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Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss stellt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) nach § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes fest, dass bei der Bürgermeisterwahl und der Gemeinderatswahl (Kommunalwahlen) am 13.09.2020
1. die Gewählten die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt haben, 2. bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, 3. das Wahlergebnis beider Wahlen gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz und § 2 (1) Kommunalwahlordnung in Verbindung mit § 61 (3) Kommunalwahlordnung vom Wahlausschuss der Stadt am 15.09.2020 festgestellt wurde.
Die Bürgermeisterwahl und die Gemeinderatswahl am 13.09.2020 werden daher nach § 40 Abs. 1d des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 66 Kommunalwahlordnung für gültig erklärt. Sachverhalt:
Nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes hat der Rat der Stadt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss der neuen Vertretung unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl von Amts wegen zu beschließen.
Die vom Wahlausschuss der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am 15.09.2020 festgestellten Ergebnisse der Bürgermeisterwahl und der Gemeinderatswahl wurden nach § 35 Kommunalwahlgesetz fristgemäß am 19.09.2020 amtlich bekannt gemacht.
Bis zum Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist entsprechend § 39 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz wurde lediglich ein Einwand gegen die Gültigkeit der Wahl eingegeben: Seitens einer Fraktion wurde das Zählergebnis der Gemeinderatswahl in dem Stimmbezirk 16.2, Gaststätte Fritz, in Frage gestellt. Am 01.10.2020 wurden daraufhin die Stimmzettel aus dem Stimmbezirk 16.2 im Beisein des Petenten, des Wahlleiters und 2 Mitarbeitern der Verwaltung als Zeugen gesichtet/nachgezählt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass sich keine Unstimmigkeiten zum amtlich festgestellten Wahlergebnis ergeben hatten. Die Stimmzählung im Stimmbezirk 16.2 ist ordnungsgemäß und korrekt erfolgt. Dies wurde in einer Presseinformation noch einmal klargestellt.
Der Wahlleiter schlägt daher dem Haupt- und Finanzausschuss unter Inanspruchnahme des § 60 Abs. 2 GO NRW vor, die Bürgermeisterwahl und die Gemeinderatswahl nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Kommunalwahlordnung für gültig zu erklären. Anlage/n:
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