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Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis ist abzuwarten. Sachverhalt:
Kommunalwahl:
Der Wahlausschuss stellt nach § 34 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i. V. mit § 61 Abs. 3 KWahlO das Ergebnis der Gemeinderatswahl fest.
Das hierzu notwendige Zahlenmaterial, die erforderlichen Berechnungen nach dem Verhältnisausgleich sowie die Übersicht der gewählten Bewerber werden vom Wahlleiter nach Überprüfung der Wahlniederschriften in der Sitzung vorgelegt und erläutert.
Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
Über die Sitzung des Wahlausschusses ist gem. § 61 (5) eine formelle Niederschrift nach der Anlage 26a KWahlO zu fertigen, die von allen Wahlausschussmitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist.
Der Wahlleiter benachrichtigt umgehend nach Feststellung durch den Wahlausschuss die Gewählten und weist darauf hin, dass gem. § 62 KWahlO Pkt. 5 die Mitgliedschaft mit der Feststellung der Wahl durch den Wahlausschuss erworben wird, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung.
Er weist ebenfalls darauf hin, dass ein Bewerber, der im Wahlbezirk und auf der Reserveliste aufgestellt ist, auch aus der Reserveliste ausscheidet, wenn er die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt. Gleiches gilt für einen Bewerber der Reserveliste, der gleichzeitig als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist. Er scheidet dann auch als Ersatzbewerber aus, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenden Wahl ausschlägt.
Das Wahlergebnis wird nach Feststellung durch den Wahlausschuss öffentlich bekannt gegeben. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber
Bürgermeisterwahl:
Der Wahlausschuss stellt nach § 34 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) und § 2 (1) Kommunalwahlordnung (KWahlO) in Verbindung mit § 61 (3) KWahlO das Ergebnis der Bürgermeisterwahl vom 13.09.2020 fest.
Das hierzu notwendige Zahlenmaterial, die erforderlichen Berechnungen und der Name des gewählten Bewerbers werden den Mitgliedern des Wahlausschusses und dem Wahlleiter nach Überprüfung der Wahlniederschriften in der Sitzung vorgelegt und erläutert.
Vereinigt kein Kandidat bei der Hauptwahl die erforderliche Stimmenmehrheit von mehr als der Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die bei dieser Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl am 27. September 2020 statt.
Falls eine Stichwahl nicht erforderlich werden sollte, benachrichtigt der Wahlleiter umgehend nach der Feststellung durch den Wahlausschuss den gewählten neuen Bürgermeister und fordert ihn gem. § 62 KWahlO auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Der Amtsantritt erfolgt frühestens mit Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt (mit Ablauf des 31.10.2020), also zum 01.11.2020.
Das Wahlergebnis wird nach Feststellung durch den Wahlausschuss öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch den Bewerber
Über die Sitzung des Wahlausschusses ist gem. § 61 (5) KWahlO eine formelle Niederschrift nach der Anlage 26c KWahlO zu fertigen, die von allen Wahlausschussmitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist.
Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Beisitzer beschlussfähig.
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