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Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) die Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Geschäftsbedarf der Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder des Rates der Stadt Wermelskirchen vom 05.01.2016.
Sachverhalt:
Bedingt durch den Beschluss der 21. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen (s. Beschlussvorlage 0110/2021 für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17.05.2021) ist auch die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Geschäftsbedarf der Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder des Rates der Stadt Wermelskirchen vom 05.01.2016 zu ändern. In dieser wird nun auf den Inhalt der jeweils gültigen Hauptsatzung verwiesen, um redundante Regelungen zu vermeiden. Anlage/n:
- Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Geschäftsbedarf der Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder des Rates der Stadt Wermelskirchen vom 05.01.2016 - Synopse zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Geschäftsbedarf der Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder des Rates der Stadt Wermelskirchen vom 05.01.2016
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