Vorlage - 0016/2021  

 
 
Betreff: Photovoltaik-Anlagen
Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 18. Februar 2020
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Beteiligt:Gebäudemanagement
Bearbeiter/-in: Zemella, Brigitte   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und Bau
24.02.2021 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Bau (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
§8_2020_12_21_SB_Regierungsentwurf_BauO_NRW_-_Anlage_Gesetzenetwurf_MMD17-12033  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Bau nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 


 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen hat am 18. Februar 2020 einen Antrag zu Photovoltaik-Anlagen gestellt, siehe Vorlagennummer 0038/2020.

Der Ausschuss für Umwelt und Bau hat in seiner Sitzung am 9. September 2020 den Antrag mehrheitlich angenommen (6 Ja-Stimmen [3 SPD, 1 Grüne, 1 WNK UWG, 1 Linke], 5 Nein-Stimmen [3 CDU, 1 WNK-UWG, 1 Herr Springer] und 2 Enthaltungen [1 Büfo, 1 FÜR Wermelskirchen].

 

 

Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen beantragt folgende Prüfung:

  1. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die statischen Voraussetzungen gegeben sind, auf dem Dach der zu errichtenden Sekundarschule eine Photovoltaikanlage zu montieren.
  2. Sollte die Statik nicht ausreichend sein, sind die Mehrkosten für eine notwendige Ver­stärkung der Dachkonstruktion abzuschätzen.
  3. Bei Neubau oder grundlegender Sanierung von geeigneten städtischen Dachflächen ist die Statik so auszulegen, dass Photovoltaikanlagen montiert werden können.
  4. Bei allen Neubaugebieten und soweit rechtlich möglich bei allen Baugenehmigungen sind ab sofort verbindlich Photovoltaikanlagen und/oder Solarthermie-Anlagen vorzu­schreiben.

 

 

 

Ergebnis der beantragten Prüfungen:

 

Zu 1.:  Statikprüfung Sekundarschule

Die Dachkonstruktion der neuen Sekundarschule (und auch des neuen Hallenbades) ist statisch auf die Installation einer Photovoltaikanlage ausgelegt. Auch sind innerhalb des Gebäudes entsprechende Leitungswege vorgesehen.

 

 

Zu 2.:   Mehrkosten für Verstärkung

Erübrigt sich wegen Punkt 1.

 

 

Zu 3.:   Statik bei Neubau / Sanierung für PV auslegen

Hierbei ist anzumerken, dass die Statik bei bestehenden Gebäuden in den allermeisten Fällen nicht ohne erheblichen Aufwand verbessert werden kann. Bei Neubauten kann die Statik grundsätzlich, wie gefordert, ausgelegt werden.

 

 

Zu 4:   PV- und/ oder Solarthermieanlagen in Neubaugebieten bzw. bei Baugenehmigungen

 

Nachfolgend werden unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten dargestellt, die sich aus dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ergeben sowie auf vertraglicher Grundlage beruhen:

 

Solare Baupflicht für Neubaugebiete

- Regelungsmöglichkeiten -

Anwendungs-möglichkeit

 

Bebauungsplan

 

 

Festsetzung Solardachpflicht

gering

Die meisten Kommunen schreiben aufgrund der bestehenden Rechtslage keine Solardachpflicht für Festsetzungen im Bebauungsplan vor. Eine der wenigen Ausnahmen ist die Stadt Tübingen im Rahmen ihrer Klimaschutzoffensive.

Die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b Baugesetzbuch müssen mit bodenrechtlichen Belangen begründet sein, der global wirkende Klimaschutz reicht als Begründung nicht aus.

Festsetzungen zur solaren Baupflicht können Umsetzungsprobleme sowie planungsrechtliche Zielkonflikte entstehen lassen.

Dem Bebauungsplan kommt deshalb, so eine Auswertung des Difu[1], bei der rechtsverbindlichen Festlegung energetischer Ziele bei Neubaugebieten nur eine eher nachgeordnete Rolle zu.

 

 

"Unstrittige" Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen:

gut

Der Festsetzungskatalog des Baugesetzbuches enthält eine Fülle an städtebaulichen Aspekten, die in der Planung zu berücksichtigen sind. Energetische Maßnahmen können ein Teil davon sein:

  • günstige Stellung der Baukörper zur energetischen Nutzung der Sonneneinstrahlung
  • Bauweise, Baulinien und Baugrenzen sowie die Höhe baulicher Anlagen (Vermeidung von Verschattung). Vorgaben zur Dachform, Dachneigung und Firstrichtung stellen Steuerungsmöglichkeiten dar.
  • Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraftwärmekopplungen,

Flächen mit Pflanzbindungen und -geboten, Grad der Bodenversiegelung.

