Vorlage - 0142/2021  

 
 
Betreff: (Teil-) Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege, Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen für den Zeitraum Februar bis Juni 2021
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Mühring, Vanessa
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
28.06.2021 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Verstaendigung_mit_dem_Land_zur_Erstattung_der_Elternbeitraege  

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

 

-          Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,

 

-          Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,

 

-          Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerschulische Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarschule I“ (BASS 12-63 Nr.2)

 

für den Februar 2021 zu 100 % und für die Monate März, April, Mai zu 50% auszusetzen.


 


Sachverhalt:

Aufgrund der Corona Pandemie und dem damit verbundenen teilweise eingeschränkten Regelbetrieb der Kindertagesbetreuungen wurde mit dem Schnellbrief 331/2021 des Städte- und Gemeindebundes vom 16.06.2021 folgende Einigung zwischen Land und Kommunalen Spitzenverbänden bekannt gegeben:

 

  • Für Februar 2021 werden die Elternbeiträge jeweils hälftig von Land und Kommunen übernommen, da die Einrichtungen wie im Januar 2021 vollständig geschlossen waren.

 

  • Für die Monate März bis einschließlich Mai 2021 wird die Verabredung aus 2020 erneuert. Hier übernahmen die Eltern 50 Prozent der Beiträge. Kommunen und Land teilten sich die verbleibenden 50 Prozent jeweils zur Hälfte. Diese Regelung wird für die Monate März 2021 bis einschließlich Mai 2021 erneut angewendet.

 

Die Elternbeitragssatzung eröffnet keine Möglichkeit, die Elternbeiträge in einem solchen Fall zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.

Somit sind keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.

In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist durch eine Einzelfallentscheidung die Rechtsgrundlage für den vollständigen bzw. Teilerlass der Elternbeitragspflicht für die Monate Februar bis Mai 2021 zu schaffen.

 

Die Stadt Wermelskirchen verzichtet somit sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf die Monatsbeiträge für Februar 2021, sowie auf die hälftigen Monatsbeiträge für März bis Mai 2021.

 

Legt man die Sollstellung für Januar 2021 zugrunde, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von rd. 253.009,38 € zu rechnen, der sich auf die betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:

 

 

reguläre Sollstellung 01/21

 

060101 Kita-Beiträge

                   48.052,50 €

 

060102 Tagespflege

                   18.676,25 €

 

030801 OGS

                   34.475,00 €

 

Summe

                 101.203,75 €

 

 

 

 

 

vorläufiger Minderertrag

nach Erstattung Land

Februar 2021

                 101.203,75 €

                50.601,88 €

rz 2021

                   50.601,88 €

                25.300,94 €

April 2021

                   50.601,88 €

                25.300,94 €

Mai 2021

                   50.601,88 €

                25.300,94 €

Summe

                 253.009,38 €

              126.504,69 €

 

r die Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege wird eine hälftige Erstattung seitens des Landes stattfinden. Die OGS-Beiträge werden ebenfalls zu 50% erstattet. Das Verfahren wird voraussichtlich wie bereits im Frühjahr/Sommer 2020 über entsprechende Anträge laufen. Sobald entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt werden, werden die Anträge fachamtsseitig gestellt.

 

Es ergeben sich dadurch voraussichtlich reduziertere Beitragseinnahmen in Höhe von 126.504,69 €.

 

Finanzielle Auswirkungen s. Sachverhalt
 


Anlage/n:

Schnellbrief 331/2021 des Städte- und Gemeindebundes vom 16.06.2021

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Verstaendigung_mit_dem_Land_zur_Erstattung_der_Elternbeitraege (157 KB)      

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

X

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: