Beschlussvorschlag:
a) die Gebühren
Abflusslose Gruben 12,38 € je m³ Schmutzwasser
Kleinkläranlagen 64,72 € je abgefahrenem m³ Fäkalien
b) dem Sonderposten für den Gebührenausgleich (Fäkalienabfuhr) einen Betrag in Höhe von 9.529 € zu entnehmen und für den Gebührenausgleich (Kleinkläranlagen) einen Betrag in Höhe von 2.836 € einzustellen.
c) die 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 12.12.2017
Ein Exemplar der 3. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
A) Gebührenkalkulation 2021
Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), das Nordrhein-Westfälische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW), das Landeswassergesetz (LWG NRW) sowie die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstückentwässerungsanlagen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Im Rahmen der Fäkalienabfuhr/-behandlung werden u. a. folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
Der Gebührenhaushalt ist in der Kalkulation für das Jahr 2021 ausgeglichen. Der Ausgleich kann durch Veränderung der Gebührensätze erreicht werden.
Die Gebühr für die Abflusslosen Gruben steigt im Vergleich zum Vorjahr um 2,48 € (+25,0 %) auf 12,38 € pro m³ (2020: 9,90 €). Der Gebührenbedarf steigt gegenüber dem Vorjahr um 16.304 € (+25,0 %) auf 81.471 € (2020: 65.167 €). Wie 2020 konnte eine Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 9.529 € (2020: 7.773 €) in Abzug gebracht werden. Die prognostizierte, gebührenrelevante Menge bleibt gegenüber dem Vorjahr konstant bei 6.580 m³.
Der Gebührensatz für die Kleinkläranlagen steigt ebenfalls für das Jahr 2021 von 59,21 € auf 64,72 € (+5,51 € / +9,3 %). Der Gebührenbedarf steigt gegenüber dem Vorjahr um 4.828 € (+35,5 %) auf 18.446 € (2020: 13.618 €). Hierbei musste eine Unterdeckung aus Vorjahren in Höhe von 2.836 € berücksichtigt werden (Überdeckung 2020: 1.342 €). Bei den Kleinkläranlagen wurde in der Kalkulation 2021 eine Schlammmenge von 285 m³ berücksichtigt werden (2020: 230 m³).
Die kostendeckenden Gebühren 2021 stellen sich wie folgt dar:
Nach den Vorschriften des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Ergebnisse der Betriebsabrechnungen verliefen unterschiedlich. Bei den Kleinklär-anlagen ergaben sich in den Jahren 2017 und 2018 Defizite, welche gänzlich in die Kalkulationen der Folgejahre eingestellt werden. In den Jahren 2015 und 2016 wurden Überschüsse erzielt.
Bei den Festen Gruben verlief die Entwicklung anders. Während in 2015 eine Unterdeckung entstanden ist, die durch Überschüsse gedeckt werden konnte, entstand in den Jahren 2016, 2017 und 2018 eine Überdeckung.
Die erzielten Über- und Unterdeckungen werden aufgrund der erläuterten gesetzlichen Regelungen des KAG NRW in den entsprechenden Kalkulationen berücksichtigt.
B) Entwicklung der Ansätze
Die Gesamtkosten des Gebührenhaushaltes 2021 (99.907 €) steigen gegenüber der Kalkulation 2020 um 21.122 € (+26,8 %). Alle Aufwands- und Ertragspositionen und Verteilungsschlüssel der kostenrechnenden Einrichtung Fäkalienabfuhr wurden sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2020 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen.
Gegenüber der Gebührenkalkulation 2020 ergeben sich folgende Änderungen:
C) 3. Nachtragssatzung
Zum 01.01.2021 muss aufgrund der vorgelegten Gebührenkalkulation 2021 die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 12.12.2017 angepasst werden, da sich eine Änderung der kostendeckenden Gebühren ergeben hat.
Anlage/n: Anlage 2 – 3. Nachtragssatzung Grundstücksentwässerung (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 12.12.2017
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