 

Festlegung im städtebaulichen Vertrag

gut

Die Kommunen können nach § 11 BauGB städtebauliche Verträge zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen abschließen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann in diesen Verträgen auch die Nutzung erneuerbarer Energien verbindlich vereinbart werden. Die vertraglich vereinbarten Pflichten müssen aber einen städtebaulichen Bezug zu den Zielen des jeweiligen Baugebietes aufweisen.

Die Gemeinde kann in diesem Vertrag z.B. folgende Regelung aufnehmen: „Die Kommune verfolgt mit ihren städtebaulichen Planungen das Ziel, die lokale Energieversorgung möglichst auf der Grundlage erneuerbarer Energien sicherzustellen. Entsprechend dieser Zielsetzung sind die Dachflächen der Gebäude im Plangebiet zu einem Anteil von mindestens 50 % mit Solaranlagen zur dezentralen Erzeugung von Strom oder Wärme auszustatten.“

Die Umsetzbarkeit ist abhängig von den Vertragsverhandlungen.

 

Bedingung im Grundstückskaufvertrag

gut

Wenn die Kommune Eigentümerin der Grundstücke im Plangebiet ist, so kann sie in den Grundstückskaufverträgen die Bauwilligen privatrechtlich zur Nutzung erneuerbarer Energien auf den jeweiligen Gebäuden verpflichten.

In diesen privatrechtlichen Verträgen kann die Kommune auch die Einhaltung bestimmter Baustandards (z.B. Passivhausstandard) einfordern.

 

Förderung von Solaranlagen

gut

Neben der rechtlichen Verpflichtung hat die Gemeinde die Möglichkeit, weitere Anreize für die Nutzung erneuerbarer Energien zu setzen.

Sie kann zum Beispiel ein Förderprogramm auflegen. Sie kann auch solarthermische Anlagen fördern, damit neben der Warmwasserbereitung auch die Heizungsunterstützung realisiert wird. Zusätzlich signalisiert die Kommune damit, dass sie die Nutzung erneuerbarer Energien für sinnvoll und wünschenswert hält.

 

 

 

 

Solare Baupflicht für Baugenehmigungen

- Regelungsmöglichkeiten -

Anwendungs-möglichkeit

Bedingung im Grundstückskaufvertrag

gut

Ist die Kommune Eigentümerin des Grundstücks, so kann sie im Grundstückskaufvertrag die Bauwilligen privatrechtlich zur Nutzung erneuerbarer Energien auf den jeweiligen Gebäuden verpflichten.

In diesen privatrechtlichen Verträgen kann die Kommune auch die Einhaltung bestimmter Baustandards (z.B. Passivhausstandard) einfordern.

 

Bundesländer führen eine PV-Pflicht ein

offen

Bundesländer wie Baden-Württemberg, Bremen oder Hamburg (Berlin ist noch in der Beratung) haben Rechtsverordnungen zum Bau von Photovoltaik-Anlagen beschlossen (PV-Pflicht).

Weitere Bundesländer diskutieren ebenfalls über PV-Pflichten.

Situation NRW:

Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 - Drucksache 17/12033, siehe Anlage 3.

Ergänzung § 8 Nicht überbaubaute Flächen…

"Zur Stärkung des Photovoltaik-Ausbaus in Nordrhein-Westfalen sieht § 8 Absatz 2 beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vor, dass über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren ist, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingeht.

Die Installation einer solarthermischen Anlage zur Wärmeerzeugung steht der Erfüllung nach Satz 1 gleich…"

 

 

Förderung von Solaranlagen

gut

 

s.o.

 

 

Verfahrensbegleitende Checklisten

gut

Checklisten können als Hilfsmittel zur Berücksichtigung relevanter Aspekte dienen und somit die Transparenz von Verfahren und Projekten hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien, zu Klimaschutz und Klimaanpassung, zur Nachhaltigkeit, Barrierefreiheit etc. erhöhen und verbessern.

In einem frühen Planungsstadium dienen sie als Diskussionsgrundlage, Ideengeber oder Arbeitshilfe.

 

 


 


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Anlage:

Auszug Drucksache 17/12033 Landtag NRW


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 1 §8_2020_12_21_SB_Regierungsentwurf_BauO_NRW_-_Anlage_Gesetzenetwurf_MMD17-12033 (86 KB)      
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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: