Beschlussvorschlag: Der Ausschuss
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu dem Erlass “Offene
Ganztagsschule im Primarbereich” zur Kenntnis und stimmt der von der
Verwaltung vorgeschlagenen Vorgehensweise zu. Sachverhalt: Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Kommunen mit Datum vom 12.02.2003 den Runderlass “Offene Ganztagsschule im Primarbereich” sowie die zugehörigen Förderrichtlinien übermittelt. Der Erlass und
die Richtlinien sind im folgenden wiedergegeben: 1. Runderlass
mit Begründung: “Die Landesregierung
beabsichtigt, gemeinsam mit den Städten, Kreisen und Gemeinden, den
Kirchen, den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe und anderen
gesellschaftlichen Organisationen (z.B. aus Sport und Kultur), die insbesondere
in Schule und Kinder- und Jugendhilfe vorhandene Angebotsstruktur der
Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter qualitativ und quantitativ
auszubauen und in einem mittel- bis längerfristigen Prozess schrittweise zu einem
Gesamtsystem in und im Umfeld von Schule zusammenzuführen. Die Städte, Kreise und Gemeinden sollen hierzu für ihren Bereich gemeinsam mit den o.g. Organisationen und den Schulen ein abgestimmtes bedarfsgerechtes Gesamtkonzept entwickeln, das den unterschiedlichen Belangen der Kinder und der Eltern sowie der Förderung von Bildung und Erziehung gerecht wird und eine dem örtlichen Bedarf entsprechende Angebotsstruktur sicherstellt. Lehrerinnen und Lehrer sollen gemeinsam mit den Fachkräften
der Kinder- und Jugendhilfe und weiteren Organisationen und Institutionen ·
einen
Beitrag zu mehr Bildungsqualität und Chancengleichheit leisten, ·
den
Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag von Schule und Kinder- und
Jugendhilfe verknüpfen sowie ·
Eltern
die Sicherheit geben, dass ihr Kind gut und verlässlich aufgehoben ist, und
damit einen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf leisten. Projektrahmen
Mit Beginn des Schuljahrs 2003/2004 startet das Projekt
"Offene Ganztagsschule im Primarbereich". Die Durchführung liegt in der
Verantwortung der Kommune als örtlichem Schulträger. Er soll durch eine
gemeinsame Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung unter Einbeziehung der vor
Ort bestehenden Trägerstruktur, insbesondere der Träger der freien Kinder- und
Jugendhilfe, ·
die
örtlichen qualitativen und quantitativen Förder- und Betreuungsbedarfe
ermitteln, ·
die
Standorte der Projekte auf der Basis des örtlichen Bedarfs festlegen, ·
die
für Kinder im Grundschulalter vorhandenen Ganztagsangebote aus Kinder- und Jugendhilfe
(Horte, Schulkinderhäuser, "Schülertreff") und Schule ("Schule
von acht bis eins" und "Dreizehn Plus") einbeziehen sowie ·
auf
die Sicherstellung des dem örtlichen Bedarf entsprechenden Personals und der
erforderlichen Räumlichkeiten hinwirken. Die Eltern sollen in die
Organisation und die Durchführung der Maßnahmen einbezogen werden. Ziel der Landesförderung ist es, ·
Kindern
die freiwillige Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten einer offenen Ganztagsschule
im Primarbereich in zumutbarer Entfernung zu ermöglichen, ·
die
Kommunen dabei zu unterstützen, schrittweise Schulen im Primarbereich unter
Einbeziehung bestehender Ganztagsangebote zu offenen Ganztagsschulen
umzugestalten sowie ·
den
Kommunen die Erfüllung der Verpflichtung zur bedarfsgerechten Einrichtung von
Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter gemäß § 24 Satz 2
SGB VIII zu erleichtern. Finanzierung
Die Finanzierung der offenen Ganztagsschule im Primarbereich
wird in erster Linie durch den flexiblen Einsatz der vorhandenen Mittel
gewährleistet, die für die bestehenden Angebote (Horte, Schulkinderhäuser,
"Schülertreff", "Schule von acht bis eins" und
"Dreizehn Plus") zur Verfügung stehen. Das Land wird den Kommunen für
die Schulen, die zur "Offenen Ganztagsschule im Primarbereich"
ausgebaut werden, einen Zuschuss in Höhe von 615 EUR pro Schülerin oder Schüler
pro Schuljahr gewähren. Zusätzlich weist es den Schulen Lehrerstellen im Umfang
von 0,1 Stellen je 25 Schülerinnen und Schülern zu. An Stelle der Lehrerstellen
kann auch ein Zuschuss in Höhe von 205 EUR je Schülerin und Schüler gewährt
werden. Die Kommune entscheidet in Abstimmung mit den Schulen und den freien
Trägern darüber, wie sie diese Mittel in ihren Schulen einsetzt. Die Kommunen (soweit diese sich an der offenen
Ganztagsschule im Primarbereich beteiligen) bringen für die
außerunterrichtlichen Maßnahmen im Rahmen des Gesamtkonzeptes einen Eigenanteil
in Höhe von 410 EUR pro Schülerin oder Schüler pro Schuljahr ein.
Elternbeiträge dürfen bis maximal 100 EUR pro Kind pro Monat (sozial
gestaffelt) erhoben werden und können ebenso wie der bisher von den Kommunen
und den freien Trägern geleistete Anteil an der Ganztagsbetreuung auf den
Eigenanteil angerechnet werden. Die Elternbeiträge werden von den Kommunen
bewirtschaftet. Die von der Bundesregierung für die
Jahre 2003 bis 2007 in Aussicht gestellten Mittel zur Finanzierung von
Ganztagsschulen werden in Nordrhein-Westfalen auf der Basis einer zwischen Bund
und Ländern noch abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung für Schulen
verwendet, die in diesem Zeitraum zu offenen Ganztagsschulen im Primarbereich
umgestaltet werden. Diese Mittel stehen für Investitionen und Ausstattung zur
Verfügung. Der folgende Erlass beschreibt das Projekt "Offene
Ganztagsschule im Primarbereich" und regelt die Rahmenbedingungen einer
schrittweisen Zusammenführung. Er gilt für einen Übergangszeitraum und soll in
Abstimmung mit allen Beteiligten mittelfristig von einer gesetzlichen Regelung
abgelöst werden. Offene Ganztagsschule im Primarbereich Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.2.2003
1. Ziele und Grundsätze der offenen Ganztagsschule 1.1. Die offene Ganztagsschule soll durch
die Zusammenarbeit von Schule, Kinder- und Jugendhilfe und weiteren
außerschulischen Trägern ein neues Verständnis von Schule entwickeln. Sie sorgt
für eine neue Lernkultur zur besseren Förderung der Schülerinnen und Schüler.
Sie fördert die Zusammenarbeit von Lehrkräften mit anderen Professionen. Sie
ermöglicht mehr Zeit für Bildung und Erziehung, individuelle Förderung, Spiel-
und Freizeitgestaltung sowie eine bessere Rhythmisierung des Schultages. Sie
sorgt für ein umfassendes Bildungs- und Erziehungsangebot, das sich an dem
jeweiligen Bedarf der Kinder und der Eltern orientiert. Sie umfasst
insbesondere: ·
Förder-,
Betreuungs- und Freizeitangebote, ·
besondere
Förderangebote für Kinder aus bildungsbenachteiligten Familien und für Kinder
mit besonderen Begabungen sowie ·
Angebote
zur Stärkung der Familienerziehung. 1.2. Die offene Ganztagsschule bietet zusätzlich zum
planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen und bei
Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit
(außerunterrichtliche Angebote). In Kooperation mit vielfältigen Partnern,
insbesondere aus der Kinder- und Jugendhilfe, des Sports und der Kultur soll
sie zur Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags eine
bessere Förderung für alle Kinder ermöglichen. Die offene Ganztagschule
eröffnet Schülerinnen und Schülern Hilfen zur Selbstständigkeit und Eigenverantwortung
und unterstützt Eltern in ihrer Erziehungsarbeit. 1.3. Städte, Kreise und Gemeinden können Horte und
Schulkinderhäuser sowie andere Angebote der Ganztagsbetreuung für Schulkinder
schrittweise in die offene Ganztagsschule überführen; eine Weiterförderung
dieser Angebote nach den bisherigen Förderprogrammen und dem Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) ist dann ausgeschlossen. Angebote der
Ganztagsbetreuung für Schulkinder, die noch nicht in eine Ganztagsgrundschule
eingebracht werden können, werden nach den jeweils geltenden rechtlichen
Grundlagen weiter gefördert. 1.4. Die offene Ganztagsschule soll auf der Grundlage von
Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Schulträger, den Schulen und den
beteiligten außerschulischen Partnern ausgestaltet werden. Auf der Landesebene
ist beabsichtigt, diesen Prozess durch Rahmen-Kooperationsvereinbarungen
zwischen dem Land, den Schulträgern und den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe
wirksam zu unterstützen. 2. Die Organisationsstruktur der
offenen Ganztagsschule 2.1. Bei der Umgestaltung einer Schule zu einer
offenen Ganztagsschule wirken Schule und Schulträger gemäß § 15 Nr. 8 SchMG
(BASS 1 - 3) zusammen. Zur Konzeptplanung und Ausgestaltung der außerunterrichtlichen Angebote ist ein
Beschluss der Schulkonferenz gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 SchMG erforderlich. Das
Ganztagskonzept der offenen Ganztagsschule ist Teil des Schulprogramms, über
das die Schulkonferenz gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 21 SchMG entscheidet. 2.2. Die Lehrkräfte, die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den außerunterrichtlichen Angeboten, die
Eltern, der Schulträger und die Kooperationspartner der Schule arbeiten bei der
Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote zusammen. Von besonderer
Bedeutung ist dabei die Zusammenarbeit mit den Trägern der Kinder- und
Jugendhilfe und weiteren Trägern, Organisationen und Institutionen, z.B.
Kirchen, Bibliotheken, Sportvereinen, Musikschulen, örtlichen Vereinen (§ 5 b
SchVG; BASS 1 - 2). 2.3. Der Schulträger hält die außerunterrichtlichen
Angebote der offenen Ganztagsschule für einen Teil der Schülerinnen und Schüler
einer Schule bereit. Er kann eine Schule aber auch für alle Schülerinnen und
Schüler dieser Schule zu einer offenen Ganztagsschule umgestalten. 2.4. Die Teilnahme an
außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Die
Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten bindet
aber für die Dauer eines Schuljahres. Unterjährige An- und Abmeldungen sind in
begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zu- und Wegzüge, unvorhersehbare Förder- und
Betreuungsbedarfe) ohne Folgen für die gewährte Landesförderung möglich. In
Sonderschulen können auch Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 an
den Angeboten der Klassenstufen 1 bis 4 teilnehmen. Der Schulträger stellt
sicher, dass jedes Kind im Grundschulalter, das vor einer Umgestaltung einen
Ganztagsplatz in einem anderen Betreuungsangebot hatte,
auch in der offenen Ganztagsschule einen Platz in einem entsprechenden
außerunterrichtlichen Angebot erhält. 2.5. Der Zeitrahmen der offenen
Ganztagsschule im Primarbereich richtet sich nach dem Bedarf der
Erziehungsberechtigten, der Kinder und nach der Unterrichtsorganisation. Er
erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an
allen Unterrichtstagen von spätestens 8 Uhr bis 16 Uhr, bei Bedarf auch länger,
mindestens aber bis 15 Uhr. Angestrebt wird, dass die offene
Ganztagsschule auch an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen
und Feiertagen) außerunterrichtliche Angebote in der Regel von spätestens 8 Uhr
bis 16 Uhr anbietet, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15 Uhr.
In den Ferien soll der Schulträger in Abstimmung mit dem Jugendhilfeträger bei
Bedarf ein ggf. auch schulübergreifendes Ferienprogramm organisieren. 2.6. Die außerunterrichtlichen Angebote der offenen
Ganztagsschule gelten als schulische Veranstaltungen. Eine Betriebserlaubnis
nach § 45 SGB VIII ist nicht erforderlich. 2.7. Die außerunterrichtlichen Angebote der offenen
Ganztagsschule können je nach Bedarf insbesondere umfassen:
Die Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote der offenen
Ganztagsschule gehören zu den außerunterrichtlichen Sportangeboten. Für die teilnehmenden Kinder soll Gelegenheit für einen
Imbiss oder eine Mahlzeit bestehen. In Kooperation mit den öffentlichen und freien Trägern der
Kinder- und Jugendhilfe sollen in den offenen Ganztagsschulen auch
Möglichkeiten der Elternberatung geschaffen werden. 2.8.Für die Durchführung eines außerunterrichtlichen
Angebotes sollen Träger der Kinder- und Jugendhilfe
oder andere Träger oder Organisationen einbezogen werden. Dabei soll die besondere
Bedeutung der Verbände der freien Wohlfahrtspflege beachtet werden. Die
jeweilige Ausgestaltung erfolgt auf der Grundlage einer zwischen den
Beteiligten abzuschließenden Kooperationsvereinbarung. Sie regelt u. a. die
gegenseitigen Leistungen der Kooperationspartner sowie die Erstellung und
Umsetzung eines gemeinsam zu entwickelnden pädagogischen Konzepts. Bei den Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten sind die
gemeinnützigen Sportvereine und deren Vereinigungen als Kooperationspartner zu
berücksichtigen. 2.9. Die Größe der
Gruppen der außerunterrichtlichen Angebote richtet sich nach dem Inhalt des
Angebots, soll jedoch die Zahl von 25 Kindern, in Sonderschulen die Zahl von
zwölf Kindern, nicht überschreiten. Ausnahmen sind z.B. bei Sportangeboten oder
bei Theatergruppen, Instrumentalensembles und Chören möglich. 3. Das Personal für die außerunterrichtlichen Angebote 3.1. Die
Qualifikation des Personals sowie die Intensität des jeweiligen
Personaleinsatzes in der offenen Ganztagsschule richten sich nach den Förder-
und Betreuungsbedarfen der Kinder. Über Lehrerinnen
und Lehrer hinaus kommen für die Mitarbeit in Betracht: ·
Erzieherinnen und Erzieher, ·
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, ·
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, ·
andere Professionen (z.B. Musikschullehrerinnen und –lehrer,
Künstlerinnen und Künstler, Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Sport,
Handwerkerinnen und Handwerker usw.), ·
therapeutisches Personal. Bei pädagogischer
Eignung können ergänzend insbesondere auch ·
ehrenamtlich tätige Personen, ·
Seniorinnen und Senioren, ·
Eltern, ·
ältere Schülerinnen und Schüler, ·
Praktikantinnen und Praktikanten, ·
Studierende tätig werden. 3.2. Der Schulträger entscheidet im
Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter über die Einstellung und
Beschäftigung des für die Mitarbeit in den außerunterrichtlichen Angeboten
zuständigen Personals. Stellt ein außerschulischer Träger Personal zur
Verfügung oder ist Personal ehrenamtlich tätig, sind die Rechte und Pflichten
der Beteiligten in einer Kooperationsvereinbarung festzuhalten. 3.3. Der Schulträger unterstützt die Zusammenarbeit
von Schulen mit Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe und
anderen Einrichtungen, die Bildung, Erziehung und Betreuung fördern. Aufgabe
der Schulleiterin oder des Schulleiters ist die Sicherstellung eines
regelmäßigen und fachgerechten Austauschs zwischen den Lehrkräften und den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den außerunterrichtlichen Angeboten mit
dem Ziel der Verknüpfung des Unterrichts mit den außerunterrichtlichen
Angeboten in der offenen Ganztagsschule. 3.4. Die Lehrerkonferenzen sollen
das Personal der außerunterrichtlichen Angebote
gemäß § 6 Abs. 2 SchMG zu Beratungen zum Ganztagskonzept einbeziehen. Allen
Schulmitwirkungsorganen wird empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu
machen und diese Personen als Gäste zu ihren Sitzungen einzuladen. Eltern von
Schülerinnen und Schülern der Schule, die als Personal bei
außerunterrichtlichen Angeboten mitwirken, können gleichwohl nach den Bestimmungen
des SchMG wählen und gewählt werden.
3.5. Das Personal für die außerunterrichtlichen Angebote ist vor
erstmaliger Aufnahme seiner Tätigkeit und anschließend mindestens im Abstand
von zwei Jahren von der Schulleitung über die gesundheitlichen Anforderungen
und Mitwirkungspflichten nach § 35 Infektionsschutzgesetz – IfSG (BASS 2
– 4) zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das
beim Arbeitgeber (Schulträger) für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist
(§ 35 IfSG). 4. Versicherungsschutz 4.1. Schülerinnen und Schüler, die
an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule teilnehmen,
sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII unfallversichert. Der
Versicherungsschutz besteht auch an unterrichtsfreien Tagen bzw. in den Ferien,
wenn die Schülerinnen und Schüler an Angeboten der offenen Ganztagsschule
teilnehmen. Zuständig ist der jeweilige Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung. 4.2. Das Personal für die
außerunterrichtlichen Angebote ist im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses
mit dem Schulträger unfallversichert. Bei Personal eines Eltern- bzw. Fördervereins
oder eines anderen Trägers hat der jeweilige Träger den Versicherungsschutz zu
gewährleisten. Zuständig ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg.
Übernimmt der Schulträger dieses Personal, hat er für dessen Versicherung zu
sorgen. 4.3. Eltern und andere Personen, die im Auftrag einer
öffentlichen Schule - außerhalb
eines Beschäftigungsverhältnisses - bei
den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule mitwirken, sind
über das Land gegen Arbeitsunfälle versichert. Zuständig ist die
Landesunfallkasse des Landes Nordrhein-Westfalen, Ulenbergstraße 1, 40223
Düsseldorf. Bei einer Ersatzschule entscheidet der für diese Einrichtung
zuständige Unfallversicherungsträger über den Versicherungsschutz. 4.4. Das Personal für die
außerunterrichtlichen Angebote ist im Rahmen von Artikel 34 GG (BASS 0 - 1)
i.V.m. § 839 BGB für Körper- oder Sachschäden der anvertrauten Schülerinnen und Schüler von der Haftung
freigestellt. 5. Finanzierung Die Finanzierung regelt der
Runderlass "Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher
Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich" vom 12.2.2003 (ABl.
NRW. Nr. 2/03). 6. Ersatzschulen Für die Träger von Ersatzschulen
gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. 7. Schlussbestimmungen Dieser Runderlass tritt mit
sofortiger Wirkung in Kraft. Der Runderlass wird im ABl. NRW. veröffentlicht.
Die Veröffentlichung in den amtlichen Schulblättern der Bezirksregierungen ist
zugelassen. 2. Förderrichtlinie: Die nachstehende Förderrichtlinie regelt die Finanzierung
offener Ganztagsschulen im Primarbereich im Sinne des Erlasses des Ministeriums
für Schule, Jugend und Kinder vom 12.2.2003. Sie gilt für einen
Übergangszeitraum und soll mittelfristig von einer gesetzlichen Regelung abgelöst
werden. Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher
Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich Bezug: RdErl. d. Ministeriums
für Schule, Jugend und Kinder v. 12.2.2003 (ABl. NRW. Nr. 2/03 ) 1.
Zuwendungszweck Gefördert werden im Rahmen des
Konzepts "Offene Ganztagsschule im Primarbereich" Maßnahmen zur
Durchführung außerunterrichtlicher Angebote. Ein Anspruch des Antragstellers auf
Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel. 2.
Gegenstand der Förderung Gefördert werden außerunterrichtliche Angebote in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Sinne des
Bezugserlasses. Bestehende bisher aus den
Landesprogrammen "Schule von acht bis eins", "Dreizehn
Plus", "Schülertreff"
geförderte Ganztagsangebote sowie im Rahmen des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) geförderte Horte und Schulkinderhäuser
sollen in einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich zusammengeführt werden.
Eine schrittweise Zusammenführung ist möglich. Eine Förderung ist auch in
Gemeinden möglich, in denen bisher keine Angebote im Sinne von Satz 2 bestehen. Gefördert werden auch bestehende Ganztagsschulen im
Primarbereich, die in offene Ganztagsschulen im Primarbereich umgewandelt
werden. Die Förderung tritt dann an die Stelle des bisherigen gemäß RdErl. d.
Kultusministeriums v. 26.3.1982 (BASS 12 - 63 Nr. 2) gewährten Zuschlags auf
die Grundstellen. Eine Umwandlung bestehender Ganztagssonderschulen im Primarbereich
für Geistigbehinderte, Körperbehinderte und Sinnesgeschädigte ist
ausgeschlossen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als
Träger öffentlicher Schulen sowie Träger genehmigter Ersatzschulen. 4.
