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Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) die 21. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995 in der dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Fassung. Ein Exemplar dieser Satzung ist dem Original der Niederschrift als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Die Fraktionen haben die Verwaltung beauftragt, einen Entwurf zur Änderung der Hauptsatzung vorzulegen mit folgenden Inhalten:
- Die Zuwendungen an die Fraktionen ohne weiteres Antragserfordernis in Höhe von 100% auszuzahlen. - Die Zahl der zu vergütenden Fraktionssitzungen von 20 auf 30 pro Jahr zu erhöhen.
Weiterhin war eine Ergänzung zur Form der öffentlichen Bekanntmachung erforderlich für die Fälle, in denen die alleinige Veröffentlichung im Internet und durch Hinweisbekanntmachung nicht ausreichend ist. Das ist dann der Fall, wenn spezialgesetzliche Vorschriften eine andere Form der Veröffentlichung vorschreiben. Anlage/n:
- 21. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995 - Synopse zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen
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