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Beschlussvorschlag: a) Der Jugendhilfeausschuss empiehlt dem Rat der Stadt Wermelskirchen die “Satzung der Stadt Wermelskirchen für die Nutzung von öffentlichen Spielflächen” zu beschließen. b) Der Jugendhilfeausschuss beschließt das vorgelegte “Nutzungskonzept für die Kinderspiel- und Bolzplatzfläche Robert-Stolz-Straße” vorbehaltlich einer Umsetzungsbestätigung durch ein Lärmschutzgutachten sowie einer Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel im Rahmen des städtischen Haushaltes und beauftragt die Verwaltung, alle weiteren Schritte für die Erstellung dieses Lärmschutzgutachtens in die Wege zu leiten. Sachverhalt: Der Jugendhilfeausschuss hat die Thematik “Reaktivierung des Bolzplatzes auf der Spielfläche Robert-Stolz-Straße in seiner Sitzung am 10.02.2004 eingehend diskutiert. Im Ergebnis ist festgehalten worden, dass aus planungsrechtlicher Sicht ein allgemeines Spielen auf der Spielfläche Robert-Stolz-Straße möglich, eine Bolzplatznutzung bei der derzeitigen Bebauungsplanfestsetzungen jedoch ausgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund hat der JHA beschlossen, eine Änderung des Bebauungsplanes unter der Voraussetzung einzuleiten, dass dem JHA von der Verwaltung vorab ein schlüssiges und im Bebauungsplanänderungsverfahren abwägungsfähiges Konzept für die Errichtung eines Bolzplatzes auf der v.g. Spielfläche vorgelegt wird. Im Rahmen dieses Konzeptes sollen z.B. Aussagen zum Bedarf, zur vorgesehenen Lage und Größe auf der Spielfläche, zur Umgestaltung der Spielbereiche, zur Ausstattung, zur altersmäßigen Reglementierung sowie zur Kontrolle der Nutzergruppen sowie den Nutzungszeiten getroffen werden. In Ausführung dieses Beschlusses hat die Verwaltung die als Anlage beigefügten Entwürfe a) der “Satzung der Stadt Wermelskirchen für die Nutzung von öffentlichen Spielflächen” und b) des “Nutzungskonzeptes für die Kinderspiel- und Bolzplatzfläche Robert-Stolz-Straße” erarbeitet. Bei der “Satzung der Stadt Wermelskirchen für die Nutzung von öffentlichen Spielflächen” handelt es sich um eine für alle öffentliche Spielflächen geltende Vorschrift, die grundsätzliche und spielplatzrelevante Sachverhalte regelt (z.B. Nutzungszeiten, Ausschlüsse, Konsequenzen bei Verstößen u. ä.). Das “Nutzungskonzepte für die Kinderspiel- und Bolzplatzfläche Robert-Stolz-Straße” behandelt in Verbindung mit der v.g. Satzung die spezielle Situation, die sich aus der Errichtung einer Bolzfläche auf dem Spielplatz Robert-Stolz-Straße ergibt und geht mit den genannten Maßnahmen insbesondere auf die Wahrung der Anwohnerinteressen hinsichtlich des Lärmschutzes ein. Neben den Aussagen zum Standort, zum Bedarf und den voraussichtlichen Kosten (Ziffer 2) sind hier Regelungen zur Berücksichtigung der v.g. Anwohnerinteressen sowie Regelungen zu deren Sicherstellung getroffen worden (s.a. Ziffer 2.1 des Nutzungskonzeptes “Sicherstellung durch die neue Spielplatzsatzung” und Ziffer 2.2 des Nutzungskonzeptes “Sicherstellung der Anwohnerinteressen durch bauliche Maßnahmen”). Die Umsetzung dieses Nutzungskonzeptes wird voraussichtliche Kosten in Höhe von ca. 174.000 € verursachen. In Abstimmung mit dem hiesigen Planungsamt ist es jedoch erforderlich, die Umsetzung des Nutzungskonzeptes durch ein Lärmschutzgutachten überprüfen zu lassen. Insbesondere mit Blick auf die sehr kritische Bewertung der Bolzplatzerrichtung durch die betroffenen Anwohner eine fachliche Lärmschutzbewertung im Vorfeld für die Entscheidung über die Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens unumgänglich. Die Kosten für das Gutachten werden voraussichtlich rund 2.000,- € betragen. Das Nutzungskonzeptin der vorgestellten Form kann somit nur verwirklicht werden, wenn dessen Umsetzbarkeit durch das Lärmschutzgutachten bestätigt wird. Nutzungskonzept für die Kinderspiel- und
Bolzplatzfläche Robert-Stolz-Straße
Vorwort
Kinder und Jugendliche brauchen Zeit, Raum, Gegenstände und Partner zum Spielen. Durch die fortschreitende Wohnbebauung und Verkehrsführung in Städten, wurde der natürliche Spiel- und Erfahrungsraum der Kinder und Jugendlichen stark eingeengt. Auch die Spielfläche “Robert-Stolz-Straße” dient dazu, in Ergänzung zu natürlichen Spielflächen, Kindern und Jugendlichen die für sie so wichtigen Entfaltungsmöglichkeiten zum Spielen zu geben. Die Fläche soll Kindern und Jugendlichen die Gelegenheit geben, sich spielend mit ihrer Umwelt auseinanderzusetzen und durch aktives Verhalten vielfältige Erfahrungen zu sammeln. Um den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden, benötigt auch diese Fläche, neben einer entsprechenden Gestaltung und Spielplatzausstattung, auch Erwachsene, die diese Bedürfnisse ernst nehmen und Verständnis für spielende Kinder und Jugendliche aufbringen. Um ein einvernehmliches Miteinander zwischen Kindern und Jugendlichen als Nutzer dieser Spielfläche auf der einen und den Anwohnern auf der anderen Seite sicherstellen zu können, sind die besonderen Anwohnerinteressen zu berücksichtigen. Eine wesentliche Grundlage zur Sicherstellung dieser Anwohnerinteressen stellt die vom Rat der Stadt Wermelskirchen am XX.XX.XXXX beschlossene Satzung der Stadt Wermelskirchen für die Nutzung von öffentlichen Spielplätzen dar. Gem. der vorliegenden Erfahrungswerte ist es im Falle der geplanten Nutzungserweiterung der Spielfläche Robert-Stolz-Straße aber auch erforderlich, die in der Satzung getroffenen Regelungen durch bauliche Maßnahmen zu ergänzen. 1.
Bestand Begründung des Standortes
Bis zum Jahr 1995 befand sich auf dem Gelände des Spielplatzes “Robert-Stolz-Straße” neben den verschiedenen Spielbereichen für die unterschiedlichen Altersgruppen ein Bolzplatz, der im Jahr 1996 aufgrund von Anwohnerbeschwerden und wegen dem Vorhandensein von ausreichenden Alternativen (Bolzplatz carpe diem und Bolzplatz an der Pestalozzischule) demontiert worden ist. Der Jugendhilfeausschuß hat der Demontage gem. Beschluß vom 30.01.1996 unter der Voraussetzung zugestimmt, dass ein Bolzplatz im Einzugsbereich erhalten bleibt. Die Flächen “Bolzplatz an der Pestalozzischule” und “Bolzplatz carpe diem” sind wegen Anwohnerprotesten (Grundstückseigentümer duldet keine Bolzplatzfläche mehr) und eines Turnhallenneubaus zwischenzeitlich weggefallen, so dass Alternativen im Spielplatzbereich nicht mehr zur Verfügung stehen. Standort
Bei der Spielfläche Robert-Stolz-Straße (Nr. 12) handelt es sich lt. Spielplatzrahmenplanung um ein rd. 2..200 qm großes Spielflächengelände im Spielplatzbezirk Ost, welches Kindern und Jugendlichen der Altersgruppen 1 - 7 Jahre, 8 - 13 Jahre und 14 - 17 Jahre zur Verfügung steht. Bedarf
Vor dem Hintergrund a) des v. g. JHA-Beschlusses vom 30.01.1996 b) der hohen Anzahl an Kindern und Jugendlichen von derzeit (Stand: Frühjahr 2004) 427 Kindern und Jugendlichen (1 – 7 J.: 120, 8 – 13 J.: 168, 14 – 17 J.: 139), c) der weggefallenen Alternativflächen und d) der Tatsache, dass nach intensiver Prüfung die Spielfläche “Robert-Stolz-Straße” als einziger möglicher Bolzplatzstandort im Spielplatzbereich verbleibt, ergibt sich Bedarf an der Errichtung einer Bolzplatzfläche auf diesem Gelände. 2.
