Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von
- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,
- Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,
- Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerschulische Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarschule I“ (BASS 12-63 Nr.2)
für den Februar 2021 zu 100 % und für die Monate März, April, Mai zu 50% auszusetzen.
Sachverhalt: Aufgrund der Corona Pandemie und dem damit verbundenen teilweise eingeschränkten Regelbetrieb der Kindertagesbetreuungen wurde mit dem Schnellbrief 331/2021 des Städte- und Gemeindebundes vom 16.06.2021 folgende Einigung zwischen Land und Kommunalen Spitzenverbänden bekannt gegeben:
Die Elternbeitragssatzung eröffnet keine Möglichkeit, die Elternbeiträge in einem solchen Fall zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus. Somit sind keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben. In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist durch eine Einzelfallentscheidung die Rechtsgrundlage für den vollständigen bzw. Teilerlass der Elternbeitragspflicht für die Monate Februar bis Mai 2021 zu schaffen.
Die Stadt Wermelskirchen verzichtet somit sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf die Monatsbeiträge für Februar 2021, sowie auf die hälftigen Monatsbeiträge für März bis Mai 2021.
Legt man die Sollstellung für Januar 2021 zugrunde, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von rd. 253.009,38 € zu rechnen, der sich auf die betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:
Für die Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege wird eine hälftige Erstattung seitens des Landes stattfinden. Die OGS-Beiträge werden ebenfalls zu 50% erstattet. Das Verfahren wird voraussichtlich wie bereits im Frühjahr/Sommer 2020 über entsprechende Anträge laufen. Sobald entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt werden, werden die Anträge fachamtsseitig gestellt.
Es ergeben sich dadurch voraussichtlich reduziertere Beitragseinnahmen in Höhe von 126.504,69 €.
Finanzielle Auswirkungen s. Sachverhalt Anlage/n: Schnellbrief 331/2021 des Städte- und Gemeindebundes vom 16.06.2021
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