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Beschlussvorschlag:
Nach dem Ergebnis der geheimen Wahl gemäß § 67 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sind zu ehrenamtlichen Stellvertreterinnen/ Stellvertretern der Bürgermeisterin gewählt:
1. stv. Bürgermeister/ -in: (einsetzen)
2. stv. Bürgermeister/ -in: (einsetzen). Sachverhalt:
Gemäß § 67 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen wählt der Rat der Stadt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter/ -innen der Bürgermeisterin.
Gemäß § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen wählt der Rat der Stadt zwei ehrenamtliche Stellvertreter/ -innen der Bürgermeisterin.
Bei der Wahl der Stellvertreter/ -innen der Bürgermeisterin wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (d’Hondtsches Höchstzahlenverfahren). Erste Stellvertreterin/ erster Stellvertreter der Bürgermeisterin ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweite Stellvertreterin/ zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht.
Die Bürgermeisterin wählt bei der Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter mit (§ 40 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen).
Die Wahlvorschläge der Ratsfraktionen sind noch vorzulegen. Anlage/n:
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