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Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes NW (StrWG NW) das Flurstück 794, Flur 25, Gemarkung Dorfhonnschaft endgültig einzuziehen.
Eine öffentliche Verkehrsbedeutung besteht nicht mehr. Die Absicht der Einziehung ist drei Monate ortsüblich bekannt gemacht worden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Einziehung der des Flurstücks 794 im Bereich der Friedhofstraße mit Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 7 StrWG NW öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Mit Vorlage 0194/2020 wurde die Verwaltung beauftragt, das Einziehungsverfahren nach § 7 Straßen- und Wegegesetz NRW durchzuführen.
Für die Teilflächen aus Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 25, Flurstück 723 und 781 wurde das Einziehungsverfahren begonnen, da keine Verkehrsbedeutung dieser Teilbereiche mehr vorliegt.
Vorbezeichnete Teilflächen wurden zwischenzeitlich vermessen und in das Flurstück 794, Flur 25, Gemarkung Dorfhonnschaft mit der amtlichen Fläche von 75 m² katasteramtlich fortgeschrieben.
Die Absicht der Einziehung wurde gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NW wurde mit amtlicher Bekanntmachung drei Monate ortsüblich veröffentlicht.
Die Gelegenheit zur Einwendung hat kein Bürger genutzt.
Daher kann nun über die Einziehung endgültig entschieden werden. Die Einziehung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Anlage/n:
Lageplan
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