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Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die freiwerdenden Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder mit Kindern unter drei Jahren zu belegen. Sachverhalt: Das achte Buch – Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist seit dem Inkrafttreten zum 3. Oktober 1990 mehrfach geändert worden. Von besonderer Bedeutung dabei ist die Einführung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz ab dem 01.01.1996 für die westlichen Bundesländer sowie der Aufbau von Beratungsangeboten für die Eltern – im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform von 1998 – mit dem Ziel die elterliche Konfliktlösungskompetenz zu verbessern und Streitigkeiten um Sorge- und Umgangsrecht möglichst außergerichtlich beizulegen. Das SGB VIII hat sich in seiner Zielsetzung und seiner Struktur grundsätzlich bewährt. Die Auffassung wird auch von den Ländern geteilt. Dennoch scheint es einerseits notwendig gravierende Lücken im Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe, namentlich im Bereich der Tagesbetreuung von Kindern, zu schließen und gleichzeitig die rechtlichen Grundlagen daraufhin zu überprüfen, ob sie eine möglichst wirksame und kostengünstige Hilfegewährung begünstigen oder erschweren. Der Schwerpunkt des Gesetzesentwurfs liegt daher auf der Konkretisierung rechtlicher Grundlagen für den Ausbau und den Erhalt eines qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Angebotes der Tagesbetreuung für Kinder. Die Verbesserung der Kinderbetreuung ist nicht nur ein wichtiger Beitrag zur umfassenden Förderung von Kindern und zum Ausgleich individueller Nachteile. Sie hilft Müttern und Vätern Berufstätigkeit und Kindererziehung zu vereinbaren, die Erfüllung des Kinderwunsches zu erleichtern und Chancen für Familie und die Gesellschaft insgesamt zu erweitern. Die Betreuung von Kindern unter drei Jahren soll durch Qualifizierung der Tagespflege gem. § 23 KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sowie durch die Konkretisierung der Bedarfskriterien in § 24 KJHG (für Kinder im Alter unter drei Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten) konkretisiert werden. Damit gibt der Gesetzgeber einen objektiv rechtlichen Maßstab vor, der die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Ausgestaltung des Betreuungsangebots verpflichtet und keinen Raum läßt für eine eigentständige Definition “bedarfsgerecht vor Ort” die hinter diesem Kriterium zurück bleibt. Das zentrale Kriterium für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes für Kinder unter drei Jahren ist die Erwerbstätigkeit beider Elternteile oder des alleinerziehenden Elternteils, eine Maßnahme der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV). Als weiteres Kriterium für den eigenen Betreuungsbedarf sieht dieses Gesetz eine besondere Belastung in der Familie vor. Dazu zählt z.B. die Belastung durch die Pflege und Betreuung naher Angehöriger oder mehrerer Kleinstkinder (Mehrlingsgeburten). Daneben berücksichtigt die Vorschrift auch einen spezifischen erzieherischen Bedarf, also die Notwendigkeit der Tagesbetreuung von Kindern aus besonders belasteten Familienverhältnissen. Es liegt zurzeit ein Gesetzesentwurf vor, der bis zu der Sommerpause die erste Legung erfahren soll und geplant ist zum 01.01.2005 in Kraft zu treten. Es wird eine Übergangsfrist – um ein Versorgungsniveau zu schaffen mit dem die gesetzlich geregelten Bedarfskriterien erfüllt werden – bis 01.10.2010 als Endzeitpunkt geben. Damit ein solcher Übergangszeitpunkt aber von Anfang an zielorientiert genutzt wird, verpflichtet Absatz 2 die örtlichen Träger in diesen Bundesländern jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes im Sinne des § 24 Abs. 3 zu beschließen und jeweils zum Jahresende den Bedarf zu ermitteln sowie den erreichten Ausbaustand festzustellen. Erste Konsequenzen in
Wermelskirchen: Im Mai diesen Jahres wurden alle Wartelisten der Tageseinrichtungen für Kinder in Wermelskirchen abgeglichen, es ergibt sich dabei folgendes Bild. 1125 belegte Plätze 71 Kinder die bis Ende Juli 2004 drei Jahre alt werden und auf der Warteliste stehen. Diese Zahlen sind bereinigt, Mehrfachanmeldungen sind bereits herausgenommen. Von den 71 Kindern auf der Warteliste ist der überwiegende Teil sehr junge Dreijährige – d.h. die bis zum 31.7. erst noch drei Jahre alt werden – wo eine Platznachfrage der Eltern bisher noch nicht erfolgt ist. Werden von diesen Kindern noch einmal die Kinder herausgerechnet, die in der Zeit von Mai – Juni drei Jahre alt werden, verbleiben rechnerisch rund 40 Kinder auf der Warteliste. Gemessen an den tatsächlichen in Wermelskirchen derzeit lebenden Kindergartenkindern (4 Jahrgänge in Höhe von rund 1.450, ergibt sich eine rechnerische Bedarfsquote von 80 %. Mit Blick auf die Tatsache, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt immer noch nicht alle Kindergartenplätze in allen Einrichtungen belegt sind, scheint der tatsächliche Bedarf in Einzelfällen der Warteliste nicht sehr dringend zu sein, sodass eine Bedarfsquote von 77% realistisch ist. Wenn für die kommenden drei Kindergartenjahre die Bedarfsquote von 77 % angesetzt wird, ergibt sich folgendes Bild: 2004/2005 77% von 1448 = 1.114 Bedarf abzüglich 1.092 (tatsächliche Plätze) ergibt sich - 22 Plätze Fehlbedarf 2005/2006 77% von 1393 = 1.072 Bedarf abzüglich 1.092 (tatsächliche Plätze) ergibt + 20 Plätze Überschuß 2006/2007 77% von 1313 = 1.011 Bedarf abzüglich 1.092 (tatsächliche Plätze) ergibt + 81 Plätze Überschuß Zurzeit sind für folgende Einrichtungen ab dem Sommer noch freie Plätze gemeldet: Forstring – ca. 20 Plätze Am Ecker – ca. 9 Plätze Unter dieser Berücksichtigung und im Hinblick auf die Novellierung des KJHG ergibt sich daraus die Änderung der Bedarfssituation für Kinder unter 3 Jahren. Es ist möglich ab 01.09. diesen Jahres schon in den Tageseinrichtungen für Kinder bei freier Platzkapazität Kinder unter drei Jahren aufzunehmen. Voraussetzung ist,dass dies jeweils in Absprache der Träger und dem örtlichen Jugendamt passiert. Der gemeldete Bedarf am Forstring sowie am Kindergarten Sankt Michael kann ab Sommer erfolgen. Zukünftig orientiert sich der Bedarf an der Nachfrage von Plätzen für Kinder unter drei Jahren an den im Sachverhalt beschriebenen Kriterien. Eine genaue Zahl läßt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bestimmen. Die Voranmeldepraxis wird darüber nähere Information bringen. Jedoch ist für die Stadt Wermelskirchen festzustellen, dass bei sinkender Kinderzahl und somit freiwerdenden Kindergartenplätzen ein Großteil des Bedarfs an Plätzen in den Tageseinrichtungen für Kinder genutzt werden kann. Genauere Berechnungen werden in der nächsten Kindergartenbedarfsplanung vorgelegt. Der Ausbau der Tagespflege wird in jedem Fall den erforderlichen Bedarf sicherstellen. Die Plätze für Kinder unter drei Jahren sind gem. Änderung des SGB VIII geändert durch das Gesetzes vom 23.12.2003. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt: “Solange ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen nach Satz 2 oder 3 noch nicht zur Verfügung steht, sind die Plätze vorrangig für Kinder, deren Erziehungsberechtigte erwerbstätig, arbeits- oder beschäftigungssuchend sind, zur Verfügung zu stellen.” Die Träger haben darauf zu achten, dass vorrangig diese Kinder die vorhandenen Plätze für Kinder unter drei Jahren bekommen. Konkrete Umsetzung im Rahmen der Budgetvereinbarung gem. § 9 Abs. 4 GTK (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder) vom 01.08.2001 Um den intensiveren Betreuungsbedarf für Kinder unter drei Jahren zu gewährleisten, ist in der Budgetvereinbarung schon 2001 vorgegeben, dass Kinder unter drei Jahren nicht in gleicher Anzahl aufgenommen werden wie Kinder im Alter von 3 – 6 Jahren. Wird ein Kind im Alter von einem Jahr aufgenommen, besetzt dieses damit drei freie Kindergartenplätze. Wird ein Kind im Alter von 2 Jahren ausgenommen, besetzt dieses somit 2,5 Kindergartenplätze. Es können mit Ausnahmegenehmigung des Landesjugendamtes 20% der Plätze mit Kindern anderer Altersgruppen besetzt werden.
D.h. konkret in der Tageseinrichtung für Kinder sind 20 Plätze nicht besetzt, davon können max. 15 Plätze mit Kindern unter drei Jahren belegt werden. Diese 15 Plätze können z.B. mit vier Zweijährigen und zwei Einjährigen Kindern besetzt werden oder mit drei Einjährigen und zwei Zweijährigen. Für die Ausnahme über 10% der Besetzung gem. § 9 Abs. 4 GTK ist die Genehmigung des Landesjugendamtes erforderlich. Es ist natürlich erforderlich, dass sich die Einrichtung individuell konzeptionell auf die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren ausrichtet und entsprechendes Spielmaterial und Ruhemöglichkeiten zur Verfügung stellt.
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