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Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) die 20. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995 in der dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Fassung. Ein Exemplar dieser Satzung ist dem Original der Niederschrift als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Nach der Kommunalwahl, die am 13.09.2020 stattgefunden hat, haben sich die Fraktionen darauf verständigt, die Vertretungsregelung für die Ausschüsse auf der Grundlage von § 58 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen zu ändern.
An die Stelle der bisherigen persönlichen Stellvertretung soll eine Stellvertretung nach Listen erfolgen, die jede Fraktion für jeden Ausschuss aufstellt und die vom Rat der Stadt zu beschließen ist.
Entsprechend hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 16.11.2020 beschlossen.
Dieses Verfahren setzt jedoch eine Änderung der Hauptsatzung voraus, welche im Wege der mit dieser Beschlussvorlage vorgelegten 20. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung empfohlen wird.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hatte seinerzeit durch Änderung der Bekanntmachungsverordnung (GV.NRW.2015 Nr. 41 vom 20.11.2015, S. 739) als weitere Bekanntmachungsform die öffentliche Bekanntmachung durch „Bereitstellung im Internet“ eingeführt. Damit ist den Kommunen die Möglichkeit eröffnet worden, öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, in Zukunft im Volltext auf Ihrer Homepage zu vollziehen und lediglich nachrichtlich auf die erfolgte Bereitstellung in einer geeigneten Form hinzuweisen.
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Wermelskirchen sollen künftig durch Bereitstellung des zu veröffentlichenden, digitalisierten Dokuments auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Stadt Wermelskirchen unter Angabe des Bereitstellungstages erfolgen. Die Stadt Wermelskirchen hat zudem auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse in einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 Bekanntmachungsverordnung festgelegten Formen nachrichtlich hinzuweisen. In Wermelskirchen erfolgt dies in Form einer Hinweisbekanntmachung in den beiden Lokalzeitungen „Bergische Morgenpost“ und „Wermelskirchener Generalanzeiger“.
Der Städte – und Gemeindebund NRW hat inzwischen Empfehlungen zur Änderung der Hauptsatzung erarbeitet, die bei der Anpassung des § 17 der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen berücksichtigt wurden.
Ausgenommen von der neuen Bekanntmachungsform sind öffentliche Bekanntmachungen, bei denen die geltende Rechtsprechung von Bund oder Land eine andere Bekanntmachungsform vorsieht.
Weiterhin ist es laut einem Schnellbrief des MIK NRW (203/2016) möglich, für die öffentliche Bekanntmachung von Tagesordnung der Ratssitzungen nach § 48 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW auch die Bekanntmachungsform des Internets zu wählen. Die Bekanntmachung von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung von Ratssitzungen erfolgt künftig auf der Homepage der Stadt im Sitzungskalender. Hier wird die Tagesordnung einer Ratssitzung nach erfolgter Erstellung öffentlich bereitgestellt und kann jederzeit dort eingesehen werden.
Die Verwaltung erwartet durch die geänderte Bekanntmachungsform eine erhebliche Kostenersparnis.
§ 17 der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen ist wegen der geänderten Bekanntmachungsform öffentlicher Bekanntmachung entsprechend anzupassen
Anlage/n:
- 20. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995 - Synopse zur Änderung der §§ 11 und 17 der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen - Muster einer Hinweisbekanntmachung
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