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Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) die in der Anlage (Lageplan) gekennzeichneten Teilflächen aus Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 25, Flurstück 723 und 781 einzuziehen, da eine öffentliche Verkehrsbedeutung nicht mehr besteht.
Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Einziehungsverfahren gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz NW durchzuführen. Sachverhalt:
Die Stadt Wermelskirchen ist Eigentümerin der Flurstücke Gem. Dorfhonnschaft, Flur 25, Flurstücke 781 und 723, welche Teil der Friedhofstraße im Bereich des Objektes Friedhofstr. 48, 42929 Wermelskirchen sind.
Der Eigentümer des Objektes Friedhofstr. 48 ist mit dem Erwerbswunsch zweier Teilflächen aus den Flurstücken Gem. Dorfhonnschaft, Flur 25, Flurstücke 723 und 781 an die Stadt herangetreten, welche unmittelbar an sein Grundeigentum angrenzen.
Da es sich bei den angedachten Verkaufsflächen teilweise um öffentliche Verkehrsflächen handelt, ist eine Einziehung nach § 7 StrWG NW durchzuführen.
Rechtsgrundlage für die Einziehung sind die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Einziehung ist nur unter bestimmten materiellen Voraussetzungen als zulässig anzusehen. Sie kommt in Betracht, wenn die Straße jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (§ 7 Abs. 2 StrWG NW).
Bereits im Jahr 2010 wurde das heutige Flurstück 780 (angrenzend zum Flurstück 781) als Teil des Verbindungsweges im Bereich Feldstr./Am Vogelsang nach Ratsbeschluss (Rat/1920/2010) vom 13.10.2010 eingezogen und anschließend veräußert.
Die Flächen, welche nun nach § 7 StrWG NW eingezogen werden sollen, haben ebenfalls keine Verkehrsbedeutung mehr, sodass die Straßenbaubehörde (Stadt Wermelskirchen) die Einziehung der Straße nach § 7 Abs. 2 StrWG NW verfügen soll. Auf dem beigefügten Lageplan sind die von der Einziehung betroffenen Flächen ersichtlich. Der in der Örtlichkeit befindliche Bürgersteig bleibt in vollständiger Breite erhalten.
Eine Beteiligung der entsprechenden Fachämter ist erfolgt. Gründe, die gegen eine Einziehung sprechen, sowie Verkaufshindernisse liegen nicht vor.
Nach der Beschlussfassung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Wermelskirchen wird die Absicht der Einziehung 3 Monate öffentlich bekannt gemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Diese Einwendungen sind zu prüfen und mit den anderen Belangen abzuwägen. Anschließend kann über die Einziehung entschieden werden.
Der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses ergeht in Anwendung des § 60 II GO NRW.
Anlage/n: Lageplan
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