![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Bestattungswesen“ für das Jahr 2021 zur Kenntnis und beschließt, unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite), zum 01.01.2021 die beigefügte Gebührenkalkulation. a. die Gebühren für das Bestattungswesen entsprechend den vorgelegten Änderungen zum Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen ab dem 01.01.2021 zu ändern sowie
Ein Exemplar der 27. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss als Anlage beizufügen. Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2021 für die Kostenrechnende Einrichtung "Bestattungswesen” (Kostenträger 130401) vor.
Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren für das Bestattungswesen bilden das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) sowie die Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen.
Im Rahmen des Bestattungswesens werden folgende Leistungen über die zu kalkulierenden Benutzungsgebühren abgegolten:
· Vorhaltung und Verwaltung von Grabstätten, · Anlegung und Pflege der Friedhöfe einschl. Gebäude und Einrichtungen, · Durchführen von Bestattungen
Die Kostenrechnende Einrichtung ist gem. den Vorschriften des KAG NRW in der Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2021, außer für die Trauerhallen, ausgeglichen gestaltet. Der Ausgleich der Gebührenkalkulation kann nur unter Erhöhung der Gebührensätze des Vorjahres erreicht werden. Die Erhöhung hat unterschiedliche Auswirkungen auf die Gebührenarten.
Nach den Regelungen des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Beim Graberwerb wurde die verbliebene Unterdeckung des Jahres 2018 in Höhe von 1.095 € in die Kalkulation eingestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, auf den Vortrag des Defizits 2017 bei den Trauer- und Leichenhallen in Höhe von 44.898 € zu verzichten. Die Berücksichtigung des Defizits würde sonst zu einer Gebührensteigerung von rd. 30% führen, die den Nachfragerückgang extrem beschleunigen würde. Bereits in der Vergangenheit wurde daher auf die Berücksichtigung von Unterdeckungen bei den Trauer- und Leichenhallen verzichtet.
Alle Kosten und Erlöse der Kostenrechnenden Einrichtung wurden sorgfältig auf Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2020 geprüft und es wurden entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Der Gebührenbedarf 2021 steigt im Vergleich zum Vorjahr um rd. 56.400 €.
Wesentliche Abweichungen ergeben sich gegenüber der Gebührenkalkulation 2020 bei folgenden Kosten und Erlösen:
- Die Personalkosten steigen gegenüber dem Vorjahr um rd. 2.800 € auf rd. 496.000€.
- Preissteigerungen der intensiven Grünflächenpflege erhöhen die Kosten der Friedhofs-unterhaltung. Ein erhöhtes Ausschreibungsergebnis in der intensiven Grünflächenpflege führt zu höheren Kosten. Die Baumkontrollen wurden extern vergeben, da das eigene Personal hierfür zeitlich nicht mehr zur Verfügung stehen kann. Die Trockenheit der vergangenen Jahre hinterlässt ihre Spuren auf den Baumbestand. Hierdurch sind umfangreiche Baumpflegemaßnahmen durchzuführen, die nicht mehr nur mit eigenem Personal durchgeführt werden können.
- Die Kosten für Fahrzeugunterhaltung und Betriebsstoffe steigen gegenüber dem Vorjahr um rd. 3.000 €. Hierbei wurde die Erhöhung der CO2-Steuer und anstehende Reparaturen der Fahrzeuge mitberücksichtigt.
- Die Kosten für die Gebäudeunterhaltung steigen um rd. 2.700 € gegenüber dem Vorjahr (Störungs- und Wartungskosten).
- Die Energiekosten steigen um rd. 5.000 € gegenüber dem Vorjahr. Hierbei wurde die CO2-Steuer und die tatsächlich angefallenen Kosten der letzten Jahre berücksichtigt.
- Die kalkulatorischen Kosten steigen durch Neuinvestitionen um rd. 7.000 € gegenüber dem Vorjahr. Es handelt sich um zwingend notwendige Ersatzbeschaffungen verschiedener Fahrzeuge (PKW, Minikipper) sowie die notwendige Erneuerung der Friedhofswege.
- Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar. Der Aufwand für die anteilige Unterhaltung/Pflege der öffentlichen Grün- und Parkflächen errechnet sich mit 15 % an den Kosten, die auf die Kostenstelle „Graberwerb“ entfallen. Die entsprechenden Kosten sind vom Gebührenbedarf „Graberwerb“ abzuziehen, da sie vom Kostenträger 130101 „Öffentliches Grün“ im Rahmen einer internen Leistungsverrechnung erstattet werden.
Die Entwicklung bei den Bestattungen kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Im Rahmen der Kalkulation 2021 erfolgt eine Anpassung der Inanspruchnahmen an die Ergebnisse der Vorjahre.
4. Gebührenentwicklung
Bei den Gebühren für Graberwerb ist eine Gebührenanpassung von 8% erforderlich. Der Gebührenbedarf für die Kostenstelle Graberwerb steigt gegenüber dem Vorjahr um rd. 35.600 €.
Das Ergebnis in 2018, welches bis zum Jahr 2022 auszugleichen ist, ergab ein Defizit von 16.818 €. Hiervon konnten 15.723 € mit dem Ergebnis des Jahres 2014 verrechnet werden. Das noch verbleibende Defizit in Höhe von 1.095 € findet in der Kalkulation 2021 Berücksichtigung. Vorhandene Überdeckungen aus Vorjahren sind ausgeschöpft.
Bei den Bestattungsgebühren ist eine Gebührenanpassung zwischen 5% bis 9% erforderlich. Grund hierfür ist eine Steigerung der Kosten von rd. 20.800 €. Auch hier gilt, dass keine Überdeckungen aus Vorjahren mehr vorhanden sind.
Auf eine kostendeckende Gebühr für die Inanspruchnahme der Trauer- und Leichenhallen wird aufgrund der stetig sinkenden Inanspruchnahmen verzichtet, da ansonsten die Nachfrage durch die kostendeckende Gebühr noch stärker zurückgehen oder gar wegbrechen würde.
Die Verwaltungsgebühren zur Errichtung von Grabmälern und für die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten steigen gegenüber dem Vorjahr um rd. 2 %. Die Verwaltungsgebühren berechnen sich anhand des Personalaufwandes für die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten der Friedhofsverwaltung. Anlage/n:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |