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Beschlussvorschlag:
Sachverhalt:
Per Optionserklärung konnte die jPdöR die bisherige rechtliche Regelung, dass jPdöR nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftssteuerrechts sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umsatzsteuerpflichtig sind (§ 2 Abs. 3 UStG a. F.), bis längstens zum 31.12.2020 weiter anwenden.
Die Abgabe der Optionserklärung und die Anwendung der bisherigen rechtlichen Regelungen nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. wurde vom Rat der Stadt in seiner Sitzung am 12.12.2016 beschlossen (siehe Vorlage RAT/3595/2016). Dem Finanzamt gegenüber wurde die entsprechende Optionserklärung abgegeben.
Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 wurde § 27 Abs. 22 a UStG neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Dieser verlängert die Optionsfrist bis zum 31.12.2022.
Die vorgenannte, seinerzeits gegenüber dem Finanzamt abgegebene Optionserklärung gilt kraft Gesetzes bis zum 31.12.2022, solange sie nicht von der Stadt Wermelskirchen widerrufen wird. Die Abgabe einer geänderten Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt ist somit nicht erforderlich.
Anlage/n:
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