Vorlage - RAT/0050/2003  

 
 
Betreff: Offene Ganztagsschulen im Primarbereich
Status:öffentlich  
Verfasser:Scholz, JürgenAktenzeichen:40
Federführend:Schulverwaltungs-, Sport- und Kulturamt Beteiligt:Jugendamt
Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen   
Beratungsfolge:
Schulausschuss Entscheidung
08.04.2003 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Schulausschusses ungeändert beschlossen   
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
20.05.2003 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu dem Erlass “Offene Ganztagsschule im Primarbereich” zur Kenntnis und stimmt der von der Verwaltung vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Kommunen mit Datum vom 12.02.2003 den Runderlass “Offene Ganztagsschule im Primarbereich” sowie die zugehörigen Förderrichtlinien übermittelt.

 

Der Erlass und die Richtlinien sind im folgenden wiedergegeben:

 

1.         Runderlass mit Begründung:

 

“Die Landesregierung  beabsichtigt, gemeinsam mit den Städten, Kreisen und Gemeinden, den Kirchen, den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe und anderen gesellschaftlichen Organisationen (z.B. aus Sport und Kultur), die insbesondere in Schule und Kinder- und Jugendhilfe vorhandene Angebotsstruktur der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter qualitativ und quantitativ auszubauen und in einem mittel- bis längerfristigen Prozess schrittweise zu einem Gesamtsystem in und im Umfeld von Schule zusammenzuführen.

 

Die Städte, Kreise und Gemeinden sollen hierzu für ihren Bereich gemeinsam mit den o.g. Organisationen und den Schulen ein abgestimmtes bedarfsgerechtes Gesamtkonzept entwickeln, das den unterschiedlichen Belangen der Kinder und der Eltern sowie der Förderung von Bildung und Erziehung gerecht wird und eine dem örtlichen Bedarf entsprechende Angebotsstruktur sicherstellt.

 

Lehrerinnen und Lehrer sollen gemeinsam mit den Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe und weiteren Organisationen und Institutionen

 

·         einen Beitrag zu mehr Bildungsqualität und Chancengleichheit leisten,

·         den Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag von Schule und Kinder- und Jugendhilfe verknüpfen sowie

·         Eltern die Sicherheit geben, dass ihr Kind gut und verlässlich aufgehoben ist, und damit einen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf leisten.

 

Projektrahmen

 

Mit Beginn des Schuljahrs 2003/2004 startet das Projekt "Offene Ganztagsschule im Primarbereich".

 

Die Durchführung liegt in der Verantwortung der Kommune als örtlichem Schulträger. Er soll durch eine gemeinsame Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung unter Einbeziehung der vor Ort bestehenden Trägerstruktur, insbesondere der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe,

 

·         die örtlichen qualitativen und quantitativen Förder- und Betreuungsbedarfe ermitteln,

·         die Standorte der Projekte auf der Basis des örtlichen Bedarfs festlegen,

·         die für Kinder im Grundschulalter vorhandenen Ganztagsangebote aus Kinder- und Jugendhilfe (Horte, Schulkinderhäuser, "Schülertreff") und Schule ("Schule von acht bis eins" und "Dreizehn Plus") einbeziehen sowie

·         auf die Sicherstellung des dem örtlichen Bedarf entsprechenden Personals und der erforderlichen Räumlichkeiten hinwirken.

 

Die Eltern sollen in die Organisation und die Durchführung der Maßnahmen einbezogen werden.

Ziel der Landesförderung ist es,

 

·         Kindern die freiwillige Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich in zumutbarer Entfernung zu ermöglichen,

·         die Kommunen dabei zu unterstützen, schrittweise Schulen im Primarbereich unter Einbeziehung bestehender Ganztagsangebote zu offenen Ganztagsschulen umzugestalten sowie

·         den Kommunen die Erfüllung der Verpflichtung zur bedarfsgerechten Einrichtung von Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter gemäß § 24 Satz 2 SGB VIII zu erleichtern.

 

Finanzierung

 

Die Finanzierung der offenen Ganztagsschule im Primarbereich wird in erster Linie durch den flexiblen Einsatz der vorhandenen Mittel gewährleistet, die für die bestehenden Angebote (Horte, Schulkinderhäuser, "Schülertreff", "Schule von acht bis eins" und "Dreizehn Plus") zur Verfügung stehen. Das Land wird den Kommunen für die Schulen, die zur "Offenen Ganztagsschule im Primarbereich" ausgebaut werden, einen Zuschuss in Höhe von 615 EUR pro Schülerin oder Schüler pro Schuljahr gewähren. Zusätzlich weist es den Schulen Lehrerstellen im Umfang von 0,1 Stellen je 25 Schülerinnen und Schülern zu. An Stelle der Lehrerstellen kann auch ein Zuschuss in Höhe von 205 EUR je Schülerin und Schüler gewährt werden. Die Kommune entscheidet in Abstimmung mit den Schulen und den freien Trägern darüber, wie sie diese Mittel in ihren Schulen einsetzt.

 

Die Kommunen (soweit diese sich an der offenen Ganztagsschule im Primarbereich beteiligen) bringen für die außerunterrichtlichen Maßnahmen im Rahmen des Gesamtkonzeptes einen Eigenanteil in Höhe von 410 EUR pro Schülerin oder Schüler pro Schuljahr ein. Elternbeiträge dürfen bis maximal 100 EUR pro Kind pro Monat (sozial gestaffelt) erhoben werden und können ebenso wie der bisher von den Kommunen und den freien Trägern geleistete Anteil an der Ganztagsbetreuung auf den Eigenanteil angerechnet werden. Die Elternbeiträge werden von den Kommunen bewirtschaftet.

 

Die von der Bundesregierung für die Jahre 2003 bis 2007 in Aussicht gestellten Mittel zur Finanzierung von Ganztagsschulen werden in Nordrhein-Westfalen auf der Basis einer zwischen Bund und Ländern noch abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung für Schulen verwendet, die in diesem Zeitraum zu offenen Ganztagsschulen im Primarbereich umgestaltet werden. Diese Mittel stehen für Investitionen und Ausstattung zur Verfügung.

 

Der folgende Erlass beschreibt das Projekt "Offene Ganztagsschule im Primarbereich" und regelt die Rahmenbedingungen einer schrittweisen Zusammenführung. Er gilt für einen Übergangszeitraum und soll in Abstimmung mit allen Beteiligten mittelfristig von einer gesetzlichen Regelung abgelöst werden.

 

Offene Ganztagsschule im Primarbereich

Runderlass

des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.2.2003

 

 

1. Ziele und Grundsätze der offenen Ganztagsschule

 

1.1.  Die offene Ganztagsschule soll durch die Zusammenarbeit von Schule, Kinder- und Jugendhilfe und weiteren außerschulischen Trägern ein neues Verständnis von Schule entwickeln. Sie sorgt für eine neue Lernkultur zur besseren Förderung der Schülerinnen und Schüler. Sie fördert die Zusammenarbeit von Lehrkräften mit anderen Professionen. Sie ermöglicht mehr Zeit für Bildung und Erziehung, individuelle Förderung, Spiel- und Freizeitgestaltung sowie eine bessere Rhythmisierung des Schultages. Sie sorgt für ein umfassendes Bildungs- und Erziehungsangebot, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Kinder und der Eltern orientiert. Sie umfasst insbesondere:   

·         Förder-, Betreuungs- und Freizeitangebote,

·         besondere Förderangebote für Kinder aus bildungsbenachteiligten Familien und für Kinder mit besonderen Begabungen sowie

·         Angebote zur Stärkung der Familienerziehung.

 

1.2. Die offene Ganztagsschule bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen und bei Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote). In Kooperation mit vielfältigen Partnern, insbesondere aus der Kinder- und Jugendhilfe, des Sports und der Kultur soll sie zur Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags eine bessere Förderung für alle Kinder ermöglichen. Die offene Ganztagschule eröffnet Schülerinnen und Schülern Hilfen zur Selbstständigkeit und Eigenverantwortung und unterstützt Eltern in ihrer Erziehungsarbeit.

 

1.3. Städte, Kreise und Gemeinden können Horte und Schulkinderhäuser sowie andere Angebote der Ganztagsbetreuung für Schulkinder schrittweise in die offene Ganztagsschule überführen; eine Weiterförderung dieser Angebote nach den bisherigen Förderprogrammen und dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) ist dann ausgeschlossen. Angebote der Ganztagsbetreuung für Schulkinder, die noch nicht in eine Ganztagsgrundschule eingebracht werden können, werden nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen weiter gefördert.

1.4. Die offene Ganztagsschule soll auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Schulträger, den Schulen und den beteiligten außerschulischen Partnern ausgestaltet werden. Auf der Landesebene ist beabsichtigt, diesen Prozess durch Rahmen-Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Land, den Schulträgern und den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe wirksam zu unterstützen.

 

 

2. Die Organisationsstruktur der offenen Ganztagsschule

 

2.1. Bei der Umgestaltung einer Schule zu einer offenen Ganztagsschule wirken Schule und Schulträger gemäß § 15 Nr. 8 SchMG (BASS 1 - 3) zusammen. Zur Konzeptplanung und Ausgestaltung  der außerunterrichtlichen Angebote ist ein Beschluss der Schulkonferenz gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 SchMG erforderlich. Das Ganztagskonzept der offenen Ganztagsschule ist Teil des Schulprogramms, über das die Schulkonferenz gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 21 SchMG entscheidet.

 

2.2. Die Lehrkräfte, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den außerunterrichtlichen Angeboten, die Eltern, der Schulträger und die Kooperationspartner der Schule arbeiten bei der Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote zusammen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Zusammenarbeit mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe und weiteren Trägern, Organisationen und Institutionen, z.B. Kirchen, Bibliotheken, Sportvereinen, Musikschulen, örtlichen Vereinen (§ 5 b SchVG;  BASS 1 - 2).

 

2.3. Der Schulträger hält die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule für einen Teil der Schülerinnen und Schüler einer Schule bereit. Er kann eine Schule aber auch für alle Schülerinnen und Schüler dieser Schule zu einer offenen Ganztagsschule umgestalten.

 

2.4. Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten bindet aber für die Dauer eines Schuljahres. Unterjährige An- und Abmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zu- und Wegzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) ohne Folgen für die gewährte Landesförderung möglich. In Sonderschulen können auch Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 an den Angeboten der Klassenstufen 1 bis 4 teilnehmen. Der Schulträger stellt sicher, dass jedes Kind im Grundschulalter, das vor einer Umgestaltung einen Ganztagsplatz in einem anderen Betreuungsangebot hatte, auch in der offenen Ganztagsschule einen Platz in einem entsprechenden außerunterrichtlichen Angebot erhält.

 

2.5. Der Zeitrahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich richtet sich nach dem Bedarf der Erziehungsberechtigten, der Kinder und nach der Unterrichtsorganisation. Er erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8 Uhr bis 16 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15 Uhr. Angestrebt wird, dass die offene Ganztagsschule auch an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) außerunterrichtliche Angebote in der Regel von spätestens 8 Uhr bis 16 Uhr anbietet, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15 Uhr. In den Ferien soll der Schulträger in Abstimmung mit dem Jugendhilfeträger bei Bedarf ein ggf. auch schulübergreifendes Ferienprogramm organisieren.

 

2.6. Die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule gelten als schulische Veranstaltungen. Eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ist nicht erforderlich.

 

2.7. Die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule können je nach Bedarf insbesondere umfassen:

  • über den in der Stundentafel verankerten Förderunterricht hinausgehende Förderangebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfen und für besonders begabte Schülerinnen und Schüler (z.B. Hausaufgabenhilfen, Förderkurse, Sprachförderung),
  • themenbezogene, klassen- und jahrgangsstufenübergreifende Aktivitäten, Arbeitsgemeinschaften und Projekte (z.B. Kunst, Theater, Musik, Werken, Geschichtswerkstätten, naturwissenschaftliche Experimente, Sport usw.) in unterschiedlich großen und heterogenen Gruppen,
  • Angebote zur musisch-künstlerischen Bildung und Erziehung sowie Bewegung, Spiel und Sport einschließlich kompensatorischer Bewegungsförderung,
  • Projekte der Kinder- und Jugendhilfe, vor allem der außerschulischen Jugendarbeit.

Die Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote der offenen Ganztagsschule gehören zu den

außerunterrichtlichen Sportangeboten.

 

Für die teilnehmenden Kinder soll Gelegenheit für einen Imbiss oder eine Mahlzeit bestehen.

 

In Kooperation mit den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sollen in den offenen Ganztagsschulen auch Möglichkeiten der Elternberatung geschaffen werden.

2.8.Für die Durchführung eines außerunterrichtlichen Angebotes sollen Träger der Kinder- und Jugendhilfe oder andere Träger oder Organisationen einbezogen werden. Dabei soll die besondere Bedeutung der Verbände der freien Wohlfahrtspflege beachtet werden. Die jeweilige Ausgestaltung erfolgt auf der Grundlage einer zwischen den Beteiligten abzuschließenden Kooperationsvereinbarung. Sie regelt u. a. die gegenseitigen Leistungen der Kooperationspartner sowie die Erstellung und Umsetzung eines gemeinsam zu entwickelnden pädagogischen Konzepts.

Bei den Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten sind die gemeinnützigen Sportvereine und deren Vereinigungen als Kooperationspartner zu berücksichtigen.

 

2.9. Die Größe der Gruppen der außerunterrichtlichen Angebote richtet sich nach dem Inhalt des Angebots, soll jedoch die Zahl von 25 Kindern, in Sonderschulen die Zahl von zwölf Kindern, nicht überschreiten. Ausnahmen sind z.B. bei Sportangeboten oder bei Theatergruppen, Instrumentalensembles und Chören möglich.

 

 

3. Das Personal für die außerunterrichtlichen Angebote

 

3.1. Die Qualifikation des Personals sowie die Intensität des jeweiligen Personaleinsatzes in der offenen Ganztagsschule richten sich nach den Förder- und Betreuungsbedarfen der Kinder.

Über Lehrerinnen und Lehrer hinaus kommen für die Mitarbeit in Betracht:

 

·         Erzieherinnen und Erzieher,

·         Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,

·         Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,

·         andere Professionen (z.B. Musikschullehrerinnen und –lehrer, Künstlerinnen und Künstler, Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Sport, Handwerkerinnen und Handwerker usw.),

·         therapeutisches Personal.

Bei pädagogischer Eignung können ergänzend insbesondere auch

 

·         ehrenamtlich tätige Personen,

·         Seniorinnen und Senioren,

·         Eltern,

·         ältere Schülerinnen und Schüler,

·         Praktikantinnen und Praktikanten,

·         Studierende

 

tätig werden.

 

3.2. Der Schulträger entscheidet im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter über die Einstellung und Beschäftigung des für die Mitarbeit in den außerunterrichtlichen Angeboten zuständigen Personals. Stellt ein außerschulischer Träger Personal zur Verfügung oder ist Personal ehrenamtlich tätig, sind die Rechte und Pflichten der Beteiligten in einer Kooperationsvereinbarung festzuhalten.

 

3.3. Der Schulträger unterstützt die Zusammenarbeit von Schulen mit Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung, Erziehung und Betreuung fördern. Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters ist die Sicherstellung eines regelmäßigen und fachgerechten Austauschs zwischen den Lehrkräften und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den außerunterrichtlichen Angeboten mit dem Ziel der Verknüpfung des Unterrichts mit den außerunterrichtlichen Angeboten in der offenen Ganztagsschule.

 

3.4. Die Lehrerkonferenzen sollen das Personal der außerunterrichtlichen Angebote gemäß § 6 Abs. 2 SchMG zu Beratungen zum Ganztagskonzept einbeziehen. Allen Schulmitwirkungsorganen wird empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und diese Personen als Gäste zu ihren Sitzungen einzuladen. Eltern von Schülerinnen und Schülern der Schule, die als Personal bei außerunterrichtlichen Angeboten mitwirken, können gleichwohl nach den Bestimmungen des SchMG wählen und gewählt werden.

 

  3.5. Das Personal für die außerunterrichtlichen Angebote ist vor erstmaliger Aufnahme seiner Tätigkeit und anschließend mindestens im Abstand von zwei Jahren von der Schulleitung über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 35 Infektionsschutzgesetz – IfSG (BASS 2 – 4) zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber (Schulträger) für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist (§ 35 IfSG).

 

 

4. Versicherungsschutz

 

4.1. Schülerinnen und Schüler, die an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule teilnehmen, sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII unfallversichert. Der Versicherungsschutz besteht auch an unterrichtsfreien Tagen bzw. in den Ferien, wenn die Schülerinnen und Schüler an Angeboten der offenen Ganztagsschule teilnehmen. Zuständig ist der jeweilige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

4.2. Das Personal für die außerunterrichtlichen Angebote ist im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Schulträger unfallversichert. Bei Personal eines Eltern- bzw. Fördervereins oder eines anderen Trägers hat der jeweilige Träger den Versicherungsschutz zu gewährleisten. Zuständig ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg. Übernimmt der Schulträger dieses Personal, hat er für dessen Versicherung zu sorgen.

4.3. Eltern und andere Personen, die im Auftrag einer öffentlichen Schule  -  außerhalb  eines  Beschäftigungsverhältnisses  -  bei den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule mitwirken, sind über das Land gegen Arbeitsunfälle versichert. Zuständig ist die Landesunfallkasse des Landes Nordrhein-Westfalen, Ulenbergstraße 1, 40223 Düsseldorf. Bei einer Ersatzschule entscheidet der für diese Einrichtung zuständige Unfallversicherungsträger über den Versicherungsschutz.

 

4.4. Das Personal für die außerunterrichtlichen Angebote ist im Rahmen von Artikel 34 GG (BASS 0 - 1) i.V.m. § 839 BGB für Körper- oder Sachschäden der anvertrauten  Schülerinnen und Schüler von der Haftung freigestellt.

 

 

 

 

 

 

                      5. Finanzierung

 

Die Finanzierung regelt der Runderlass "Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich" vom 12.2.2003 (ABl. NRW. Nr. 2/03).

6. Ersatzschulen

 

Für die Träger von Ersatzschulen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

 

 

7. Schlussbestimmungen

 

Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Runderlass wird im ABl. NRW. veröffentlicht. Die Veröffentlichung in den amtlichen Schulblättern der Bezirksregierungen ist zugelassen.

 

2.           Förderrichtlinie:

 

Die nachstehende Förderrichtlinie regelt die Finanzierung offener Ganztagsschulen im Primarbereich im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.2.2003. Sie gilt für einen Übergangszeitraum und soll mittelfristig von einer gesetzlichen Regelung abgelöst werden.

 

 

Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich

 

Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 12.2.2003

(ABl. NRW. Nr. 2/03 )

 

1.  Zuwendungszweck

 

Gefördert werden im Rahmen des Konzepts "Offene Ganztagsschule im Primarbereich" Maßnahmen zur Durchführung außerunterrichtlicher Angebote.

 

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

                                          

 

 

2.  Gegenstand der Förderung

 

Gefördert werden außerunterrichtliche Angebote in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Sinne des Bezugserlasses. Bestehende bisher aus den Landesprogrammen "Schule von acht bis eins", "Dreizehn Plus",  "Schülertreff" geförderte Ganztagsangebote sowie im Rahmen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) geförderte Horte und Schulkinderhäuser sollen in einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich zusammengeführt werden. Eine schrittweise Zusammenführung ist möglich. Eine Förderung ist auch in Gemeinden möglich, in denen bisher keine Angebote im Sinne von Satz 2 bestehen.

 

Gefördert werden auch bestehende Ganztagsschulen im Primarbereich, die in offene Ganztagsschulen im Primarbereich umgewandelt werden. Die Förderung tritt dann an die Stelle des bisherigen gemäß RdErl. d. Kultusministeriums v. 26.3.1982 (BASS 12 - 63 Nr. 2) gewährten Zuschlags auf die Grundstellen. Eine Umwandlung bestehender Ganztagssonderschulen im Primarbereich für Geistigbehinderte, Körperbehinderte und Sinnesgeschädigte ist ausgeschlossen.


3. Zuwendungsempfänger

 

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger öffentlicher Schulen sowie Träger genehmigter Ersatzschulen.

 

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

 

Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

 

a)      Vorlage einer Kurzfassung eines abgestimmten Konzeptes des Schulträgers und der örtlichen Kinder- und Jugendhilfeträger zur Umgestaltung von Schulen des Primarbereichs in offene Ganztagsschulen.

b)      Vorlage einer Kurzfassung des Ganztagskonzepts einer offenen Ganztagsschule.

c)      Vorlage von Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Schulträger bzw. den offenen Ganztagsschulen und anerkannten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe und anderer Träger.

d)      Vorlage eines Kostenplans. 

e)      Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen in der Regel an allen Unterrichtstagen in einem festen zeitlichen Rahmen von spätestens 8 Uhr bis 16 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15 Uhr. Für das Angebot an unterrichtsfreien Tagen gilt Nr. 2.5 des Bezugserlasses.

f)        Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen in geeigneten Räumen in oder im Umfeld der Schule(n).

g)      Erklärung, dass es sich bei der Umgestaltung der bestehenden Ganztagsangebote in eine offene Ganztagsschule im Primarbereich um eine auf Dauer angelegte Maßnahme handelt.

 

5.  Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

                                                   

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

 

5.2  Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

                                                  

5.3  Form der Zuwendung

Zuweisung/Zuwendung

 

5.4. Bemessungsgrundlage

Der Festbetrag wird in Höhe von 615 EUR pro Schuljahr für jedes an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule teilnehmende Kind gewährt. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von 0,1 Lehrerstellen pro 25 Schülerinnen und Schüler zugewiesen. An Stelle der Lehrerstellenanteile kann ein Festbetrag in Höhe von 205 EUR pro Schülerin oder Schüler gewährt werden. Der Festbetrag kann flexibel je nach den unterschiedlichen Bedürfnissen und differenzierten Förderbedarfen der Kinder für entstehende Personal- und Sachkosten verwendet werden.

 

5.5. Eigenanteile

Der Schulträger erbringt für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich Eigenanteile in Höhe von 410 EUR pro Schülerin oder Schüler. Auf diese können die bisherigen Trägeranteile für die in die offene Ganztagsschule einbezogenen Ganztagsangebote und Elternbeiträge angerechnet werden. Elternbeiträge können bis zur Höhe von 100 EUR pro Monat pro Kind einbezogen werden. Der Schulträger soll eine soziale Staffelung der Beiträge und ermäßigte Beiträge für Geschwisterkinder vorsehen. Für die Mittagsverpflegung kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden.

 

6.  Verfahren

 

6.1 Antragsverfahren

Die Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 bis zum 31. Mai 2003, ab 2004 bis zum 30. April eines jeden Jahres einzureichen. Anträge in den Folgejahren können bei unverändertem Fortbestehen der Zuwendungsvoraussetzungen ohne Anlagen übersandt werden. Dies ist im jeweiligen Antrag darzustellen.        

6.2. Bewilligungsverfahren

6.2.1 Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

6.2.2 Die Fördermittel können den Schulträgern auf Antrag für alle Grundschulen und Sonderschulen im Primarbereich ihres Bezirks als Gesamtbetrag bewilligt werden. Der Schulträger entscheidet über die Aufteilung der Finanzmittel auf die offenen Ganztagsschulen seines Bezirks.

6.2.3. Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2  zu erteilen.

 

6.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ohne besondere Anforderung in zwei gleichen Raten im Schuljahr, und zwar zum 1. September und 1.März.

 

6.4. Verwendungsnachweisverfahren

Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, dass die Landeszuwendung für tatsächliche Ausgaben eingesetzt worden ist, die für die Sicherstellung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen zu leisten waren und dass der Eigenanteil erbracht worden ist. Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen (vereinfachter Verwendungsnachweis). Die Vorlage des vereinfachten Verwendungsnachweises in der Form der Anlage 3 wird für die Ersatzschulträger zugelassen (VV Nr. 11 zu § 44 LHO).

 

 

6.5. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Weitere Regelungen, insbesondere zur Einrichtung und Durchführung von außerunterrichtlichen Angeboten in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich enthält der Bezugserlass.

 

7.  Inkrafttreten

 

Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und gelten längstens bis zum 31. Juli 2007. Der Runderlass wird im ABl. NRW. veröffentlicht. Die Veröffentlichung in den amtlichen Schulblättern ist zugelassen.”

 

Der Erlass und die Förderrichtlinien werden begründet als Konsequenz auf die Ergebnisse der “PISA-Studie”. Geplant ist seitens der Landesregierung, die insbesondere in Schule und Kinder- und Jugendhilfe vorhandene Angebotsstruktur der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter qualitativ und quantitativ auszubauen und in einem mittel- bis längerfristigen Prozess schrittweise zu einem Gesamtsystem in und im Umfeld von Schule zusammenzuführen.

 

Kritik an den jetzt vorliegenden Regelungen wird insbesondere von den kommunalen Spitzenverbänden laut, hier insbesondere von dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen. In der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes heißt es:

 

“1.         Allgemeines

 

Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes begrüßt zwar grundsätzlich die Absicht des Landes, zur Qualitätsverbesserung im Bildungsbereich und zum Ausbau der Betreuungsangebote die Versorgung mit Ganztagsschulangeboten im Primarbereich zu verbessern, es sieht allerdings den Fördererlaß bzw. die Förderrichtlinien des Landes zur Offenen Ganztagsschule als untauglich an, diese Ziele zu erreichen. Nach der Richtlinie liegt die Personalverantwortung weiterhin im wesentlichen beim Schulträger. Von den nach Auffassung des Landes erforderlichen 1.230 Euro pro Schüler und Jahr ist das Land bereit, zwei Drittel der Personalkosten zu tragen. Der Rest ist durch Elternbeiträge, Mittel von freien Trägern und dem Schulträger aufzubringen. Zudem hat der Schulträger die zusätzlichen sächlichen Kosten zu tragen.

 

2.           Beschluß des Präsidiums am 06.02.2003  

Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen beschäftigte sich am 06.02.2003 schwerpunktmäßig mit der Offenen Ganztagsschule. An der Sitzung nahm auch Ministerin Ute Schäfer, Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen, teil. Mehrheitlich faßte das Präsidium folgenden Beschluß:     

2.1. Das Präsidium bekräftigt seine Auffassung, daß verschiedene gesellschaftliche Entwicklungen sowie der Wunsch nach einer Qualitätsverbesserung im Bildungsbereich einen steigenden Bedarf an schulischen Betreuungsangeboten und Ganztagsschulen zur Folge haben. Es begrüßt deshalb grundsätzlich die Absicht des Landes, die Versorgung mit Ganztagsschulangeboten im Primarbereich zu verbessern.

2.2. Der vorliegende Entwurf eines Fördererlasses/-richtlinie des Landes zur Offenen Ganztagsschule wird nach Auffassung des Präsidiums als untauglich angesehen, dies zu erreichen.

2.3. Die Ergebnisse der PISA-Studie zeigen, daß es bei einem Ausbau der schulischen Angebote nicht allein um die Schaffung weiterer Betreuungsplätze gehen darf. Vielmehr müssen Ganztagsangebote im Primarbereich im Sinne einer Verbesserung schulischer Leistungen von einem einheitlichen pädagogischen Konzept getragen werden, welches sowohl eine Rhythmisierung des Unterrichts als auch eine sinnvolle Verzahnung zusätzlicher außerunterrichtlicher Angebote mit curricularen Inhalten erlaubt.          

2.4. Da die Gesamtverantwortung für ein solches pädagogisches Konzept als Teil der inneren Schulangelegenheiten beim Land liegt, folgt daraus auch die Verpflichtung des Landes, die zur Umsetzung dieses Konzepts erforderlichen personellen Ressourcen vollständig und dauerhaft zu finanzieren. Dies betrifft nicht nur die an den Schulen tätigen Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch das im Übrigen erforderlich werdende nicht lehrende Fachpersonal, soweit nicht im Rahmen der wünschenswerten Kooperation von Schule und Jugendhilfe auch andere Personen in die Umsetzung dieses pädagogischen Konzeptes einzubeziehen sind.


2.5. Modelle zum Ausbau der Grundschulen zu Offenen Ganztagsschulen müssen in jedem Fall so gestaltet sein, daß im Interesse des Erhalts gleichwertiger Lebensverhältnisse allen Schulträgern zeitgleich die Möglichkeit zur Schaffung solcher Angebote eröffnet wird. Dies schließt eine einseitige Konzentration auf Städte und Gemeinden, die über einen eigenen Hort verfügen, aus. Dies gilt umso mehr, als auch die Inanspruchnahme der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel (rd. 914 Mio. € für NRW) den Ausbau von Ganztagsschulen bis 2007 voraussetzt.    

2.6. Unter diesen Voraussetzungen werden die Städte und Gemeinden in NRW den Ausbau von Grundschulen zu Offenen Ganztagsschulen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten und unter Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeiten unterstützen. Dies gilt insbesondere dort, wo Kommunen durch einen Ausbau von Schulen zu Ganztagsschulen in ihrer Eigenschaft als Träger der Jugendhilfe an anderer Stelle entlastet werden.”     

 

Die zuständigen Fachämter der Stadtverwaltung Wermelskirchen, das Jugendamt und das Schulverwaltungs-, Sport- und Kulturamt schließen sich der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen inhaltlich an.

 

Der jetzt von der Landesregierung vorgelegte Erlass zur Einführung einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich weist nach Auffassung der Stadt Wermelskirchen folgende Mängel auf:

 

-           Es gibt kein ganzheitliches pädagogisches Konzept, das auch die Nachmittage mit einbezieht.

