Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Ergänzungen zu der bisherigen Darstellung des Sachverhaltes zur Kenntnis. Der Rat der Stadt beschließt, mit dem Bauträger, der Eifgenblick GmbH & Co. KG, den städtebaulichen Vertrag in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung abzuschließen. Sachverhalt: Auf die Darstellung des Sachverhaltes in der Drucks.-Nr.: RAT/0059/2004 wird voll inhaltlich Bezug genommen. In der bisherigen Beratung des TOP im zuständigen Fachausschuss wurden Fragen gestellt, die im folgenden erläutert werden. Die Prüfung des Rechtsanwaltsbüros des Bauträgers hat geringfügige redaktionelle Änderungen ergeben, die ebenfalls eingearbeitet wurden. § 2 Bestandteile des Vertrages Bestandteile des Vertrages sind u.a: f) Vereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau zum Ausbau der L 157 im Einmündungsbereich Hilfringhausen/Eckringhausen (Anlage 6) Zur Zeit werden Grunderwerbsverhandlungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern dieses Bereiches geführt, um den Ausbau der L 157 im Einmündungsbereich im Zusammenhang mit der Abwicklung des städtebaulichen Vertrages Hilfringhausen umzusetzen. § 4 Veräußerung der Baugrundstücke Die Veräußerung der städtischen Baugrundstücke erfolgt auf Grundlage des Bodenrichtwertes des Gutachterausschusses des Rheinisch-Bergischen Kreises. Die genauen Preise sind nicht Gegenstand des Vertrages, da die einzelnen Kaufverträge auf jeden Fall noch in dem zuständigen Fachgremium sowie im Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die in § 4 Abs. 4 festgelegten Grundstücke, die die Stadt selbst vermarktet, wurden mit dem Liegenschaftsamt abgestimmt. Teilweise liegen Ansprüche aus anderen Vertragsverhältnissen mit der Stadt vor. § 4 Abs. 5 wurde um eine Regelung für die Bewerberliste für Baulandsuchende bei der Stadt ergänzt. § 10 Art und Umfang der ErschließungIn § 10 Abs. 2 a) ist geregelt, dass die erforderliche Anbindung an das öffentliche Straßennetz der L 157 durch den Bauträger auch außerhalb des Erschließungsgebietes erfolgt. Sofern dieser Bereich nicht mehr Gegenstand des Bebauungsplanes Hilfringhausen ist, also außerhalb des Erschließungsgebietes liegt, erfolgte eine Regelung mit dem Investor zur Kostenübernahme der hierfür anfallenden Baukosten. Gemäß § 8 Abs. 2 nach der der Bauträger die Kosten dieser Maßnahme “Anbindung an die L 157 innerhalb und außerhalb des Erschließungsgebietes mit der gesamten Baumaßnahme im Rahmen dieses Vertrages lediglich vorfinanziert. Teil IV Kostenregelungen§ 20 Kostentragung Die Abwicklung der Erschließungsmaßnahme Hilfringhausen im Rahmen des mit der Arbeitsgemeinschaft abgeschlossenen Vertrages erfolgt auf der Grundlage einer “spitzen” Abrechnung durch die Stadt. Da Drittgrundstücke, sogenannte Fremdgrundstücke innerhalb des Erschließungsgebietes betroffen sind, ist für die jeweiligen Maßnahmen der Erschließung der Straße und gegebenenfalls der Kanalisation eine Beitragserhebung durch die Stadt durchzuführen. Der Bauträger wurde nicht, anders als bei einem normalen Erschließungsvertrag, Eigentümer der Grundstücke im Erschließungsgebiet, so dass die Beitragserhebung genauso als wenn die Stadt diese Maßnahme der Erschließung durchgeführt hätte, von der Stadt erhoben werden muss. Um die Vorfinanzierungskosten des Bauträgers für die Erschließung zu mindern und damit die Nebenkosten des Bauträgers zu reduzieren, leistet die Stadt unabhängig von den regelmäßigen Abrechnungen bei der Erhebung von Vorausleistungen bzw. Ablösungen durch die Stadt (§ 20 Abs. 3) drei Raten, die auf die regelmäßigen Abschlagszahlungen der Erschließungskosten angerechnet werden. § 24 AusführungsfristenDie Ausführungsfristen sind in der Form gewählt worden, da der Bauträger dem Grunde nach keinen Einfluss auf die Veräußerung und damit der Bebauung der derzeit im Eigentum der Stadt liegenden Grundstücke hat. Es ist sinnvoll, den Straßenbau in mit der Stadt abgestimmte Bauabschnitte I bis IV aufzuteilen. Sofern Teilbereiche, der städtische Anteil der Grundstücke beträgt ca. 70 %, noch nicht an interessierte Erwerber veräußert wurden, macht es keinen Sinn, die Herstellung der Erschließungsanlage (Straße) in Teilbereichen durchzuführen. Die Bauabwicklung der Herstellung der Erschließungsanlage soll der Veräußerung von Grundstücken und damit verbunden der Bebauung (Hochbau) angepasst werden. ErbbaurechteUm die Vermarktung der städtischen Grundstücke durchzuführen, wird aus Sicht der Stadt vorrangig der Verkauf angestrebt. Dies liegt jedoch ausschließlich in der Hand der Stadt, eine Verpflichtung gegenüber dem Bauträger besteht in keiner Weise. Daher sollte der Grundsatz, auch Erbbaurechte zu vergeben, nicht Gegenstand dieses städtebaulichen Vertrages sein. Sofern Interessierte für Erbbaurechte vorhanden wären, kann im weiteren Verfahren der Abgabe von Grundstücken eine diesbezügliche Entscheidung durch das Liegenschaftsamt der Stadt getroffen werden. Dies bleibt der Entwicklung der Vermarktung der Grundstücke in diesem Bereich Hilfringhausen vorbehalten. Die Stadt wird auf die jeweiligen Wünsche von Grundstückseigentümern flexibel reagieren. Anlagen: Städtebaulicher Vertrag (überarbeitete Fassung) Lageplan
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