Zuwendungsvoraussetzungen Die Förderung erfolgt unter
folgenden Voraussetzungen: a)
Vorlage
einer Kurzfassung eines abgestimmten Konzeptes des Schulträgers und der
örtlichen Kinder- und Jugendhilfeträger zur Umgestaltung von Schulen des Primarbereichs
in offene Ganztagsschulen. b)
Vorlage
einer Kurzfassung des Ganztagskonzepts einer offenen Ganztagsschule. c)
Vorlage
von Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Schulträger bzw. den offenen
Ganztagsschulen und anerkannten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe und
anderer Träger. d)
Vorlage
eines Kostenplans. e)
Durchführung
der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen in der Regel an
allen Unterrichtstagen in einem festen zeitlichen Rahmen von spätestens 8 Uhr
bis 16 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15 Uhr. Für das Angebot
an unterrichtsfreien Tagen gilt Nr. 2.5 des Bezugserlasses. f)
Durchführung
der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen in geeigneten
Räumen in oder im Umfeld der Schule(n). g)
Erklärung,
dass es sich bei der Umgestaltung der bestehenden Ganztagsangebote in eine offene
Ganztagsschule im Primarbereich um eine auf Dauer angelegte Maßnahme handelt.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart Projektförderung 5.2
Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung 5.3
Form der Zuwendung Zuweisung/Zuwendung 5.4. Bemessungsgrundlage Der Festbetrag wird in Höhe von 615
EUR pro Schuljahr für jedes an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen
Ganztagsschule teilnehmende Kind gewährt. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach
einem Stellenschlüssel von 0,1 Lehrerstellen pro 25 Schülerinnen und Schüler
zugewiesen. An Stelle der Lehrerstellenanteile kann ein Festbetrag in Höhe von
205 EUR pro Schülerin oder Schüler gewährt werden. Der Festbetrag kann flexibel
je nach den unterschiedlichen Bedürfnissen und differenzierten Förderbedarfen
der Kinder für entstehende Personal- und Sachkosten verwendet werden. 5.5. Eigenanteile Der Schulträger erbringt für die
Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule im
Primarbereich Eigenanteile in Höhe von 410 EUR pro Schülerin oder Schüler. Auf
diese können die bisherigen Trägeranteile für die in die offene Ganztagsschule
einbezogenen Ganztagsangebote und Elternbeiträge angerechnet werden.
Elternbeiträge können bis zur Höhe von 100 EUR pro Monat pro Kind einbezogen
werden. Der Schulträger soll eine soziale Staffelung der Beiträge und ermäßigte
Beiträge für Geschwisterkinder vorsehen. Für die Mittagsverpflegung kann ein
zusätzlicher Beitrag erhoben werden. 6.
Verfahren 6.1 Antragsverfahren Die Anträge sind nach dem Muster der
Anlage 1 bis zum 31. Mai 2003, ab 2004 bis zum 30. April
eines jeden Jahres einzureichen. Anträge in den Folgejahren können bei
unverändertem Fortbestehen der Zuwendungsvoraussetzungen ohne Anlagen übersandt
werden. Dies ist im jeweiligen Antrag darzustellen. 6.2. Bewilligungsverfahren 6.2.1 Bewilligungsbehörden sind die
Bezirksregierungen. 6.2.2 Die Fördermittel können den
Schulträgern auf Antrag für alle Grundschulen und Sonderschulen im
Primarbereich ihres Bezirks als Gesamtbetrag bewilligt werden. Der Schulträger
entscheidet über die Aufteilung der Finanzmittel auf die offenen
Ganztagsschulen seines Bezirks. 6.2.3. Der Zuwendungsbescheid ist
nach dem Muster der Anlage 2
zu erteilen. 6.3. Anforderungs- und
Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Fördermittel
erfolgt ohne besondere Anforderung in zwei gleichen Raten im Schuljahr, und
zwar zum 1. September und 1.März. 6.4. Verwendungsnachweisverfahren Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen,
dass die Landeszuwendung für tatsächliche Ausgaben eingesetzt worden ist, die
für die Sicherstellung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen
Ganztagsschulen zu leisten waren und dass der Eigenanteil erbracht worden ist.
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu
führen (vereinfachter Verwendungsnachweis). Die Vorlage des vereinfachten
Verwendungsnachweises in der Form der Anlage 3 wird für die
Ersatzschulträger zugelassen (VV Nr. 11 zu § 44 LHO). 6.5. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die VVG zu § 44
LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Weitere Regelungen, insbesondere zur Einrichtung und Durchführung von
außerunterrichtlichen Angeboten in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich
enthält der Bezugserlass. 7.
Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit
sofortiger Wirkung in Kraft und gelten längstens bis zum 31. Juli 2007. Der
Runderlass wird im ABl. NRW. veröffentlicht. Die Veröffentlichung in den
amtlichen Schulblättern ist zugelassen.” Der Erlass und die Förderrichtlinien
werden begründet als Konsequenz auf die Ergebnisse der
“PISA-Studie”. Geplant ist seitens der Landesregierung, die
insbesondere in Schule und Kinder- und Jugendhilfe vorhandene Angebotsstruktur
der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter qualitativ und quantitativ
auszubauen und in einem mittel- bis längerfristigen Prozess schrittweise zu
einem Gesamtsystem in und im Umfeld von Schule zusammenzuführen. Kritik an den jetzt vorliegenden
Regelungen wird insbesondere von den kommunalen Spitzenverbänden laut, hier
insbesondere von dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen. In der
Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes heißt es: “1. Allgemeines Das Präsidium des Städte- und
Gemeindebundes begrüßt zwar grundsätzlich die Absicht des Landes, zur
Qualitätsverbesserung im Bildungsbereich und zum Ausbau der Betreuungsangebote
die Versorgung mit Ganztagsschulangeboten im Primarbereich zu verbessern, es
sieht allerdings den Fördererlaß bzw. die Förderrichtlinien des Landes zur
Offenen Ganztagsschule als untauglich an, diese Ziele zu erreichen. Nach der
Richtlinie liegt die Personalverantwortung weiterhin im wesentlichen beim
Schulträger. Von den nach Auffassung des Landes erforderlichen 1.230 Euro pro
Schüler und Jahr ist das Land bereit, zwei Drittel der Personalkosten zu
tragen. Der Rest ist durch Elternbeiträge, Mittel von freien Trägern und dem
Schulträger aufzubringen. Zudem hat der Schulträger die zusätzlichen sächlichen
Kosten zu tragen. 2. Beschluß
des Präsidiums am 06.02.2003
Die zuständigen Fachämter der
Stadtverwaltung Wermelskirchen, das Jugendamt und das Schulverwaltungs-, Sport-
und Kulturamt schließen sich der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen inhaltlich an. Der jetzt von der Landesregierung
vorgelegte Erlass zur Einführung einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich
weist nach Auffassung der Stadt Wermelskirchen folgende Mängel auf: - Es
gibt kein ganzheitliches pädagogisches Konzept, das auch die Nachmittage mit
einbezieht. - Das
Nachmittagsangebot ist eine reine Betreuung. Diese kann aber mit den derzeit
bereits vorhandenen Angeboten mindestens ebensogut abgedeckt werden. - Das
Land will die Personalhoheit und damit die Zuständigkeit und die Kosten auf die
Kommunen übertragen und sich lediglich mit einem Pauschalbetrag an den Kosten
beteiligen. Dies ist ein eklatanter Systembruch. Wie in der Stellungnahme des
Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen bereits ausgeführt, kann die
logische Konsequenz aus den Erkenntnissen der PISA-Studie nur eine konsequente
Ganztagsschule sein, wenn man diesen Weg als den richtigen erachtet. Dann aber
wird ein umfassendes pädagogisches Konzept - auch für die Nachmittage -
benötigt und die Personalhoheit und die Personalkosten liegen bei dem Land
Nordrhein-Westfalen, nicht aber bei den Kommunen. - Die
Erhebung der Elternbeiträge muss sozialverträglich sein. Es verursacht einen erheblichen
Verwaltungsaufwand bei den Schulträgern, die damit erforderlichen “Sozialverträglichkeitsprüfungen”
(= Einkommensprüfungen) durchzuführen. Diese Personalkosten kommen zusätzlich
auf die Kommunen zu, ohne dass es hierfür irgendeinen Ausgleich gibt. - Die
Trägerschaft für die sächlichen Kosten ist im Erlass nicht geregelt. Diese sind
in Anwendung der Regelung des Schulfinanzgesetzes vom Schulträger zu tragen.
Dies betrifft neben den investiven Kosten auch Aufwand für Hausmeisterstunden,
zusätzliche Reinigungen, Energie, erhöhter Reparaturbedarf, erhöhter
Verwaltungsaufwand in den Schulverwaltungsämtern vor allem durch die
Sozialstaffelung der Elternanteile, Schülerfahrkosten usw. Nach Einschätzung
der Geschäftsstelle belaufen sich die zusätzlichen sächlichen Kosten pro
Schüler und Jahr auf mindestens 400 Euro. Allein die zusätzlich anfallenden
Schülerbeförderungskosten für Fahrten an Nachmittagen, die dann nicht über den
Linienverkehr der RVK abgedeckt werden können, werden einen erheblichen
Kostenanteil verursachen. - Die
Grundschulen der Stadt Wermelskirchen vertreten z.Zt. auch eine eher abwartende
Position und drängen nicht in das neue Programm der Landesregierung. - Das
derzeit vorhandene Betreuungsangebot entspricht bereits dem, was lt. Erlass erreicht
werden soll. Das derzeitige Angebot ist im folgenden dargestellt: Betreuung von Schülerinnen und
Schülern nach dem Unterricht "Betreute
Grundschule" und Horte - Schuljahr
2002/2003
Finanzierung der Betreuungsmaßnahmen
in Grundschulen in städt. Trägerschaft
Die
Maßnahmen in der Kath. Grundschule und in der Grundschule Hünger werden in
freier Trägerschaft durchgeführt (Schulverein und Kath. Kirchengemeinde). In
desen Fällen leitet die Stadt Wermelskirchen lediglich die zugewiesenen
Landesmittel weiter. Ein städt. Eigenanteil fällt hier nicht an. Finanzierung der Hortgruppen Die
Finanzierung der Hortgruppen erfolgt derzeit auf der Grundlage des Gesetzes
über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK). Es ergibt sich folgende
Kostenverteilung:
Finanzierung der altersgemischten
Gruppe
Der städt.
Gesamtanteil lag im Rahmen der Finanzierung der "Betreuten
Grundschule", Horte und der
altersgemischten Gruppe im Jahr 2002 bei rund 150.000 € (143.000 €
ohne Trägeranteil AWO). Im Jahr 2003 wird sich dieser städt. Eigenanteil durch
erhöhte Landesmittel auf rund 125.000 € (118.000 € ohne
Trägeranteil AWO) vermindern. Die Kosten,
die der Stadt Wermelskirchen nach dem neuen Erlass entstehen, lassen sich derzeit
nicht ermitteln, weil zu viele Rahmenbedingungen noch nicht geklärt werden
können (wer übernimmt die Trägerschaft für die nachmittägliche Betreuung, zu
welchen Kosten, in welcher Höhe können Elternbeiträge erhoben werden, wie hoch
sind die zusätzlichen Schülerbeförderungskosten usw.). Für die Betreuung von Schülerinnen
und Schülern in den Ferien trifft der Erlass wenig konkrete Regelungen. So
heißt es lediglich: “In den Ferien soll der Schulträger in Abstimmung mit
dem Jugendhilfeträger bei Bedarf ein ggf. auch schulübergreifendes
Ferienprogramm organisieren.” Ein solches Ferienprogramm wird regelmäßig
vom Jugendamt der Stadt Wermelskirchen und von sonstigen Trägern angeboten. Für
das Jahr 2003 sind folgende Angebote geplant: Die städtischen Ferienspiele laufen vom 04. - 22.08.2003, wobei die ersten zwei Wochen mit dem Ausgangspunkt Kattwinkel’sche Fabrik stattfinden und die dritte Woche in räumlicher (Ausweich-)Kooperation in Zusammenarbeit mit der Dabringhausen im Dorfpark in Dabringhausen geplant ist (Zusage liegt noch nicht vor). Außerdem gibt es bis zum heutigen
Datum folgende bekannte Angebote: Ski-Club Wermelskirchen vom 12. -
19.04. Kindertreff Braunsberg vom 04. -
15.08. DLRG OG Wermelskirchen e.V. vom 02. -
16.08.2003 EC Wermelskirchen vom 15. - 29.08. EC Wermelskirchen vom 16. - 29.08. CVJM Wk. vom 17.08. - 01.09. DPSG Stamm St. Michael vom 23.08. -
11.09 DLRG OG Wermelskirchen e.V. vom 29.08.
- 12.09. CVJM Wk. vom 30.08. - 13.09. Evangelischen Kirchengemeinde
Dabringhausen vom 01. - 11.09. Ski-Club Wermelskirchen vom 25.10. -
01.11. Ski-Club Wermelskirchen vom 20.12.2003
- 03.01.2004 AusblickDie Förderrichtlinien sehen vor,
dass spätestens im Haushaltsjahr 2007 die bisherigen Landesförderungen für die
Programme Dreizehn Plus, Acht bis Eins sowie die Förderung der Horte auslaufen
und in das Programm der offenen Ganztagsschule einfließen sollen. Wenn diese
Absicht umgesetzt wird, muss auch die Stadt Wermelskirchen in Zukunft in die
Überlegung eintreten, das Programm der offenen Ganztagsschule im Primarbereich
umzusetzen. Wegen der vielen Unwägbarkeiten
schlägt die Verwaltung daher vor, einen Arbeitskreis zu bilden, der sich aus
Mitgliedern der Fachämter Jugendamt und Schulverwaltungsamt sowie der
Grundschulen zusammensetzt und bis zum Frühjahr 2004 einen Vorschlag
unterbreitet, ob und wie die Stadt Wermelskirchen in Zukunft das Konzept der
offenen Ganztagsschule im Primarbereich umsetzt. Dieser Vorschlag ist dann
wiederum dem Schulausschuss und dem Jugendhilfeausschuss zur Beratung und
Entscheidung vorzulegen.
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