Vorlage - 0214/2021  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlage "Balkantrasse"
Widmung als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei/Liegenschaften Bearbeiter/-in: Rützler, Karsten
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
04.10.2021 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Widmung_Balkantrasse  

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke der Balkantrasse zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Balkantrasse,

Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 23,

Teilflächen der Flurstücke 844, 904, 948, 952, 955, 957, 959 sowie das Flurstück 961

Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 24,

Flurstück 324, sowie Teilflächen der Flurstücke 325, 742 und 768

 

Die zu widmende Verkehrsfläche ist dem beigefügten Plan zu entnehmen und wird gemäß       § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft. Der Gemeingebrauch an den
Teil-/Flächen der Flurstücke 844, 904, 948, 952 und 961 der Flur 23, Gemarkung Dorfhonnschaft und der Teil-/Flächen der Flurstücke 324, 325, 742 und 768 der Flur 24, Gemarkung Dorfhonnschaft wird auf die Verkehrsart „Fuß- und Radweg“ beschränkt.

 

Die Flurstücke 955, 957 und 959 der Flur 23, Gemarkung Dorfhonnschaft werden teilweise auf den Benutzungszweck „Öffentlicher Parkplatz“ beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

 


Sachverhalt:

 

Die Herstellung des Geh- und Radweges „Balkantrasse“ auf dem Teilstück „Zenshäuschen“ bis zur Straße „Am Wasserturm“ der ehemaligen Bahntrasse wurde mit der Abnahme am 10.08.2021 beendet. Dieser dient insbesondere der Erschließung des neuen Jugendfreizeitparks. Zudem wurde auf der, an die Straße „Am Wasserturm“ angrenzenden Fläche, ein Parkplatz mit Zufahrt angelegt.

 

Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Verkehrsfläche förmlich zu widmen, liegen vor.

 

Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die

Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

 

Die nachstehend zu widmenden Flurstücke der Verkehrsanlage sind im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet:

 

Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 23,

Teilflächen der Flurstücke 844, 904, 948, 952, 955, 957, 959 sowie das Flurstück 961

Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 24,

Flurstück 324, sowie Teilflächen der Flurstücke 325, 742 und 768

 

Der Rad- und Gehweg wird nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW als sonstige Straße eingestuft.

Der Gemeingebrauch an diesen Flurstücken der Verkehrsanlage wird auf die Verkehrsart „Fuß- und Radweg“ beschränkt.

Die Fläche des Fuß- und Radweges ist im beigefügten Lageplan rot hinterlegt.

 

Die im Lageplan gekennzeichnete Parkfläche auf den Flurstücken 955, 957 und 959 der Flur 23, Gemarkung Dorfhonnschaft wird nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW als sonstige Straße mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Parkplatz“ beschränkt.

Die Fläche des Parkplatzes ist im beigefügten Lageplan grün hinterlegt.

 


Anlage/n:

 

Lageplan

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Widmung_Balkantrasse (524 KB)      

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: