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Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss wählt
Herrn/Frau ………………………………………..
zur/zum Ausschussvorsitzenden, sowie
Herrn/Frau ……………………………………….
zur/zum stellvertretenden Ausschussvorsitzenden. Sachverhalt:
Nach § 4 Abs. 5 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12.12.1990 werden die bzw. der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses (JHA) und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.
Wahlberechtigt sind also nur die stimmberechtigten Mitglieder, wählbar nur die Ratsmitglieder.
Für das Verhalten bei der Wahl der bzw. des Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter gelten die Vorschriften des § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO):
„Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“
Die Wahl der bzw. des Vorsitzenden erfolgt unter der Leitung des Altersvorsitzenden des Jugendhilfeausschusses.
Die Wahl der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt unter der Leitung der bzw. des zuvor gewählten Ausschussvorsitzenden.. Anlage/n:
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