Berücksichtigung von Anwohnerinteressen Die Anwohnerinteressen im Bereich der Spielfläche Robert-Stolz-Straße werden im Allgemeinen durch die Regelungen der “Satzung der Stadt Wermelskirchen für öffentliche Spielflächen”, die Bestandteil dieses Konzeptes ist, und durch zusätzliche bauliche Maßnahmen sichergestellt, so dass sich folgende Situation ergibt: 2.1 Sicherstellung durch die neue Satzung der Stadt Wermelskirchen für die Nutzung von öffentlichen Spielflächen vom XX.XX.XXXX Siehe beiliegende “Satzung der Stadt Wermelskirchen für die Nutzung von öffentlichen Spielflächen”. Darüber hinausgehend, steht die örtliche Streetwork als Kontaktstelle zur Verfügung. 2.2 Sicherstellung der Anwohnerinteressen
durch bauliche Maßnahmen
Lage des Bolzplatzes auf
der Spielfläche
Die Bolzplatzfläche (Grundfläche ca. 12 x 20 m) wird im ersten Drittel (aus Richtung Eingang Schumannstraße) der Spielfläche im Bereich der jetzigen Seilzirkus-Anlage errichtet. Die geringstmögliche Anwohnerbelastung ist insbesondere durch die Beachtung - der Topographie (Nachbargrundstücke liegen oberhalb einer Böschung), - der Vegetation (Das Gelände wird von höheren Sträuchern und Bäumen umrahmt) - des direkten Zuganges von der Schumannstraße aus (Eine Querung der gesamten Spielfläche ist nicht erforderlich) berücksichtigt worden. Ausstattung der Bolzplatzfläche
Die geringstmögliche Anwohnerbelastung ist insbesondere durch - Anlegung einer Rasenfläche (Vermeidung von Staub) - 2 Tore mit vandalismussicheren Netzen - Ballfangnetze (geräuscharm, 5 m hoch) an 4 Seiten mit einem versetzten Durchgang berücksichtigt worden. Umgestaltung der Restspielfläche
Die geringstmögliche Anwohnerbelastung ist insbesondere durch die Beachtung der folgenden Punkte berücksichtigt worden: - Das derzeit in der
Spielplatzmitte befindliche Multifunktionsgerät wird auf das hintere Drittel
der Spielfläche (aus Richtung Schumannstraße) verlegt (geringster natürlichere
Sicht- und Lärmschutz zu den Nachbargrundstücken). Die derzeit im hinteren
Spielplatzdrittel befindliche Schaukel sowie die Wipptiere bleiben auf der
Spielfläche erhalten bzw. werden erforderlichenfalls umgesetzt. - Der derzeit auf dem vorderen Drittel der Spielfläche (aus Richtung Schumannstraße) befindliche Seilzirkus wird in den mittleren Spielplatzbereich verlegt (Stichwort: Alterstrennung). Durch diese Maßnahme ist eine Alterstrennung der verschiedenen Nutzergruppen möglich (hinteres Drittel: Kleinkindspielbereich, Mittleres Drittel: Spielbereich für mittlere Altersgruppe, vorderes Drittel – Bolzplatz -: Bereich für ältere Kinder- und Jugendliche). 3.
Kosten Die v. g. Maßnahmen verursachen voraussichtliche Gesamtkosten in der nachstehend aufgeführten Höhe (Stand: abgerechnete Baumaßnahmen 2002 und 2003): a) Reaktivierung des Bolzplatzes:
b) Wiederherstellung der Spielfläche und
Einbau der noch verwendbaren Spielgeräte
c)
Voraussichtliche Gesamtkosten für die
Umsetzung des Nutzungskonzeptes: 174.280 € (Stand: 2002/2003) 4.
Zeitlicher Ablauf Sofern entsprechende Haushaltmittel bereitgestellt werden, ist es möglich, die gesamte Maßnahme bei einem ungehinderten Ablauf innerhalb von 3 Monaten umzusetzen. 5.
Vorbehalt Das Nutzungskonzept kann nur verwirklicht werden, wenn dessen Umsetzbarkeit durch ein Lärmschutzgutachten bestätigt worden ist. Stellungnahme der KämmereiAus heutiger Sicht kann noch keine Aussage dazu getroffen werden, ob der Haushalt 2005 in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen werden kann. Die o.a. Mehrausgaben stellen eine zusätzliche Belastung dar. Unter Umständen sind hierfür andere Ausgaben einzusparen. Satzung der Stadt Wermelskirchen für
öffentliche Spielplätze
Der Rat der Stadt Wermelskirchen hat in seiner Sitzung am XX.XX.2004 aufgrund der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 12 das Gesetzes vom 16.12.2003 GV NRW S. 766 - folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtungen Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Kinderspiel-, Bolz- und Ballspielplätze in der Stadt Wermelskirchen. Die Stadt Wermelskirchen betreibt diese Plätze als öffentliche Einrichtungen. Die Benutzung der Anlagen geschieht auf eigene Gefahr. Die Definition der öffentlichen Kinderspiel-, Bolz- und Ballspielplätze ergibt sich aus der aktuellen Spielplatzrahmenplanung der Stadt Wermelskirchen. § 2 Zweck Kinder und Jugendliche brauchen Zeit, Raum, Gegenstände und Partner zum Spielen. Durch die fortschreitende Wohnbebauung und Verkehrsführung in Städten, wurde der natürliche Spiel- und Erfahrungsraum der Kinder und Jugendlichen stark eingeengt. Kinderspiel-, Bolz- und Ballspielplätze dienen dazu, in Ergänzung zu natürlichen Spielflächen, Kindern und Jugendlichen die für sie so wichtigen Entfaltungsmöglichkeiten zum Spielen zu geben. Diese Plätze sollen Kindern und Jugendlichen die Gelegenheit geben, sich spielend mit ihrer Umwelt auseinanderzusetzen und durch aktives Verhalten vielfältige Erfahrungen zu sammeln. Um den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden, benötigen diese Plätze neben einer entsprechenden Gestaltung und Spielplatzausstattung auch Erwachsene, die diese Bedürfnisse ernst nehmen und Verständnis für spielende Kinder und Jugendliche aufbringen. Eltern, Spielplatzanwohner und andere Erwachsene sind daher gefordert, mit dafür zu sorgen, dass der Spielbetrieb der Kinder und Jugendlichen nicht durch Zerstörung der Spielplatzausstattung, Verschmutzung des Sandes, Lagerung von Abfällen, Parken von Kraftfahrzeugen oder andere missbräuchliche Nutzungen eingeschränkt wird. § 3 Zugang Kinderspielplätze dürfen von Kindern bis zu 14 Jahren täglich bis zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens jedoch bis 20.00 Uhr genutzt werden. Neben Kindern dürfen auch Jugendliche und Erwachsene Kinderspielplätze betreten und nutzen, sofern ihr Verhalten nicht dem Zweck dieser Satzung zuwiderläuft. Ballspiel- und Bolzplätze dürfen von Kindern und Jugendlichen genutzt werden und zwar täglich von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Darüber hinaus ist ein Aufenthalt bis 22.00 Uhr gestattet, sofern es nicht den Nutzungseinschränkungen des § 4 dieser Satzung widerspricht. § 4 Benutzung der Kinderspiel-, Bolz- und Ballspielplätze Auf Kinderspiel-, Bolz- und Ballspielplätzen sind nur Verhaltensweisen erlaubt, die der Zweckbestimmung dieser Anlage nicht entgegenstehen. Insbesondere sind nicht gestattet: a) das Mitführen von Tieren b) das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen c) das Beschädigen von Spielgeräten und anderen Ausstattungen d) die Benutzung von Kinderspielgeräten durch Jugendliche und Erwachsene e) das Entzünden offener Feuer f) Mannschaftsspiele von Schulen, Vereinen oder ähnlichen Organisationen g) das Zelten und Nächtigen h) die Benutzung von Schieß-, Wurf- und Schleudergeräten i) die Lagerung von Abfällen sowie Verunreinigungen jeder Art, insbesondere das Wegwerfen von Flaschen und Zigarettenresten j) der Konsum alkoholischer Getränke k) die Durchführungen von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht als Ausnahme im Sinne des § 8 dieser Satzung genehmigt sind. § 5 Ausschluss Der Stadt Wermelskirchen übt das Hausrecht aus. Besucher der Spielplätze, die gegen die Bestimmungen der Satzung verstoßen, können sofort, zeitweise oder dauernd vom Besuch der Anlage ausgeschlossen werden. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden. § 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 4 dieser Satzung bezeichneten “nicht gestatteten Verhaltensweisen” begeht. Verstöße gegen die Vorschriften dieser Satzung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. § 7 Schadensersatz Bei Beschädigungen der Anlagen kann der Verursacher schadensersatzpflichtig gemacht werden (z. B. Beschädigung von Spielgeräten oder Verunreinigung des Sandes o. ä.). § 8 Ausnahmen Der Bürgermeister kann in begründeten Einzelfällen Einschränkungen hinsichtlich der Benutzung der Kinderspiel-, Bolz- und Ballspielplätze festlegen sowie auf Antrag Ausnahmen von den Verboten dieser Satzung zulassen. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in
Kraft.
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