 Euro angehoben. Dies sind unter Beachtung der aktuell bestehenden Tagespflegeverhältnisse Mehreinnahmen mit Stand 1.8.2020 von rund 51.000 Euro. Diese Landespauschale wird allerdings nur gewährt, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind. Hier sind beispielhaft zu benennen:
- Sicherung der Finanzierung für mittelbare pädagogische Arbeit - Sicherung der Finanzierung der Eingewöhnungsphase der Kinder - Bezahlung der Kindertagespflegeperson bei Krankheit des Tageskindes - Vergütung auf Grundlage des Betreuungsvertrages - Finanzierung von verpflichtenden jährlichen Fortbildungen mit fünf Stunden - Verpflichtende kompetenzorientierte Qualifizierung nach dem QHB für alle neuen Kindertagespflegepersonen ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 - Für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson muss eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch eine Vertretung gewährleistet sein.
Viele dieser Punkte sind in Wermelskirchen bereits geregelt, so haben zum Beispiel Abwesenheiten des Tageskindes aufgrund von Erkrankung bis zu 3 Wochen keine Auswirkung auf die Auszahlung der Geldleistungen. Bei einer länger als drei Wochen währenden Erkrankung muss eine schriftliche Mitteilung des Kinderarztes vorgelegt werden, damit die Finanzierung der Kindertagesbetreuung weiter geleistet werden kann. In Bezug auf die im neuen Kinderbildungsgesetz NRW geforderte verpflichtende jährliche Fortbildung von 5 Stunden werden den Kindertagespflegepersonen in Wermelskirchen bereits 2 Tage als Fortbildungstage unter Weiterzahlung des Pflegegeldes gewährt. Zusätzlich können Fortbildungskosten von bis zu 100 € abgerechnet werden.
Bislang besteht in Wermelskirchen kein Vertretungsmodell. Für die geforderte transparente, durch das Jugendamt finanzierte Regelung der Vertretungssituation bei ungeplantem Ausfall der Kindertagespflegeperson wird vom Fachamt ein entsprechendes Konzept erarbeitet.
Dem gegenüber stehen allerdings Mehrausgaben, da den Kindertagespflegepersonen pro Kind/pro Woche eine über die vereinbarte Betreuungszeit hinausgehende Stunde für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit zuzuerkennen ist. Auch sind die Geldleistungsbeträge zukünftig jährlich zu dynamisieren.
Ohne Berücksichtigung von Mietzuschuss, Sozialversicherung- und Unfallbeiträge ergibt sich allein bei Zugrundelegung der Pauschalbeträge ein Stundensatz von 5,90 Euro für KTPP mit Qualifikation Stufe I (abgeschlossene tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung gemäß QHB) und 6,68 Euro für KTPP mit der Qualifikation Stufe 2 (abgeschlossene tätigkeitsbegleitende Qualifikation gemäß QHB und/oder pädagogische Fachkraft). Allein aufgrund der zusätzlichen Stunde für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit ergibt sich somit unter Beachtung der aktuellen Plätze in der Kindertagespflege und ohne Beachtung eines Dynamisierungszuschlages eine Mehrausgabe von rund 55.000 Euro für das Haushaltsjahr 2021.
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Dem gegenüber ist der erhöhte Landeszuschuss zu stellen:
3. Veränderungsfahrplan für die Kindertagespflege
Die Synopse zum Kinderbildungsgesetz NRW für den Teilbereich Förderung in der Kindertagespflege ist dieser Vorlage (Anlage 1) beigefügt. Eine hierauf aufbauende Übersicht, der in den folgenden Monaten anzugehenden offenen Punkte, kann der anliegenden Checkliste (Anlage 2) entnommen werden. Die Checkliste stellt den Fahrplan für die Neuentwicklung dar, der laufend aktualisiert wird. Anlage/n:
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