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Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Soziales und Inklusion stimmt dem vorgelegten Unterbringungskonzept für Obdachlose, Asylsuchende, Flüchtlinge und Migranten zu und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung, sowie mit der Erstellung einer Gebührensatzung. Sachverhalt:
Im Rahmen des Runden Tisches für Obdachlose am 21.06.2021 wurde vereinbart, dass die Verwaltung die Überlegungen zur sozialverträglichen und spannungsfreien Unterbringung von Obdachlosen aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Inklusion vom 21.11.2019 in ein Konzept bezüglich einer gemeinsamen Unterbringung der Personengruppen Obdachlose, Asylbewerber, Flüchtlinge und Migranten umsetzt. Ziel ist es, durch die gemeinsame Unterbringung dieser Personengruppen in gemeinsamen Häusern eine bessere Integration in die Gesellschaft für alle Betroffenen zu erreichen.
1. Begriffsdefinitionen:
Asylsuchende Asylsuchende sind Personen, die in Deutschland einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt haben. Hierbei kann es sich sowohl um Flüchtlinge als auch um Migranten handeln.
Flüchtlinge Einen Status als Flüchtling hat, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, wessen Nationalität die Person hat.
Migranten Personen, die auf der Suche nach besseren Lebensperspektiven aus eigenem Antrieb ihre Heimat verlassen.
Obdachlose
Eine Person wird als obdachlos definiert, wenn sie:
- akut keine Unterkunft hat, - vom Verlust einer gegenwärtigen Unterkunft bedroht ist, - oder lediglich eine menschenunwürdige Unterkunft hat.
Des Weiteren gilt man dann als obdachlos, wenn die betroffenen Personen diesen Zustand aus eigenen Kräften nicht ändern können, Hilfe durch Selbsthilfe also nicht möglich ist. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass wohnungslose Personen nicht unmittelbar als obdachlos gelten.
Als wohnungslos bezeichnet man Personen, die nicht über ein Nutzungsrecht an Räumen, welche sich zum Wohnen eignen, verfügen. Wer bei Verwandten übergangsweise unterkommen kann, ist weiterhin wohnungslos, hat jedoch Obdach. Der häufigste Fall ist der Verlust der Wohnung im Wege der Zwangsräumung aus einem Mietverhältnis.
Obdachlosigkeit beginnt bereits, wenn der Verlust der ständigen oder vorübergehenden Unterkunft droht. Obdachlos ist ebenfalls, wessen Unterkunft gemäß objektiven Anforderungen unzureichend ist, keinen menschenwürdigen Schutz bietet oder der Aufenthalt in dieser eine gesundheitliche Gefahr darstellt. Der umfassende Begriff des Wohnungsnotfalls umfasst alle Personen, die obdachlos sind.
2. Rechtliche Vorgaben:
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG) sind die Gemeinden verpflichtet, die ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Die Zuweisung der ausländischen Flüchtlinge erfolgt unter Berücksichtigung der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und deren Kindern unter 18 Jahren entsprechend dem Einwohnerteil der Gemeinden an der Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel) und entsprechend dem Flächenanteil der Gemeinde an der Gesamtfläche des Landes (Flächenschlüssel). 90 v. H. des Einwohnerschlüssels bilden mit 10 v. H. des Flächenschlüssels den Zuweisungsschlüssel (§ 3 Abs. 1 FlüAG). Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg.
§ 6 Abs. 1 FlüAG legt fest, dass die Gemeinden diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durchführen.
Nach § 53 Abs. 1 AsylVfG sollen Ausländer und Ausländerinnen, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers oder der Ausländerin zu berücksichtigen.
Ganz überwiegend wird angenommen, dass es sich bei Obdachlosigkeit um eine sog. Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt. Freiwillige Obdachlosigkeit stellt dabei grundsätzlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 9 OBG).
Unstreitig ist, dass zuständig für die Unterbringung die örtliche Ordnungsbehörde ist, in der die Obdachlosigkeit besteht, also die Gemeinde, in der sich der Obdachlose gerade aufhält und um Unterkunft bittet. Keine Rolle spielt es dagegen, wo der Betroffene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder wo er zuletzt über eine reguläre Wohnung verfügte.
Als Fazit ist festzuhalten, dass sowohl die Unterbringung der asylbegehrenden Ausländern und Ausländerinnen inklusive deren Familien als auch die Unterbringung von Obdachlosen der Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung qua gesetzlicher Regelung obliegt. Dabei hat die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften Vorrang vor Einzelunterbringung.
3. Unterbringung
Allgemein:
Einheitliche Vorschriften oder rechtliche Vorgaben für die Unterbringung existieren nicht. Gemeinschaftsunterkünfte sind grundsätzlich nach Größe und Ausstattung menschenwürdig zu gestalten. Dabei ist größtmögliche Rücksicht auf das sittliche, gesundheitliche, religiöse und ethnische Empfinden der untergebrachten Personen zu nehmen.
Die bisherige Unterbringung bei der Stadt Wermelskirchen erfolgt nach folgenden Vorgaben/Grundsätzen, die jedoch aufgrund individueller Umstände auch abweichen können:
Zum individuellen Wohnbereich zählen Wohn-/Schlafräume. Familien sind möglichst separat unterzubringen, d. h. in abgeschlossenen Wohnbereichen. Soweit die Platzkapazität der Unterkunft dies zulässt, sind Nationalitäten, Religionen sowie Alters- und Familienstrukturen zu berücksichtigen. Der Raum muss vor Sonne und Einsicht geschützt werden können, sowie belüftbar und abschließbar sein.
Zur Grundausstattung eines jeden Bewohners gehören:
- eine geeignete Schlafgelegenheit mit entsprechender Ausstattung. - ein Tischteil mit Sitzgelegenheit. - ein Schrank bzw. Schrankteil - Küchenutensilien, insbesondere Geschirr, Besteck, Töpfe, Pfannen sowie Abfalleimer und Reinigungsgeräte. - Kochgelegenheiten und Kühlmöglichkeiten in gemeinschaftlich genutzten Küchenräumen. - Waschmaschine / Trockner in gemeinschaftlich genutzten Waschküchen - Gemeinschaftswasch- und Duschräume sowie Gemeinschaftstoiletten müssen für Bewohner und Bewohnerinnen getrennt eingerichtet und abschließbar sein.
Die Betreuung ist durch einen Hausmeister werktäglich sichergestellt.
Die Unterbringung erfolgt sowohl in Gemeinschaftsunterkünften (gemeinschaftlich genutzte Sanitärräume, Küchen und Waschküchen), als auch in eigenen Wohneinheiten. Hierzu stehen der Stadt Wermelskirchen eigene Objekte wie auch angemietete Objekte und Wohnungen zur Verfügung.
Die Anzahl der Objekte kann sich jederzeit ändern und wird stetig an den aktuellen Bedarf angepasst.
Kapazitäten:
Der Stadt Wermelskirchen stehen derzeit für die Unterbringung zur Verfügung:
Asylsuchende/Flüchtlinge/Migranten:
32 Standorte mit gesamt maximal 318 Plätze. Die Objekte sind angemietet oder sind Liegenschaften der Stadt Wermelskirchen. Die Größe ist unterschiedlich, von einer kleinen Wohnung für 3 Personen bis hin zur Gemeinschaftsunterkunft. Die Objekte sind mit Personen im laufenden Asylverfahren, mit abgelehnten Asylverfahren und teilweise mit anerkannten Flüchtlingen belegt.
Obdachlose:
3 Standorte mit gesamt 18 Plätzen. Alle Objekte hier sind Liegenschaften der Stadt Wermelskirchen und werden als Gemeinschaftsunterkunft genutzt.
Verfahren:
Asylsuchende/Flüchtlinge/Migranten:
Personen werden im Regelfall durch die Bezirksregierung im Rahmen der Aufnahmequoten mit einer Vorlaufzeit von 14 Tagen zugewiesen. Mit der Zuweisung werden Personenanzahl, Nationalität und Besonderheiten (z.B. Krankheiten, Mobilitätseinschränkungen) mitgeteilt. Am Tag der Zuweisung erhalten die Personen eine Einweisungsverfügung in die für sie vorgesehene Unterkunft und werden von den Betreuern und technischen Betreuern dort untergebracht.
Hinzu kommen Unterbringungen von untergetauchten Personen oder Familienzusammen-führungen; diese erfolgen in der Regel spontan. Das heißt, die Person spricht vor und wird in der Regel noch am selben Tag untergebracht.
Obdachlose:
Einweisung:
Bei einer anstehenden Zwangsräumung erhält das Ordnungsamt ca. 6 Wochen vor dem angesetzten Termin einen Brief von einem Gerichtsvollzieher oder einer Gerichtsvollzieherin. Daraufhin werden die Bewohner oder Bewohnerinnen der zu räumenden Wohnung seitens des Ordnungsamtes angeschrieben mit der Bitte um Rückmeldung, wie die weitere Vorgehensweise aussieht. Ebenso sind dort die Kontaktdaten des Netzwerk Wohnungsnot hinterlegt.
Bei plötzlich auftretender Obdachlosigkeit kommen die Betroffenen in der Regel in das Büro des Sachbearbeiters oder der Sachbearbeiterin. Bei einem Erstgespräch wird die finanzielle Situation besprochen. Kann die betroffene Person sich keine geeignete Unterbringung leisten, wird geprüft, ob die Person bei Verwandten oder Bekannten unterkommen kann. Bei jüngeren Obdachlosen bis einschließlich 26 Jahren wird, wenn möglich, Kontakt mit den Eltern aufgenommen, da diese als unterhaltspflichtig gelten. In diesen Fällen wird das Jugendamt eingeschaltet.
Sollte eine Unterbringung in einer Ferienwohnung oder einem Hotel finanziell nicht leistbar sein und ist auch die Unterbringung bei Verwandten oder Bekannten nicht möglich, wird überprüft, warum die Person obdachlos geworden ist. Hierbei wird die hilfesuchende Person offen auf psychische Krankheiten, Alkoholkonsum und Drogenkonsum angesprochen. Ebenso werden Vorstrafen abgefragt. Nach dem daraus resultierenden „ersten Eindruck" wird die Einweisung vorgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass die Personen nach sozialverträglichen Aspekten untergebracht werden. Die Unterbringung erfolgt nach Absprache zwischen dem einweisenden Ordnungsamt und dem Amt für Soziales und Inklusion. So wird beispielsweise eine 4-köpfige Familie nicht in ein Umfeld mit gewaltbereiten Personen untergebracht oder ein „trockener“ Alkoholiker oder eine „trockene“ Alkoholikerin wird sich sein Zimmer nicht mit einer aktiv alkoholabhängigen Personen teilen müssen. Je nach Vorgeschichte der betroffenen Person werden Kontakte zu sozialen Trägern wie Alpha e. V., Netzwerk Wohnungsnot, der Suchtberatung oder dem städtischen Streetworker angeboten.
Umsetzung:
Stellt sich nach der Einweisung heraus, dass die neu eingewiesene Person aufgrund einer verschwiegenen Psychose oder Sucht auffällig ist und eine Bedrohung für andere Untergebrachte darstellt, ist eine Umsetzung innerhalb von maximal drei Werktagen möglich. Die Umsetzung erfolgt nach Absprache zwischen dem Ordnungsamt und dem Amt für Soziales und Inklusion.
4. Betreuung
Sozialpädagogische Betreuung:
Asylsuchende/Flüchtlinge/Migranten
Die Betreuung erfolgt zur Zeit durch zwei städtische Mitarbeiterinnen, von denen eine im Rahmen des Landesprogramms KIM beschäftigt ist und über dieses finanziert wird. Die Betreuerinnen sind mehrsprachig und decken die Sprachen Arabisch, Französisch und Englisch ab.
Die von der Bezirksregierung Arnsberg zugewiesenen Asylsuchende sind meist nach ihrer Ankunft in Wermelskirchen konfrontiert mit ganz neuen Lebensbedingungen, einem neuen sozialen, religiösen und gesellschaftlichen Umfeld und mit unbekannten kulturellen Lebensgewohnheiten. Sie haben ihr Heimatland in der Regel unfreiwillig verlassen und müssen sich hier neu zurechtfinden. Sie benötigen daher zu Beginn ihres Aufenthalts eine professionelle Begleitung und besondere Unterstützung. Die Sozialbetreuer oder Sozialbetreuerinnen spielen dabei eine entscheidende Rolle.
Die Beratungsangebote finden im Rathaus und in den Unterkünften statt. Die Personen haben während der Sprechstunden (08:30 Uhr bis 12:00 Uhr) die Gelegenheit, ihre Sorgen, Probleme, Fragen und Gedanken vorzutragen. Sprechstunden im Rathaus haben den Vorteil, auf Hilfsmittel unmittelbar zugreifen zu können (PC, Telefon, Akten usw.) und bieten zudem kurze Wege zu anderen zu beteiligenden Stellen (Kreditinstitut, Arbeitsamt, Krankenhaus, Ärzte usw.). Berufstätige, VHS Besucher oder Besucherinnen, Betreuungsorganisationen und Flüchtlingspaten oder Flüchtlingspatinnen haben die Möglichkeit Termine außerhalb der Sprechzeiten zu vereinbaren. Hausbesuche in den Einrichtungen werden immer zu zweit durchgeführt. Diese Hausbesuche haben den Vorteil, dass Probleme vor Ort erkannt und unmittelbar beseitigt werden können. So ist es möglich, bei wohnlichen Mängeln oder Materialbedarf sofort den zuständigen Hausmeister zu verständigen. Es ist weiterhin möglich, zum Beispiel bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten die sonstigen beteiligen Personen unverzüglich in eine Klärung einzubeziehen.
Grundsätzliche Ziele der Beratungs- und Betreuungsarbeit sind:
- Geflüchteten ein menschenwürdiges und angemessenes Leben zu ermöglichen - eine gegenseitige Akzeptanz zwischen Bevölkerung und Geflüchteten zu fördern - ein friedliches gesellschaftliches Zusammenleben zu bewahren - die Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit von Geflüchteten zu stärken - die Integration von Geflüchteten in der neuen Gesellschaft zu erleichtern
Arbeitsschwerpunkte:
- Erstorientierung
- Empfang, Begrüßung und Begleitung zur Wohnung - Entgegennahme und Weitergabe leistungs- und ausländerrechtlicher Unterlagen - Aushändigung einer Willkommensmappe mit Erstinformationen über örtliche Gegebenheiten u. a.
- Alltagsbewältigung
- Wirtschaftliche Hilfen
- Gesundheit / medizinische Versorgung
- Bildung
- Kindergarten - Schule - Spracherwerb
Der Zugang zur Sprache ist von entscheidender Bedeutung für die Integration
- Arbeit, Ausbildung (Arbeits-, Beschäftigungsmöglichkeiten)
- Informationsveranstaltungen /kulturelle Einbeziehung/ Gemeinwesenarbeit
- Vermittlung weiterer Hilfen, z. B. durch die Einbeziehung von Willkommen in Wermelskirchen, Migrationsberatung der Caritas, Suchtberatung u. a.
- Rückkehrberatung
- Ehrenamtsarbeit
Ziel ist es, Personen spätestens nach positivem Abschluss des Asylverfahrens in private Wohnungen zu vermitteln und auf ein eigenständiges Leben in ihrer neuen Heimat vorbereitet zu haben.
Obdachlose
Die Betreuung der Obdachlosen erfolgt zur Zeit durch einen Mitarbeitenden des Ordnungsamtes, durch den städtischen Streetworker sowie dem Netzwerk Wohnungsnot. Des Weiteren finden momentan Gespräche mit der Suchtberatung der Diakonie statt, in wieweit hier eine Betreuung aussehen kann.
Der Streetworker setzt ca. 10 % seiner Arbeitszeit (3,9 Stunden) wöchentlich für die Betreuung und Beratung der obdachlosen Personen ein. Der Streetworker besucht an unterschiedlichen Tagen zu unregelmäßigen Zeiten die vorhandenen Obdachlosenunterkünfte. Sein Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Unterstützung von jungen Obdachlosen. Hier ist er hilfreich bei Behördengängen, der Wohnungssuche, bei der Wiedereingliederung in zerrüttete Familienverhältnisse oder bietet sich einfach als Gesprächspartner an.
Das Netzwerk Wohnungsnot RheinBerg in Trägerschaft der Caritas RheinBerg sowie der Diakonie Köln und Region hilft seit 1993 – engagiert und niedrigschwellig – Menschen, die im Rheinisch-Bergischen Kreis von Wohnungslosigkeit bedroht oder wohnungslos sind. Mitarbeitende des Netzwerkes sucht jeden Montag die Obdachlosenunterkunft auf und bietet zusätzlich zwei Sprechstunden die Woche an. Donnerstags von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr im Jobcenter Wermelskirchen (alternativ im Waschcafé, wenn das Jobcenter geschlossen ist) und freitags von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Waschcafé an der Eich 4 b.
Mitarbeitende des Ordnungsamtes sind wöchentlich mindestens ein Mal in Kenkhausen 2, um nach dem Rechten zu sehen, Einweisungen sowie Umsetzungen vorzunehmen und als erster Ansprechpartner für Fragen rund um die Unterkunft zur Verfügung zu stehen. Dies kann die Ausstattung der Unterkunft, bauliche Mängel an der Unterkunft oder die Zuweisung zu den Zimmern betreffen. Je nach Problem werden externe Dienstleister oder der städtische Mitarbeitende zu Rate gezogen. Des Weiteren steht der zuständige Mitarbeiter als Schnittstelle und Ansprechpartner für Obdachlose, Streetworker, Netzwerkwohnungsnot, Suchtberatung und Betreuern zur Verfügung.
Grundsätzliche Ziele der Beratungs- und Betreuungsarbeit sind: - Obdachlosen ein menschenwürdiges und angemessenes Leben zu ermöglichen - - eine gegenseitige Akzeptanz zwischen Bevölkerung und Obdachlosen zu fördern - - ein friedliches gesellschaftliches Zusammenleben zu bewahren - - die Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit von Obdachlosen zu stärken.
Arbeitsschwerpunkte: - Erstorientierung
Empfang, Begrüßung und Begleitung zur Unterkunft
- Alltagsbewältigung
- Wirtschaftliche Hilfen
- Gesundheit / medizinische Versorgung
- Vermittlung weiterer Hilfen, z.B. Netzwerk Wohnungsnot, Suchtberatung, etc.
Personen sollen zielgerichtet wieder in private Wohnungen, zurück in ein eigenständiges Leben vermittelt werden.
5. Technische Betreuung
Für die technische Betreuung der gesamten Unterkünfte sind aus Sicht des dann zuständigen Fachamtes drei Hausmeister notwendig und sinnvoll. Aktuell erfolgt die Betreuung der Unterkünfte für Asylsuchende/Flüchtlinge/Migranten und Migrantinnen durch zwei Hausmeister und zwei 450 Euro Kräfte und die Betreuung der Häuser im Bereich der Obdachlosen durch Aufträge an Dritte.
Die Hausmeister sind die ersten Ansprechpartner vor Ort für die kleineren und größeren Probleme der dort wohnenden Personen. Sie lösen zum Beispiel kleinere Streitigkeiten untereinander oder stellen den Kontakt zu der sozialen Betreuung her.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass eine regelmäßige Betreuung durch einen Hausmeister vor Ort, viele Problematiken wie z.B. Nachbarschaftsprobleme, Müllentsorgungsproblematiken, Bewohnerstreitigkeiten,… deutlich reduziert und oftmals verhindert.
Aufgaben der technischen Betreuung sind unter anderem die Überwachung/Kontrolle der Gebäudereinigung bei Fremd- und Eigenreinigung, die Sauberhaltung des Grundstücks einschl. der Außenanlagen, der Winterdienst und Laubbeseitigung, Kontrollgänge bzgl. Schäden und Fremdbelegung (illegale Besucher), Kontrollgänge am Abend, Überwachung von Arbeiten Dritter, die Schlüsselverwaltung, Reparaturen und Ausbesserungen am Gebäude, Melden von größeren Schadensfällen, Herrichten der Räumlichkeiten für Belegung (Renovierung, Aufbau Möbel usw.), Müll-, Sperrmüllentsorgung, Leerräumen und Reinigen von Wohneinheiten (nach Auszug oder Untertauchen), Anleitung und Überwachung von GzA-Kräften.
Anlage/n:
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