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Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Rettungsdienst“ für das Jahr 2021 zur Kenntnis.
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite)
a) die Gebührentarife für den Rettungsdienst ab dem 01.01.2021 wie folgt: b) die 19. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 in der vorgelegten Fassung. Ein Exemplar der 19. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2021 zur Kostenrechnenden Einrichtung "Rettungsdienst" (Kostenträger 020901) vor.
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Rettungsdienstgebühren bilden das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW), das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (KAG NRW) und die Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Im Rahmen des Rettungsdienstes werden folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
Der Ausgleich kann beim Krankentransportwagen (KTW), beim Rettungstransportwagen (RTW) und beim Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) nur durch Steigerungen der Gebühren erreicht werden.
Die Gebührentarife für den Rettungsdienst sind - vorbehaltlich des Einvernehmens mit den Krankenkassenverbänden - ab dem 01.01.2021 auf der Basis der Gebührenkalkulation 2021 wie folgt festzulegen:
KTW 238,00 €
RTW 426,00 €
NEF 330,00 €
Arzt 209,52 €
Nach den Regelungen KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Gemäß den Anforderungen des KAG NRW ist die Ausgleichsverpflichtung vorstehend getrennt nach den Fahrzeugarten KTW, RTW und NEF dargestellt. Nach Ausgleich der jeweiligen Überschüsse bzw. Fehlbeträge aus den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 mit den Überschüssen bzw. Fehlbeträgen aus anderen Vorjahren und den Kalkulationsvorträgen in 2020 und 2021 verbleibt eine Ausgleichsverpflichtung für den KTW in Höhe von -13.209 € und für den NEF in Höhe von -57.611 €.
Gespräch mit den Krankenkassenverbänden
Der Abstimmungsprozess mit den Krankenkassenverbänden ist noch nicht abgeschlossen. Daher wird die vorliegende Kalkulation vorbehaltlich des Einvernehmens aufgestellt.
Alle Kosten- und Erlöspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2021 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2020 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Der Gebührenbedarf steigt gegenüber dem Vorjahr insgesamt um 387.884 €.
Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ergeben sich bei folgenden Positionen:
Hinzu kommen kleinere Beträge für weitere Ausbildungen, wie z.B. Praxisanleiter, MPG Beauftragter, Desinfektor.
Aufgrund von Hygiene- und Arbeitsschutzvorschriften bei der Aufbereitung der (Infektions-) Wäsche und der gestiegenen Menge an Schmutzwäsche durch mehr Personal war geplant die Reinigung der Arbeits- und Dienstkleidung ab 2021 an einen externen Anbieter zu vergeben. Die Abstimmung hierüber erfolgte mit den Krankenkassen im April diesen Jahres. Aufgrund der aktuellen Lage durch COVID19 und der dadurch notwendigen häufigeren Reinigungen wurde die Vergabe bereits im 2. HJ 2020 umgesetzt. Die Kosten wurden in einem Vergabeverfahren auf ca. 25.000 € pro Jahr ermittelt.
Darüber hinaus muss der Bestand an Kleidung für die einzelnen Mitarbeiter noch etwas erhöht werden, um zum einen dem derzeitigen hohen Bedarf an Reinigung (durch COVID19) Rechnung zu tragen und zum anderen als Anpassung an die Kleidungsrotation, welche eine zweimalige Abholung pro Woche vorsieht. Langfristig soll auf Leasing-Dienstkleidung (Mietwäsche) umgestellt werden.
Die Kosten für persönliche Schutzausrüstung (wie Atemschutzmasken, OP-Mundschutz, Schutzbrillen, etc.) sind aufgrund von COVID19 ebenfalls gestiegen.
Hinzu kommt die Ersatzbeschaffung des KTW. Das Fahrzeug ist aus dem Jahr 2013. Der Verschleiß des Fahrzeugs und den daraus resultierenden Reparaturen machen eine Ersatzbeschaffung notwendig.
Die Umstellung auf das Einsetzen von tariflich Beschäftigten im Rettungsdienst machte die Schaffung von zusätzlicher Fläche notwendig. Hieraus resultiert die Steigerung bei den Heiz- und Reinigungskosten. Hinzu kommt die normale Erhöhung bei den Energiekosten. Des Weiteren fallen mehr Reinigungskosten an, weil es neue Vorschriften im Rettungsdienst gibt, die bei der Reinigung zu beachten sind. Durch Einstellung von mehr Rettungsdienstpersonal, sind die Verbrauchskosten (wie Wasser und Strom) gestiegen. Auch hier wurden die normalen Erhöhungen bei Wasser- und Stromkosten berücksichtigt.
Die Einsatzzahlen für die Kalkulation 2021 wurden auf der Basis der Einsatzzahlen der letzten Jahre ermittelt. Die Zahl der abgerechneten und der geplanten Einsätze stellt sich wie folgt dar:
Entsprechend der Vereinbarung mit den Krankenkassenverbänden wurden auch bei der Gebührenkalkulation 2021 Fehleinsätze berücksichtigt. Ebenso sind Gebührenausfälle für Fehleinsätze aus dem Allgemeinen Haushalt der Stadt zu tragen (154.900 €). Die Reduzierung der Einsätze des KTW und NEF resultieren aus der Verlagerung der Fahrzeuge nach Burscheid bzw. Leichlingen. Anlage/n:
● Gebührenkalkulation für das Jahr 2021 (Anlage 1) ● Ermittlung der Kalkulatorischen Kosten (Anlage 2) ● 19. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 (Anlage 3)
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