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Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt nimmt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) die Erhöhung des Gesamtausgabebedarfes bei der Ersatzbeschaffung eines LKWs mit Ladekran um 83.981 € auf 225.981 € gem. § 25 KomHVO zur Kenntnis und beschließt gem. § 2 Buchstabe i) der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wermelskirchen über die Verteilung von Entscheidungsbefugnissen des Rates auf Ratsausschüsse vom 23.11.2020 den Auftrag zur Ersatzbeschaffung über 225.981 € zu vergeben.
Sachverhalt:
Die Ersatzbeschaffung eines LKWs mit Ladekran, der im Jahr 2002 mit einem Anschaffungswert von 127.000 € angeschafft wurde, wurde im Haushaltsplan 2019 mit 142.000 € veranschlagt. Die Ersatzbeschaffung wurde im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ausgeschrieben. Auf dieser öffentlichen Ausschreibung ging lediglich ein Angebot über 225.981 € ein. Die Lieferfrist liegt bei 45 Wochen nach Auftragserteilung. Das Ergebnis dieser Ausschreibung spiegelt die momentane Marktsituation wider.
Bei der Mittelanmeldung des Fachamtes blieben offensichtlich die Preissteigerungsraten für die Zeit von 2002 bis 2018 unberücksichtigt. Mit Eintritt in die Haushaltssicherung wurde vereinbart, die Abschreibungszeiträume der Nutzfahrzeuge deutlich zu erhöhen. Leider wurde es bei der Mittelanmeldung versäumt, die Wiederbeschaffungszeiträume ebenfalls fortzuschreiben.
Dies stellt eine Erhöhung des GAB um 83.981 € dar (in Bezug auf die ursprüngliche Planung) und liegt damit bei mehr als 10 %. Gemäß Dienstanweisung für die Durchführung des § 24 Abs. 2 GemHVO (jetzt § 25 KomHVO) ist in diesem Falle der Rat der Stadt zu unterrichten. Aufgrund der Corona Pandemie erfolgt die Unterrichtung im Haupt- und Finanzausschuss. Die Haushaltsmittel stehen im Haushaltsplan in ausreichender Höhe zur Verfügung.
Gem. § 2 Buchstabe i) der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wermelskirchen über die Verteilung von Entscheidungsbefugnissen des Rates auf Ratsausschüsse vom 23.11.2020 entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über die Vergabe von Aufträgen für bewegliches Vermögen, wenn mind. 1 Voraussetzung aus § 1 Abs. 3 Buchstaben a) bis c) der Zuständigkeitsordnung nicht erfüllt ist. Da die im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel für die Vergabe nicht ausreichen, liegt die Zuständigkeit dieser Vergabe beim Haupt- und Finanzausschuss.
Anlage/n:
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