Vorlage - RAT/0052/2003  

 
 
Betreff: 14. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Bremsenfeld
a) Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
b) Beschluss des Rates zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes
(alte Drucksache-Nr. III / 025 / 01)
Status:öffentlich  
Verfasser:Schindler, Wolfgang
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
12.05.2003 
37. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
02.06.2003 
25. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

zu a)

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen.

(Die jeweiligen Beschlussvorschläge zu den Einzelpunkten sind Teil der Darstellung zum Sachverhalt.)

 

zu b)

Der Rat der Stadt beschließt die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Bremsenfeld als "gemischte Baufläche (M)" gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung einschließlich des dazugehörigen Erläuterungsberichtes.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 23.10.2000 beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich Bremsenfeld zu ändern. Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Bremsenfeld ist ein flächendeckendes Gewerbeflächenkonzept für das Stadtgebiet, welches am 15.05.2000 im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beraten wurde.

Teil dieses Konzeptes war eine gesonderte städtebauliche Bewertung der Entwicklungsmöglichkeiten zu dem Bereich Bremsenfeld. Hier wurde im Ergebnis dargestellt, dass eine Entwicklung dieser Flächen zu einer mischgenutzten Zone sinnvoll und vertretbar ist.

Im Vorfeld ist zu dieser Fläche die landesplanerische Abstimmung nach § 20 Landesplanungsgesetz zunächst positiv auf der Baisis einer Wohnbauflächendarstellung erfolgt. 

Im Nachgang hat die Bez. Reg. Köln mit Schreiben vom 14.10.2002 auch keine Bedenken gegen eine Darstellung einer gemischten Baufläche (M) im Flächennutzugsplan.

 

Zwischenzeitlich erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie das Trägerverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Die dabei vorgebrachten Anregungen wurden in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr am 10.09.2001 bewertet und im Rat der Stadt am 17.09.2001 abgewägt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB beschlossen.

Die öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 29.11.2001 bis zum 02.01.2002 stattgefunden.

Die Träger öffentlicher Belange wurden von der Auslegung entsprechend unterrichtet.

 

Es gilt nun, im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB, die zu diesen Verfahrensschritt eingegangenen Anregungen abzuwägen.

 

a)            Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB

 

                Von den Trägern öffentlicher Belange sind folgende Stellungnahmen abgegeben worden:

 

1.             Das Staatliche Umweltamt Köln (Anlage 1.1) meldet mit Schreiben vom 07.01.2002 keine Anregungen an.

 

2.             Die Stadt Remscheid (Anlage 1.2) meldet mit Schreiben vom 12.12.2001 ebenfalls keine Anregungen an.

 

3.             Von der Deutsche Telekom (Anlage 1.3) werden mit Schreiben vom 05.12.2001 keine Anregungen vorgetragen, die das Flächennutzungsplanverfahren betreffen. Die weitergehenden Anregungen beziehen sich auf die noch zu erfolgende Bebauungsplanung.

 

4.             Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege (Anlage 1.4) bringt mit Schreiben vom 19.12.2001 keine Bedenken vor, da konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler derzeit nicht vorliegen. Angeregt wird jedoch gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW, dass beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren ist.

                Auch diese Anregung ist erst im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen.

 

5.             Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Gummersbach, (Anlage 1.5) verweist in seinem Schreiben vom 20.12.2001 auf den Schriftverkehr aus der frühzeitigen Beteiligung und bringt darüber hinaus keine Anregungen vor.

                Die in der ersten Stellungnahme getroffene Anregung zur künftigen Erschließung ist nicht im Rahmen der FNP von Belang. Die Abstimmung mit Straßen NRW zur späteren Erschließung erfolgt im Rahmen der verbindlichen  Bauleitplanung (Bebauungsplan) bei der weiteren Überplanung des Bereiches.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat nimmt die unter Punkt 1. bis 5. vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis.

