Vorlage - 0213/2020  

 
 
Betreff: Umsatzsteuer: Verlängerung der Optionsfrist gem. § 27 Abs. 22a UStG bis 31.12.2022
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Auf der Tangen, Mirka
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
14.12.2020 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

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Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) die Ausübung der Verlängerung der Optionsfrist gemäß § 27 Abs. 22 a UStG bis zum 31.12.2022, vorbehaltlich eines möglichen Widerrufs, zur Kenntnis.

 

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Sachverhalt:
Mit der Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes 2015 wurde ein neuer § 2b UStG in das Umsatzsteuerrecht eingeführt, wodurch die Unternehmereigenschaft der juristischen Person öffentlichen Rechts (jPdöR) neu geregelt wurde. Danach ist die jPdöR grundsätzlich unternehmerisch tätig, es sei denn sie übt Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt aus und die Behandlung als Nichtunternehmer führt nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen.

 

Per Optionserklärung konnte die jPdöR die bisherige rechtliche Regelung, dass jPdöR nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftssteuerrechts sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umsatzsteuerpflichtig sind (§ 2 Abs. 3 UStG a. F.), bis längstens zum 31.12.2020 weiter anwenden.

 

Die Abgabe der Optionserklärung und die Anwendung der bisherigen rechtlichen Regelungen nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. wurde vom Rat der Stadt in seiner Sitzung am 12.12.2016 beschlossen (siehe Vorlage RAT/3595/2016). Dem Finanzamt gegenüber wurde die entsprechende Optionserklärung abgegeben.

 

Im Rahmen des Ge­setzes zur Um­set­zung steu­er­li­cher Hilfs­maß­nah­men zur Be­wäl­ti­gung der Co­ro­na-Kri­se (Co­ro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz) vom 19.06.2020 wurde § 27 Abs. 22 a UStG neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Dieser verlängert die Optionsfrist bis zum 31.12.2022.

 

Die vorgenannte, seinerzeits gegenüber dem Finanzamt abgegebene Optionserklärung gilt kraft Gesetzes bis zum 31.12.2022, solange sie nicht von der Stadt Wermelskirchen widerrufen wird. Die Abgabe einer geänderten Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt ist somit nicht erforderlich.

 

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Anlage/n:
 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: