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Beschlussvorschlag:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur neuen Bestattungsform einer „Urnenrasenreihengrabstätte“ zur Kenntnis und beschließt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) die 2. Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen (Friedhofsatzung) vom 06.11.2006 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 16.12.2013.
2. Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Gebührensatzung „Bestattungswesen“ für das Jahr 2021 zur Kenntnis und beschließt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) die 28. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen vom 17.03.1976 in der vorgelegten Fassung.
Ein Exemplar der 28. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss als Anlage beizufügen. Sachverhalt:
1. Die Bestattungskultur hat sich bereits vor etlichen Jahren dahingehend entwickelt, dass eine Feuerbestattung häufiger nachgefragt wird. Derzeit bietet die Stadt Wermelskirchen mehrere Formen der Urnenbestattung an, welche nun um die Bestattungsart des Urnenrasenreihengrabes erweitert werden soll. Auf den umliegenden kirchlichen Friedhöfen wird diese Bestattungsart bereits angeboten und dies soll nun auch auf den städtischen Friedhöfen ermöglicht werden.
Die Urnenrasenreihengrabstätte ist eine Aschegrabstätte, die der Reihe nach jeweils mit einer Asche belegt werden soll. Eine zweite Asche kann nur dann hinzukommen, wenn die Ruhezeit der letzten Asche dadurch nicht überschritten wird. Die Fläche der Grabstätte beträgt 1 x 1 Meter. Es besteht die Möglichkeit eine Grabplatte ebenerdig einzubringen. Eine gärtnerische Gestaltung ist nicht möglich, die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Vasen, Schalen und Grablichter können nur auf einem separat ausgewiesenen Platz aufgestellt werden. Eine Pflege der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten ist nicht erforderlich. Die Pflege beschränkt sich auf das Reinigen und Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
Die neue Bestattungsart wurde bereits in die Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen eingearbeitet. Diese ist dementsprechend auch in die Friedhofsatzung aufzunehmen.
Die detaillierten Änderungen ergeben sich aus der Synopse. Neben der neuen Bestattungsart wurden noch redaktionelle Änderungen sowie eine rechtliche Anpassung an das Bestattungsgesetz NRW vorgenommen. Auch dies ist in der Synopse kenntlich gemacht. Satzzeichen und Grammatik werden ungekennzeichnet korrigiert.
2. Die 28. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen wird in Ziffer V wie folgt ergänzt:
V. Einrichtung von Grabstätten auf dem Waldfriedhof und Friedhof Dabringhausen
9. Urnenrasenreihengrab (Einrichtung und Pflege) 466 €
Anlage/n:
- 2. Nachtragssatzung Friedhofsatzung Synopse Friedhofsatzung 28. Nachtragssatzung Gebührensatzung Friedhof
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