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Beschluss:
Der Rat der Stadt beschließt die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke der „Balkantrasse“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Balkantrasse, Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 23, Teilflächen der Flurstücke 844, 904, 948, 952, 955, 957, 959 sowie das Flurstück 961 Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 24, Flurstück 324, sowie Teilflächen der Flurstücke 325, 742 und 768
Die zu widmende Verkehrsfläche ist dem beigefügten Plan zu entnehmen und wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft. Der Gemeingebrauch an den
Die Flurstücke 955, 957 und 959 der Flur 23, Gemarkung Dorfhonnschaft werden teilweise auf den Benutzungszweck „Öffentlicher Parkplatz“ beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Die Herstellung des Geh- und Radweges „Balkantrasse“ auf dem Teilstück „Zenshäuschen“ bis zur Straße „Am Wasserturm“ der ehemaligen Bahntrasse wurde mit der Abnahme am 10.08.2021 beendet. Dieser dient insbesondere der Erschließung des neuen Jugendfreizeitparks. Zudem wurde auf der, an die Straße „Am Wasserturm“ angrenzenden Fläche, ein Parkplatz mit Zufahrt angelegt.
Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Verkehrsfläche förmlich zu widmen, liegen vor.
Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.
Die nachstehend zu widmenden Flurstücke der Verkehrsanlage sind im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 23, Teilflächen der Flurstücke 844, 904, 948, 952, 955, 957, 959 sowie das Flurstück 961 Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 24, Flurstück 324, sowie Teilflächen der Flurstücke 325, 742 und 768
Der Rad- und Gehweg wird nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW als sonstige Straße eingestuft. Der Gemeingebrauch an diesen Flurstücken der Verkehrsanlage wird auf die Verkehrsart „Fuß- und Radweg“ beschränkt. Die Fläche des Fuß- und Radweges ist im beigefügten Lageplan rot hinterlegt.
Die im Lageplan gekennzeichnete Parkfläche auf den Flurstücken 955, 957 und 959 der Flur 23, Gemarkung Dorfhonnschaft wird nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW als sonstige Straße mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Parkplatz“ beschränkt. Die Fläche des Parkplatzes ist im beigefügten Lageplan grün hinterlegt.
Anlage/n:
Lageplan
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