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Beschluss:
Der Rat der Stadt beschließt die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten Sachverhalt:
Bedingt durch die pandemische Entwicklung in den Sommermonaten musste die ursprünglich für das letzte Augustwochenende geplante Herbstkirmes mit dem Krammarkt abgesagt werden. Die am 24. Juni veröffentlichte Coronaschutzverordnung erlaubte zunächst große Volksfeste ab dem 01.09.2021. Auf dieser Grundlage war die Herbstkirmes abgesagt und eine Ausweichkirmes in der Zeit vom 03. bis zum 12. September 2021 geplant worden.
Zeitgleich zur ursprünglichen Kirmes war ein verkaufsoffener Sonntag per ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Da die Kirmes Ende August abgesagt wurde, entfiel auch der angeschlossene verkaufsoffene Sonntag. Ersatzweise sollte am letzten Sonntag, den 05.09.2021, der verkaufsoffene Sonntag stattfinden. Die Durchführung dieses verkaufsoffenen Sonntag hat das Oberverwaltungsgericht NRW am Abend des 03.09.2021 aus formellen Gründen untersagt.
Anschließend prüfte der WiW - Wir in Wermelskirchen Marketing e.V. -, ob die hiesigen Händler die Möglichkeit einer Verschiebung des verkaufsoffenen Sonntags um eine Woche akzeptieren würden. Er hat dann am 07.09.2021 beantragt, für das Jahr 2021 den mit der Kirmes verbundenen verkaufsoffenen Sonntag am 12. September 2021 durchzuführen. Räumlich wird der verkaufsoffene Sonntag analog dem in der Satzung aus dem Jahr 2019 festgelegten Bereich für die Veranstaltung "Das Fest" entsprechen.
Verkaufsoffene Sonntage müssen durch den Rat der Stadt Wermelskirchen per ordnungsbehördlicher Verordnung festgelegt werden. Für die Herbstkirmes 2021 ist es daher erforderlich, eine gesonderte Verordnung zu erlassen, die die besonderen Umstände der bestehenden Pandemielage berücksichtigt.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind gem. § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW die Träger öffentlicher Belange (zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber und Wirtschaftsverbände, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer sowie die Kirchen) anzuhören. Diese sind am 07.09.2021 per E-Mail um Stellungnahme gebeten worden. Die Frist für die Stellungnahmen läuft bis zum 09.09.2021, 15.00 Uhr.
Da die Vorlage für die Ratssitzung vor Ablauf der Anhörungsfrist erstellt werden musste, werden mögliche Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und deren Abwägung zur Sitzung nachgereicht.
Anlage/n:
Anhörung der Träger öffentlicher Belange Antrage von WiW für den verkaufsoffenen Sonntag Plan für den verkaufsoffenen Sonntag Ordnungsbehördliche Verordnung
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