 

-           Das Nachmittagsangebot ist eine reine Betreuung. Diese kann aber mit den derzeit bereits vorhandenen Angeboten mindestens ebensogut abgedeckt werden.

 

-           Das Land will die Personalhoheit und damit die Zuständigkeit und die Kosten auf die Kommunen übertragen und sich lediglich mit einem Pauschalbetrag an den Kosten beteiligen. Dies ist ein eklatanter Systembruch. Wie in der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen bereits ausgeführt, kann die logische Konsequenz aus den Erkenntnissen der PISA-Studie nur eine konsequente Ganztagsschule sein, wenn man diesen Weg als den richtigen erachtet. Dann aber wird ein umfassendes pädagogisches Konzept - auch für die Nachmittage - benötigt und die Personalhoheit und die Personalkosten liegen bei dem Land Nordrhein-Westfalen, nicht aber bei den Kommunen.

 

-           Die Erhebung der Elternbeiträge muss sozialverträglich sein. Es verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Schulträgern, die damit erforderlichen “Sozialverträglichkeitsprüfungen” (= Einkommensprüfungen) durchzuführen. Diese Personalkosten kommen zusätzlich auf die Kommunen zu, ohne dass es hierfür irgendeinen Ausgleich gibt.

 

-           Die Trägerschaft für die sächlichen Kosten ist im Erlass nicht geregelt. Diese sind in Anwendung der Regelung des Schulfinanzgesetzes vom Schulträger zu tragen. Dies betrifft neben den investiven Kosten auch Aufwand für Hausmeisterstunden, zusätzliche Reinigungen, Energie, erhöhter Reparaturbedarf, erhöhter Verwaltungsaufwand in den Schulverwaltungsämtern vor allem durch die Sozialstaffelung der Elternanteile, Schülerfahrkosten usw. Nach Einschätzung der Geschäftsstelle belaufen sich die zusätzlichen sächlichen Kosten pro Schüler und Jahr auf mindestens 400 Euro. Allein die zusätzlich anfallenden Schülerbeförderungskosten für Fahrten an Nachmittagen, die dann nicht über den Linienverkehr der RVK abgedeckt werden können, werden einen erheblichen Kostenanteil verursachen.

 

-           Die Grundschulen der Stadt Wermelskirchen vertreten z.Zt. auch eine eher abwartende Position und drängen nicht in das neue Programm der Landesregierung.

 

-           Das derzeit vorhandene Betreuungsangebot entspricht bereits dem, was lt. Erlass erreicht werden soll. Das derzeitige Angebot ist im folgenden dargestellt:

 

Betreuung von Schülerinnen und Schülern nach dem Unterricht

"Betreute Grundschule"  und Horte - Schuljahr 2002/2003

 

 

Schule

 

 

Maßnahme

Gruppen-anzahl

Kinder-anzahl

max.

Betreuung

tgl. von bis

(z. T.  incl. Unterricht)

 

Grundschule Ost

 

 

Betreute GS

 

2 x (8-13) 1 (13+)

 

50

 

7.30 Uhr - 16.00 Uhr

 

Schwanenschule

 

 

Betreute GS

 

3 x (8-13) 1 x (13+)

 

75

 

7.30 Uhr - 16.00 Uhr

 

Grundschule Tente

 

 

Betreute GS

 

1 x (8-13)

 

25

 

8.00 Uhr - 14.00 Uhr

 

Grundschule Dhünn

 

 

Betreute GS

 

1 x (8-13) 1 x (13+)

 

25

 

11.30 Uhr - 15.00 Uhr

 

Grundschule Dabringhausen

 

 

Betreute GS

 

2 x (8-13) 2 x (13+)

 

50

 

8.00 Uhr - 14.00 Uhr

 

Grundschule Hünger

 

 

Betreute GS

 

2 x (8-13)

 

50

 

8.00 Uhr - 13.20 Uhr

 

Kath. Grundschule

 

 

Betreute Gs

 

2 Gruppen

 

50

7.40 Uhr - 16.00 Uhr

 

Pestalozzischule

 

Betreute GS

1 x (8-13)

20

8.00 Uhr - 13.00 Uhr

Kita Jahnstraße

Hort

2 Gruppen

40

7.00 Uhr -  16.30 Uhr

Kita Jörgensgasse

 

Hort

1 Gruppe

20

7.30 Uhr - 17.00 Uhr

freitags bis 15.00 Uhr

Kita Danziger Straße

altersgem. Gruppe

--

10

7.00 Uhr bis 16.30 Uhr

 

Insgesamt

 

 

 

 

415

 

 

 

 

 

 

Finanzierung der Betreuungsmaßnahmen in Grundschulen in städt. Trägerschaft

 

Art

2003

2002

Ausgabe Personalkosten

120.000 €

120.000 €

Ausgabe Sachkosten

3.700 €

3.700 €

Einnahme Elternbeiträge

61.000 €

61.000 €

Einnahme Landesmittel

61.000 €

37.800 €

städt. Eigenanteil

1.700 €

24.900 €

 

Die Maßnahmen in der Kath. Grundschule und in der Grundschule Hünger werden in freier Trägerschaft durchgeführt (Schulverein und Kath. Kirchengemeinde). In desen Fällen leitet die Stadt Wermelskirchen lediglich die zugewiesenen Landesmittel weiter. Ein städt. Eigenanteil fällt hier nicht an.

 

 

Finanzierung der Hortgruppen

 

Die Finanzierung der Hortgruppen erfolgt derzeit auf der Grundlage des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK). Es ergibt sich folgende Kostenverteilung:

 

Gesamtkosten nach Abzug Elternbeiträge

71.500 €

Landeszuschuß (50 %)

35.750 €

städt. Eigenanteil (50 %)

35.750 €

städt. Eigenanteil bei 3 Gruppen

ca. 107.000 €

städt. Eigenanteil bei 3 Gruppen nach Abzug Trägeranteil bei 1 Gruppe (AWO)

ca. 100.000 €

 

Finanzierung der altersgemischten Gruppe

 

Gesamtkosten für 10 Plätze nach Abzug der Elternbeiträge (Basis: Hort)

35.750 €

Landeszuschuss (50 %)

17.875 €

städt. Eigenanteil (50 %)

17.875 €

städt. Eigenanteil bei 10 Plätzen

17.875 €

 

Der städt. Gesamtanteil lag im Rahmen der Finanzierung der "Betreuten Grundschule",  Horte und der altersgemischten Gruppe im Jahr 2002 bei rund 150.000 € (143.000 € ohne Trägeranteil AWO). Im Jahr 2003 wird sich dieser städt. Eigenanteil durch erhöhte Landesmittel auf rund 125.000 € (118.000 € ohne Trägeranteil AWO) vermindern.

 

Die Kosten, die der Stadt Wermelskirchen nach dem neuen Erlass entstehen, lassen sich derzeit nicht ermitteln, weil zu viele Rahmenbedingungen noch nicht geklärt werden können (wer übernimmt die Trägerschaft für die nachmittägliche Betreuung, zu welchen Kosten, in welcher Höhe können Elternbeiträge erhoben werden, wie hoch sind die zusätzlichen Schülerbeförderungskosten usw.).

 

 

Für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern in den Ferien trifft der Erlass wenig konkrete Regelungen. So heißt es lediglich: “In den Ferien soll der Schulträger in Abstimmung mit dem Jugendhilfeträger bei Bedarf ein ggf. auch schulübergreifendes Ferienprogramm organisieren.”

 

Ein solches Ferienprogramm wird regelmäßig vom Jugendamt der Stadt Wermelskirchen und von sonstigen Trägern angeboten. Für das Jahr 2003 sind folgende Angebote geplant:

 

Die städtischen Ferienspiele laufen vom 04. - 22.08.2003, wobei die ersten zwei Wochen mit dem Ausgangspunkt Kattwinkel’sche Fabrik stattfinden und die dritte Woche in räumlicher (Ausweich-)Kooperation in Zusammenarbeit mit der Dabringhausen im Dorfpark in Dabringhausen geplant ist (Zusage liegt noch nicht vor).

 

Außerdem gibt es bis zum heutigen Datum folgende bekannte Angebote:

 

Ski-Club Wermelskirchen vom 12. - 19.04.

 

Kindertreff Braunsberg vom 04. - 15.08.

DLRG OG Wermelskirchen e.V. vom 02. - 16.08.2003

EC Wermelskirchen vom 15. - 29.08.

EC Wermelskirchen vom 16. - 29.08.

CVJM Wk. vom 17.08. - 01.09.

DPSG Stamm St. Michael vom 23.08. - 11.09

DLRG OG Wermelskirchen e.V. vom 29.08. - 12.09.

CVJM Wk. vom 30.08. - 13.09.

Evangelischen Kirchengemeinde Dabringhausen vom 01. - 11.09.

 

Ski-Club Wermelskirchen vom 25.10. - 01.11.

 

Ski-Club Wermelskirchen vom 20.12.2003 - 03.01.2004

 

 

Ausblick

 

Die Förderrichtlinien sehen vor, dass spätestens im Haushaltsjahr 2007 die bisherigen Landesförderungen für die Programme Dreizehn Plus, Acht bis Eins sowie die Förderung der Horte auslaufen und in das Programm der offenen Ganztagsschule einfließen sollen. Wenn diese Absicht umgesetzt wird, muss auch die Stadt Wermelskirchen in Zukunft in die Überlegung eintreten, das Programm der offenen Ganztagsschule im Primarbereich umzusetzen.

 

Wegen der vielen Unwägbarkeiten schlägt die Verwaltung daher vor, einen Arbeitskreis zu bilden, der sich aus Mitgliedern der Fachämter Jugendamt und Schulverwaltungsamt sowie der Grundschulen zusammensetzt und bis zum Frühjahr 2004 einen Vorschlag unterbreitet, ob und wie die Stadt Wermelskirchen in Zukunft das Konzept der offenen Ganztagsschule im Primarbereich umsetzt. Dieser Vorschlag ist dann wiederum dem Schulausschuss und dem Jugendhilfeausschuss zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.


 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift