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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis. Nach diesem ist es derzeit sowohl aus technischen als auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, Live-Videoübertragungen von (öffentlichen) Sitzungen des Rates der Stadt zu realisieren.
Sachverhalt:
Die AfD-Fraktion hat mit Datum vom 07.12.2020 den beigefügten Antrag an den Rat der Stadt gerichtet.
Zu diesem Antrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Frau Bürgermeisterin Marion Lück hat Anfang November 2020 das Haupt- und Personalamt beauftragt zu prüfen, unter welchen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine Live-Videoübertragung von (öffentlichen) Sitzungen des Rates der Stadt möglich ist.
Mit Datum vom 07.12.2020 hat die AFD-Fraktion im Rat der Stadt Wermelskirchen einen dementsprechenden Antrag gestellt (s. Anlage).
Die Prüfung kommt zu folgendem Ergebnis:
Grundsätzlich gibt es 2 Möglichkeiten der Videoübertragung.
Video per Lifestream Ein Lifestream per YouTube ist nicht möglich, wenn der Kanal des Anbieters nicht mindestens 1.000 Abonnenten hat. Der Städtische Kanal hat z.B. 97 Abonnenten. Darüber wäre ein Lifestream also nicht möglich. Bei mehr als 100 Abonnenten, wird der Account kostenpflichtig.
Man könnte per Facebook Live kostenlos einen Stream hochladen. Voraussetzung wäre eine Kamera mit Internetverbindung oder ein Smartphone mit entsprechender Qualität und Einbindung per WLAN. Außerdem müsste ein Account dafür existieren oder angelegt werden, da der städtische Account nicht an Dritte weitergegeben werden sollte.
Man könnte auch per Instagram Live kostenlos einen Stream hochladen. Voraussetzung wäre eine Kamera mit Internetverbindung oder ein Smartphone mit entsprechender Qualität und Einbindung per WLAN. Außerdem müsste ein Account dafür existieren oder angelegt werden, da der städtische Account nicht an Dritte weitergegeben werden sollte.
Außerdem gelten für Instagram noch folgende Einschränkungen:
geteilt werden.
Alle 3 Varianten haben einen entscheidenden Nachteil. Sie sind nicht DSGVO-konform. Somit scheidet ein Lifestream rein rechtlich unter den genannten Bedingungen aus.
Video klassisch aufzeichnen Die Alternative zum Lifestream wäre eine klassische Videoaufzeichnung. Vorausgesetzt alle Teilnehmer der Sitzung erklären sich schriftlich vor Sitzungsbeginn mit der Veröffentlichung im Internet einverstanden, wäre es möglich, die Sitzung als Video aufzuzeichnen und anschließend zu schneiden.
Je nach Länge der Sitzung (1 min in FullHD entsprechen ca. 500 MB) könnte diese dann hochgeladen werden. Das Redaktionssystem von www.wermelskirchen.de lässt allerdings nur Uploads von 100 MB zu. Folglich könnten diese Videos dann nicht direkt über das Redaktionssystem zur Verfügung gestellt werden.
Außerdem ist nach Auskunft des Rechenzentrums (SIT) der Webserver der Stadt Wermelskirchen nicht für den Zugriff und das Hosten von Videodateien ausgelegt und würde der Daten-Last nicht standhalten.
Nutzt man hierfür beispielsweise YouTube, ergibt sich wieder das Problem mit der DSGVO.
YouTube überträgt Nutzerdaten und das Videomaterial liegt letztendlich auf Servern außerhalb von Deutschland. Selbiges gilt für die Alternativen Facebook und Instagram und auch Vimeo.
Letztendlich kann man zwar einen Direktlink auf das hochgeladene Video setzen und somit die Datensammelwut von YouTube & Co. eingrenzen, aber man hat keinen Einfluss darauf, auf welchem Server in welchem Land letztendlich das Video landet.
Ein DSGVO-konformer Anbieter wie z.B. „stream24“ verlangt pro Sendung (pro Sitzung) mindestens 495 € bzw. bei einem Abo mit bis zu 500 gleichzeitigen Zuschauern monatlich 1.037 €.
Fazit: Aus Datenschutzgründen können Aufzeichnungen von öffentlichen Sitzungen derzeit nicht online gestellt werden, solange keine DSGVO-konforme Lösung von Seiten des Rechenzentrums SIT angeboten wird, dem die Stadt Wermelskirchen angeschlossen ist.
Der Städte- und Gemeindebund hat ebenfalls eine Empfehlung zum „Live-Streaming und Aufzeichnungen von Ratssitzungen“ herausgegeben.
Diese lautet folgendermaßen:
„Während solcher Aufzeichnungen werden personenbezogene Daten der jeweiligen Anwesenden verarbeitet. Dies darf grundsätzlich nicht ohne eine vorherige Einwilligung erfolgen.
Zudem steht die Geschäftsstelle solchen Aufzeichnungen etwas kritisch gegenüber, da die Ratsarbeit lediglich ein kommunales Ehrenamt darstellt. Die Ehrenamtlichen sind rhetorisch nicht genauso geschult und vorbereitet wie Berufspolitiker. Aus diesem Grund könnten Hemmungen entstehen und die Mitarbeit in der Kommunalpolitik unattraktiver werden. Das sind jedoch allgemeine Bedenken, weshalb sich die kommunalen Spitzenverbände gegen eine Regelung in der GO NRW ausgesprochen haben.
Ihnen als Kommune steht es dennoch frei, solche technischen Möglichkeiten zu nutzen.
Dann sind die Datenschutzvorschriften jedoch zu beachten. Das bedeutet, jedes Ratsmitglied muss einer etwaigen Aufnahme zustimmen. Ein Widerspruch einer einzelnen Person führt dazu, dass Sie sicherstellen müssen keine personenbezogenen Daten dieser Person zu verarbeiten.
Andernfalls läge ein Datenschutzverstoß vor.
Sofern Sie Ratssitzungen aufzeichnen möchten müssen Sie etwaige Löschfristen beachten. Grundsätzlich sind Daten zu löschen, wenn sie nicht mehr für den ursprünglichen Zweck benötigt werden. Es sind jedoch auch Höchstfristen festzusetzen, bis wann Daten gelöscht sein müssen.
Das Löschen muss auch nachweisbar stattfinden, sodass Sie hier auch ein höherer Aufwand betrifft.
Es ist ratsam, diese organisatorischen Regelungen im Rahmen der Geschäftsordnung festzuhalten. So herrscht ein einheitliches Vorgehen.“
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