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Beschlussvorschlag: 1. Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wermelskirchen stellt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) den Jahresabschluss des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen für das Wirtschaftsjahr 2018 per 31.12.2018 mit Schlussbilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, den Teilrechnungen und Anhang sowie den Lagebericht fest. Die Schlussbilanz schließt in Aktiva und Passiva jeweils mit 66.576.778,52 € ab.
2. Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wermelskirchen beschließt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) den in der Gesamtergebnisrechnung für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Jahresüberschuss in Höhe von 1.735.761,65 € an die Stadt Wermelskirchen auszuschütten und nach der Rückerstattung durch die Stadt Wermelskirchen der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
3. Der Betriebsausschuss erteilt gem. § 5 Abs. 5 der Eigenbetriebsverordnung der Betriebsleitung aufgrund des Prüfungsvermerkes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Leyh, Dr. Kossow & Dr. Ott KG, Köln, vom 13.11.2020 vorbehaltlose Entlastung.
4. Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) dem Betriebsausschuss gem. § 4 Eigenbetriebsverordnung vorbehaltlose Entlastung.
Der Jahresabschluss (der Geschäftsbericht mit Lagebericht und Anhang sowie der Teil-/Ergebnisrechnung und der Teil-/Finanzrechnung und der Bilanz) sind dem Original der Niederschrift des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt: 1. Allgemeines Seit dem 01.01.1998 wird die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wermelskirchen in eigenbetriebsähnlicher Rechtsform durchgeführt.
Für das Wirtschaftsjahr 2018 ist ein Jahresabschluss aufzustellen. Da die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Städtischen Abwasserbetriebes gem. § 27 Eigenbetriebsverordnung (EigVO) seit dem 01.01.2006 nach den Bestimmungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) erfolgt, sind die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) auch für den Jahresabschluss anzuwenden.
Der Jahresabschluss besteht nach § 37 GemHVO aus:
Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizufügen.
Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2018 sowie der Lagebericht wurden inzwischen aufgestellt. Eine Ausfertigung des Geschäftsberichtes 2018 mit den o.g. Anlagen wird den Ausschussmitgliedern des Betriebsausschusses und ihren Stellvertretern zugestellt. Die Ratsmitglieder erhalten den Geschäftsbericht mit dieser Vorlage.
2. Jahresergebnis 2018
Der Wirtschaftsplan 2018 weist als Ergebnis in der Planung einen Gewinn von 1.416.494 € (fortgeschriebener Ansatz) aus. Im Rahmen des Jahresabschlusses für 2018 ergibt sich ein Jahresüberschuss in Höhe von
1.735.761,65
Damit schließt der Städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen besser als geplant ab.
Die Kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer“ hat für 2018 mit einer Überdeckung beim Niederschlagswasser (37.328,01 €) abgeschlossen. Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sind Überdeckungen innerhalb von vier Jahren auszugleichen. Unterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die Kostenrechnende Einrichtung „Fäkalienabfuhr“ schloss mit einer Überdeckung in Höhe von 6.756,45 € bei den Festen Gruben ab. Bei den Kleinkläranlagen ergab sich eine Unterdeckung (5.671,51 €), die nur in Höhe von 3.921,95 € aus Überdeckungen aus den Vorjahren gedeckt werden konnten.
Nach den NKF-Vorschriften muss in Höhe der Überdeckung ein Sonderposten für den Gebührenausgleich gebildet werden. Die Bildung eines Sonderpostens wirkt sich im Jahresabschluss 2018 ertragsmindernd bei den Abwasserbeseitigungsgebühren aus. Der vorgeschriebene Ausgleich der Überdeckung in den Folgejahren führt zu einer Inanspruchnahme des Sonderpostens, der dann ertragswirksam aufgelöst wird. Die Überdeckungen wurden dem Sonderposten für den Gebührenausgleich zugeführt.
Bezüglich der Abweichungen zwischen Ergebnis und Planung bei wesentlichen Positionen des Wirtschaftsplanes wird auf die Ausführungen im Prüfungsbericht/Geschäftsbericht verwiesen.
3. Prüfung
Gemäß § 106 Abs. 2 der GO NRW obliegt die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen in Herne. Diese kann sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Die Gemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer/eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dies ist nach entsprechender Beschlussfassung im Betriebsausschuss am 28.06.2018 erfolgt. Der Gemeindeprüfungsanstalt wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Leyh, Dr. Kossow & Dr. Ott KG, Köln, zur Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 vorgeschlagen. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist dem Vorschlag des Städtischen Abwasserbetriebes gefolgt. Mit der Dr. Leyh, Dr. Kossow & Dr. Ott KG wurde der Prüfungsvertrag am 23.07.2018 abgeschlossen.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat ihre Prüfung beendet. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Buchführung und der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Der Geschäftsbericht wird den Betriebsausschussmitgliedern zur Kenntnis gegeben. Den Fraktionen wird darüber hinaus der Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (je 3 Exemplare) zugeleitet. Eine Ausfertigung erhält auch das örtliche Rechnungsprüfungsamt. Bei der Sitzung des Betriebsausschusses soll das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und der Lagebericht mit in die Beratung einbezogen werden. Zur Sitzung des Betriebsausschusses am 10.12.2020 wird ein Vertreter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Leyh, Dr. Kossow & Dr. Ott KG teilnehmen und den Jahresabschluss 2018 erläutern.
Ein Exemplar des Prüfungsberichtes wird der Gemeindeprüfungsanstalt zugeleitet. Nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Rat der Stadt vorbehaltlich der Zustimmung der Gemeindeprüfungsanstalt erteilt diese dann ihren abschließenden Prüfungsvermerk.
Nach § 4 der Rechnungsprüfungsordnung hat das Rechnungsprüfungsamt Vergaben und Zahlungsanordnungen des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen im Rahmen der vorgegebenen Wertgrenzen geprüft.
4. Gewinnverwendung/Verlustabdeckung
Nach § 4 EigVO ist der Rat der Stadt neben der Feststellung des Jahresabschlusses auch für die Beschlussfassung zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung eines Verlustes zuständig.
Die Betriebsleitung schlägt vor, den Jahresüberschuss des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen des Wirtschaftsjahres 2018 in Höhe von 1.735.761,65 € an die Stadt Wermelskirchen auszuschütten.
Anschließend wird die Stadt Wermelskirchen den Gewinn im Abwasserbetrieb wieder einlegen (erstatten). Danach wird dieser der Allgemeinen Rücklage des Abwasserbetriebes zugeführt. Dieses sog. Schütt-Aus-Hol-Zurück-Verfahren wird auch von der Gemeindeprüfungsanstalt für zulässig erachtet.
Nach § 5 Abs. 5 EigVO erfolgt die Entlastung der Betriebsleitung durch den Betriebsausschuss. Für den Betriebsausschuss selbst ist gem. § 4 EigVO eine Entlastung durch den Rat der Stadt erforderlich.
5. Beschlussfassung
Zum Jahresabschluss 2018 ist folgende Beschlussfassung vorgesehen:
1. Jahresabschluss 2. Gewinnverwendung 3. Entlastung der Betriebsleitung 4. Entlastung des Betriebsausschusses durch den Rat der Stadt
Auf den Beschlussvorschlag wird verwiesen. Zu 1. und 2. hat der Betriebsausschuss beratende und empfehlende Funktion, zu 3. entscheidet er in eigener Zuständigkeit, zu 1., 2. und 4. entscheidet der Rat
Anlage/n:
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