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Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Gruppenstruktur der Kindertageseinrichtungen in Wermelskirchen in der von der Verwaltung dargestellten Art und Weise
- für die bestehenden Kindertageseinrichtungen sowie für die sich in Umsetzung befindlichen, beschlossenen Maßnahmen (Anlagen 1+2)
für das Kindergartenjahr 2021/2022 festzulegen und die Zuschüsse des Landes NW auf dieser Grundlage fristgemäß per 15.03.2021 zu beantragen. Sachverhalt:
1. Allgemeines
Zum 01.08.2020 trat das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung in Kraft. Dieses beinhaltet Änderungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz NRW). Wesentliche Änderungen sind u.a. der bedarfsgerechte Ausbau von plusKitas, Zuschuss zur Flexibilisierung der bedarfsgerechten Betreuungszeiten, das zweite beitragsfreie Jahr (somit sind die beiden letzten Kitajahre beitragsfrei), Erhöhung von Landesmitteln und einiges mehr. Unverändert ist die jährliche Meldung der Gruppenformen zum 15.03. eines Jahres vorzunehmen.
Auf die Gesamtsumme der anerkennungsfähigen und somit auf die durch das Land NW und das örtlichen Jugendamt zu bezuschussenden Betriebskosten der einzelnen Einrichtungen haben sowohl die Anzahl der betreuten Kinder, wie auch die wöchentlichen Betreuungszeiten je Kind einen wesentlichen Einfluss.
Um die anerkennungsfähigen Betriebskosten festlegen zu können, ist das örtliche Jugendamt durch § 33 Abs. 2 KiBiz verpflichtet, die Gruppenformen und Betreuungszeit der einzelnen Einrichtungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung verbindlich festzulegen.
Die festgelegten Gruppenformen und Betreuungszeiten müssen dem Land bis zum 15.03. eines jeden Jahres durch das örtliche Jugendamt mitgeteilt und bestätigt werden. Auf Wunsch des Landesjugendamtes erfolgt der Beschluss nun auch mit einer detaillierten Übersicht der Kinder mit Behinderung je Gruppenform (Anlage 2). Diese stellt jedoch nur eine Erläuterung dieser Anzahl aus der Gesamtübersicht (Anlage 1) dar. Auf dieser Grundlage bewilligt das Landesjugendamt dem örtlichen Jugendamt den Landeszuschuss für das folgende Kindergartenjahr. Das Jugendamt ist hiernach in der Lage, den jeweiligen Kindergartenträgern die Bescheide über die festgelegten Abschlagszahlungen für das kommende Kindergartenjahr zu übersenden.
Abweichungen, die sich im laufenden Kindergartenjahr ergeben, müssen dem Landesjugendamt auf der Grundlage der Belegungszahlen gemeldet werden. Sofern sich im Rahmen der Abrechnung des entsprechenden Kindergartenjahres Differenzen zwischen den durch die Jugendhilfeplanung festgelegten Werten und der tatsächlichen Inanspruchnahme ergeben, werden diese Abweichungen bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen (Endabrechnung) berücksichtigt. Dabei ist die endgültige Zahlung bei Unterschreitung mindestens in Höhe der Planungsgarantie (§ 41 KiBiz) festzusetzen.
Nachmeldungen sind somit möglich, aber nur im Rahmen der Endabrechnung für bereits gemeldete Kindergartengruppen. Somit sollten auch Gruppen gemeldet werden, bei denen die Möglichkeit besteht, im entsprechenden Kindergartenjahr in Betrieb gehen zu können (in der Anlage bereits enthalten). Sofern diese nicht im entsprechenden Kita-Jahr fertiggestellt und in Betrieb gehen, entstünde der Stadt kein finanzieller Nachteil, da sie dann lediglich die nicht verausgabten Mittel zurückzahlen müsste. Eine fehlende Meldung hingegen könnte dazu führen, dass Mittel gar nicht erst abgerufen werden können und die Inbetriebnahme von neuen Gruppen oder einer neuen Kindertageseinrichtung unnötig verzögern könnte.
Grundlage für die Endabrechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können gem. KiBiz beim Abschluss des Vertrages zwischen den nachstehenden und von der Jugendhilfeplanung festzulegenden Betreuungszeiten wählen (Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz; Die Fortschreibungsrate der Kindspauschale wurde vom Familienministerium gem. § 37 KiBiz für das KGJ 2021/2022 auf 0,83% festgesetzt. Die entsprechenden Werte sind nachfolgend aufgeführt.).
Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung:
Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4, aber nicht mehr als 6 betragen.
Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren:
Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter:
Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen
Die sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskosten werden gem. § 36 KiBiz durch das örtliche Jugendamt wie folgt bezuschusst:
Das Jugendamt refinanziert gemäß §§ 33, 38 KiBiz / § 51 KiBiz den sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskostenzuschuss aus den Elternbeiträgen und aus dem Zuschuss des Landes NW, der in folgender Höhe gewährt wird:
2. Vorgehensweise in Wermelskirchen
Um eine bedarfsgerechte Versorgung mit Kindergartenplätzen im Sinne des Kinderbildungsgesetzes sicherstellen zu können, ist innerhalb der Stadt Wermelskirchen im November 2020 eine Befragung der Träger von Tageseinrichtungen für Kinder durchgeführt worden. Durch diese wurde der jeweilige Gruppenbedarf ermittelt.
Die von den Trägern mitgeteilten Bedarfszahlen sind im Rahmen der Jugendhilfeplanung unter Beachtung folgender Kriterien bewertet und im Bedarfsfall (bis auf das vierte Kriterium) angepasst worden:
- Plätze der Gruppenform III werden vorrangig vor Plätzen der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt. Erst wenn Plätze für über dreijährige Kinder in der Gruppenform III nicht mehr zur Verfügung stehen, können Plätze der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt werden. Begründete Ausnahmen sind möglich.
- Gruppenstärkenüberschreitungen gemäß § 28 Abs. 2 KiBiz (max. 2 Kinder je Gruppe) sind möglich. Bei bestandsrelevanten Situationen sind Ausnahmen möglich.
- Gruppenstärkenreduzierung bei Einzelintegration gemäß § 26 Abs. 3 KiBiz
- Der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 33 Abs. 3 KiBiz mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, darf den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres (2020/2021) angemeldet hat, stadtweit nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigen (Ausnahmegenehmigungen hierzu sind in Einzelfällen möglich).
Es ergibt sich demnach die der Vorlage als Anlage 1 beigefügte Gruppenaufteilung (sowie die Aufschlüsselung siehe Anlage 2), die per 15.03.2021 als Bedarf für das Kindergartenjahr 2021/2022 gegenüber dem Landesjugendamt bestätigt werden soll. Bei dem Gesamtbedarf (Anlage 1) ergibt sich gemäß § 33 Abs. 3 KiBiz kein Bedarf über 4 % gegenüber dem Vorjahr bei den 45 Std.-Plätzen, sondern in Höhe von 2,06 %. Auch inklusive der zusätzlichen Meldungen (bei neuen Kitas meist 45 Std.-Plätze; dies relativiert sich hoffentlich zukünftig anhand der tatsächlichen Bedarfe der Eltern) liegt die Steigerung noch unter 4 %. Somit muss dieses Jahr keine Ausnahmegenehmigung beim Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt werden, da der Bedarf an 45 Std.-Plätzen im Rahmen liegt. Diese würde auch nur noch in besonders begründeten Einzelfällen zugelassen werden.
3. Platzangebot 2021/2022
Im Kindergartenjahr 2021/2022 werden voraussichtlich folgende Plätze zur Verfügung gestellt (Anlage 1):
Für Kinder mit Behinderungen werden insgesamt 31 Plätze, 15 Plätze im Rahmen der Einzelintegration (Anlage 2) und 16 in den zwei Heilpädagogischen Gruppen Wellerbusch, zur Verfügung gestellt. Die zwei Heilpädagogischen Gruppen sind aufgrund der Sonderförderungen in den Anlagen dieser Vorlage nicht enthalten.
4. Zusammenfassung der Meldung per 2021/2022
Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhaltes ergibt sich für die Meldung per 15.03.2021 an den Landschaftsverband Rheinland für das Kindergartenjahr 2021/2022 folgende Kostenaufteilung
Bestandseinrichtungen sowie der in Umsetzung befindlichen Maßnahmen (Anlage 1):
Konkret bedeutet dies, dass auf der Grundlage der an das Land gemeldeten Betreuungsplätze für die Zeit vom 01.08.2021 bis zum 31.07.2022 bei Kindpauschalen in einer Gesamthöhe von 12.662.138,54 € mit einem Landeszuschuss in Höhe von 5.095.579,38 € zu rechnen ist. Bei einem Finanzierungseigenanteil der freien Träger in Höhe von 638.458,14 € beträgt der kommunale Anteil an den Gesamtkosten aller Kindertagesstätten 6.928.101,02 €. Mit der freiwilligen Übernahme von zusätzlichen Trägeranteilen durch die Stadt Wermelskirchen in Höhe von rd. 141.000 € pro Jahr (Plan-Ansatz 2021 inkl. des Neubaus Eichholzer Straße) erhöht sich der Gesamtkostenanteil für die Stadt Wermelskirchen auf rd. 7.069.000 € für das Kindergartenjahr 2021/2022. Ausgehend von Elternbeiträgen in Höhe von rd. 648.000 € (Plan-Ansatz 2021) reduziert sich dieser städtische Eigenanteil auf dann rd. 6.421.000 €. Der Ansatz der Elternbeiträge ist im Vergleich zu den Vorjahren geringer, da durch das neue KiBiz nun neben dem letzten Kita-Jahr ebenfalls das vorletzte Kita-Jahr beitragsfrei ist.
Bei den vorstehend dargestellten Zahlen handelt es sich um die anerkennungsfähigen Betriebskosten aller Kindertagesstätten in Wermelskirchen für das Kindergartenjahr 2021/2022 (01.08.2021 bis 31.07.2022). Ausschlaggebend für den Haushalt ist allerdings die Darstellung der von der Stadt Wermelskirchen zu zahlenden Betriebskostenzuschüsse der Kalenderjahre 2021 und 2022. Diese Betriebskostenzuschüsse sind im Haushaltsplan in den Ansätzen unter P060101 K5318000 „Zuschüsse an übrige Bereiche“ in Höhe von 6.308.000 € (Plan-Ansatz 2021) und in Höhe von 7.126.000 € (Plan-Ansatz 2022) enthalten.
Anlage/n:
Anlage 1 - Gruppenformen Kindergartenjahr 2021/2022 Anlage 2 - Aufschlüsselung der Gesamtanzahl der Kinder mit Behinderung aus Anlage 1
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