 

 

6.         Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises (Anlage 1.6) verweist in seinen Stellungnahmen zur FNP-Änderung vom 21.12.2001 und 08.01.2002 vor allem auf die Belange der Unteren Landschaftsbehörde und auf die Sitzung des Landschaftsbeirates, bzw. auf das Schreiben vom 24.07.2001

                        Hier wird insbesondere darauf hingewiesen, daß bereits im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens ein Bereich zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen dargestellt wird, da ein erheblicher Eingriff zu erwarten ist, und im Bereich der Stadt Wermelskirchen grundsätzlich der Nachweis von Kompensationsflächen als schwierig erscheint.

Gleichermaßen wird hier auf den Entwurf des Landschaftsplanes Nr. 2 “Eifgenbachtal” hingewiesen und auf den Konflikt der unterschiedlichen Zielsetzung für diesen Bereich.

Die UL verweist auf die Gesamtstellungnahme vom 05.04.01.

 

Der Landschaftsbeirat lehnte in seiner Sitzung am 13.06.01 die Änderung des FNP in eine Baufläche grundsätzlich ab (Anlage 1.6.1).

 

Auch aus Sicht des Artenschutzes wird auf die ursprüngliche Stellungnahme vom 05.04.01 verwiesen.

Diese besagt, dass eine mögliche Bebauung des Bereiches “Bremsenfeld” abschließend sein sollte, da die vorhandenen Biotopstrukturen vor allem für Vögel- und Fledermausarten wertvoll sind.

 

Aus Sicht des Amtes für Gesundheitsdienste, des  Kreisstraßenbau und -unterhaltung, ÖPNV, der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes sowie des Bauamtes werden keine Bedenken vorgetragen.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

Die vom Rheinisch-Bergischen Kreis vorgebrachten Anregungen und Bedenken hinsichtlich des Nutzungskonfliktes und der Abstimmung mit dem Landschaftsplan Nr. 2 “Eifgenbachtal” haben sich zwischenzeitlich relativiert.

In weiteren Abstimmungen mit der Unteren Landschaftsbehörde ist bei der Erarbeitung des Landschaftsplanes die geplante FNP Änderung beachtet worden.

Auch wenn zur Zeit im Landschaftsplanentwurf noch das Ziel des Landschaftsschutzes verfolgt wird, steht außer Frage, dass bei Rechtskraft der 14. FNP-Änderung der Entwurf des Landschaftsplanes entsprechend angepasst wird und hier ein entsprechender temporärer Landschaftsschutz ausgewiesen oder gar auf die Darstellung des Landschaftsschutzes ganz verzichtet wird. Dies ist vor Rechtskraft des Landschaftsplanes so möglich und mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt.

 

Eine Darstellung von Kompensationsflächen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes und im direkten Umfeld der FNP Änderung ist entbehrlich, da zwischenzeitlich in der Stadt Wermelskirchen auch das Konzept des “Ökokontos” praktiziert wird. Wo und in welchem Umfang bei einem späteren verbindlichen Bauleitplanverfahren die erforderlichen Ausgleichs- und Kompensationsflächen für ein Plangebiet “Bremsenfeld” liegen werden, ist zur Zeit nicht absehbar und von daher im Rahmen dieser FNP Änderung nicht darstellbar.

Das “Ökokonto” bietet die Möglichkeit, von ökologisch sinnvoll abgestimmten Maßnahmen zu profitieren und den erforderlichen Ausgleich im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens mit entsprechenden Zahlungen zu kompensieren.

 

Der Beschluss und die Bedenken des Landschaftsbeirates vom 13.06.01 wurden bereits im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung bewertet und vom Rat der Stadt am 17.09.01 abgewägt und zurückgewiesen.

Die grundsätzlichen Bedenken zu der neuen FNP-Darstellung wurden zurückgewiesen, da hier aus Sicht der Gemeinde durchaus eine städtebauliche Entwicklung begründet ist.

Die Entwicklung dieser Fläche ist im Rahmen einer städtebaulichen Bewertung vorbereitet worden und stellt, neben wenigen anderen Baulandpotenzialen in Wermelskirchen, eine der letzten entwicklungsfähigen Flächen für eine derartige gemischte Nutzung mit den entsprechenden Lagevorteilen dar.

Aus diesem Grund können die Bedenken des Landschaftsbeirates aus Sicht der Stadt nur zurückgewiesen werden.

In Bezug auf die übrigen Anregungen hinsichtlich der Erhaltung der angrenzenden Gehölzbestände und geplanten Ausgleichsflächen ist bereits in der o.g. Sitzung des Rates abgewägt worden.

Ansonsten sind diese Detailfragen im Rahmen eines späteren Landschaftspflegerischen Fachbeitrages im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bebauungsplanes zu regeln und sind für dieses FNP-Änderungsverfahren nicht relevant.

 

In Bezug auf die Anregungen des Artenschutzes kann festgestellt werden, dass mit der Änderung des FNP an dieser Stelle eine abschließende städtebauliche Entwicklung für diesen Bereich beabsichtigt ist.

Die weitere innere städtebauliche Entwicklung des Planbereiches muss über ein Bebauungsplanverfahren entwickelt werden, so dass auch erst in dieser Phase der Planung eine Aussage über Baudichte und Intensivierung der baulichen Nutzung getroffen werden kann.

Insofern sind die Belange des Landrats im Rheinisch-Bergischen Kreis beachtet worden.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Abwägung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und der entsprechenden Beratung im Rat am 17.09.2001 verwiesen.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt weist die Anregungen des Landrats des Rheinisch-Bergischen Kreises hinsichtlich der zusätzlichen Darstellung von Kompensationsflächen im FNP zurück. Die grundsätzlichen Bedenken des Landschaftsbeirates zur Darstellung einer Baufläche in diesem Bereich werden ebenfalls zurückgewiesen. Die übrigen Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

            Von den Bürgerinnen und Bürgern sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

 

 

7.         Die Eheleute Paul-Gerhard Schönherr legen mit Schreiben vom 01.12.2001 erneut Widerspruch gegen die beabsichtigte FNP-Änderung ein (Anlage 1.7).

Sie wiederholen in Ihrer Begründung die Anregungen und Bedenken, die bereits im frühzeitigen Verfahren von Ihnen vorgetragen wurden und vom Rat der Stadt in der Sitzung am 17.09.2001 zurückgewiesen worden sind.

 

Im wesentlichen richten sich die Anregungen und Bedenken:

 

1.                  gegen die Bevorzugung weniger Grundstückseigentümer bei der FNP- Änderung,

2.                  gegen eine Grundstücksänderung Ihrer Parzelle, die von sonstigen Eigentümern (Antragsstellern) verursacht und angestrebt wird,

3.                  gegen die Befürchtung, dass bei einer baulichen Entwicklung im Plangebiet für Sie die gewohnte Gartennutzung als Ruhezone stark eingeschränkt oder sogar unmöglich gemacht wird,

4.                  an die Vermarktung des B-Planes Nr. 48 “Ostringhausen”. Dieser Plan sollte zunächst umgesetzt werden.

5.                  an die Einrichtung einer Naherholungszone als grüner Ring um die Stadt Wermelskirchen.

 

            Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

            Zu 1.    Die Stadt Wermelskirchen entwickelt ihre Bauflächen nach Kriterien, die die städtebauliche Entwicklung im jeweiligen Gebiet als allgemein sinnvoll oder gar notwendig einstuft.

                        Für den Bereich “Bremsenfeld” wurde im Vorfeld der Beschlüsse zur Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des FNP eine städtebauliche Bewertung erarbeitet und im Rahmen eines allgemeinen Gewerbeflächenkonzeptes diskutiert.

                        Im Ergebnis wurde dabei deutlich, dass eine Entwicklung dieser Flächen als mischgenutzte Zone, im Gesamtrahmen der städtebaulichen Entwicklung von Wermelskirchen, durchaus sinnvoll  und vertretbar ist. Aufgrund der verkehrsgünstig guten Lage zur BAB A 1 und dem sonstigen regionalen Straßennetz kann hier eine hochwertige, nicht störende Mischnutzung entstehen, die gleichermaßen das Wohnen und auch gewerbliche Nutzungen beinhaltet.

                        Bedingt durch den Mangel an vergleichbaren Flächen im übrigen Stadtgebiet, ist die FNP Änderung an dieser Stelle allgemein begründet und wird nicht, wie befürchtet, zum Vorteil weniger Grundstückseigentümer in diesem Bereich durchgeführt.

                        Dass in diesem Zusammenhang auch für einige Grundbesitzer Vorteile entstehen können, kann dabei nicht ausgeschlossen werden, ist aber nicht der Beweggrund für eine Gemeinde, ihre städtebauliche Entwicklung nach allgemeinen Gesichtspunkten zu steuern.

 

            Zu 2.    Im Rahmen einer Flächennutzungsplanung werden keine konkreten Grundstücksveränderungen vorgenommen. Erst in weiteren Verfahren, bzw. zur Vorbereitung der tatsächlichen Erschließung, ist gegebenenfalls eine Neuordnung von Grundstücken und Grundstücksgrenzen von Bedeutung (gegebenenfalls durch ein Umlegungsverfahren). Dies aber auch immer unter der Mitwirkung der betroffenen Grundstückseigentümer.

                        Insofern ist in diesem FNP-Verfahren zu den Anregungen keine Abwägung vorzunehmen.

 

            Zu 3.    Die Eheleute Paul-Gerhard Schönherr können auch künftig grundsätzlich ihren Garten im rückwärtigen Bereich nutzen.

                        Dass durch eine bauliche Entwicklung im Umfeld der subjektive Erholungswert dieses Grundstücksbereiches verändert oder gar eingeschränkt wird, muss anerkannt werden. Durch eine entsprechende abgestimmte Planung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) kann eine übermäßige negative Auswirkung auf das Grundstück gemindert werden.

                        Grundsätzlich ist aber die bauliche Veränderung im Umfeld des Grundstücks der Eheleute Schönherr zulässig.

                        Es liegt in der Planungshoheit der Gemeinde, entsprechende Darstellungen und Veränderungen des Flächennutzungsplanes, mit den entsprechenden Konsequenzen für die Anwohner, vorzunehmen (siehe auch zu 1.).

                       

            Zu 4.    Diesen Anregungen der Eheleute Schönherr trägt die Stadt Wermelskirchen heute bereits Rechnung.

                        Die Umlegung für den Bereich ist weitgehend abgeschlossen, und die vertragsrechtlichen Bedingungen für die notwendige Erschließung werden z.Zt. von der Stadt Wermelskirchen vorbereitet.

                        Von daher ist es beabsichtigt, im Jahre 2004 in die Vermarktung des Gewerbegebietes “Ostringhausen” einzusteigen, das aber im wesentlichen als GE-Gebiet festgesetzt ist. Insofern ist hier auch mit einer anderen Bebauungsstruktur zu rechnen und mit dem Bremsenfeld nicht vergleichbar.

 

            Zu 5.    Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er ist aber keine abwägungsrelevante Anregung zu diesem FNP-Verfahren.

                        Gemäß Gebietsentwicklungsplan zählt Wermelskirchen zur ländlichen Zone und hat insgesamt bereits heute eine Naherholungsfunktion für die Ballungsräume an Rhein und Ruhr.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Anregungen der Eheleute Paul-Gerhard Schönherr zur Kenntnis und weist sie unter Beachtung der Stellungnahme des Bürgermeisters und nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zurück.

 

 

 

8.                  Mit Schreiben vom 21.12.2001 haben die Anlieger der Straßen am Bremsenfeld und Neuenflügel Bedenken und Anregungen vorgetragen (Anlage 1.8).

           

                        Dabei verweisen die Einwender auf ihre ursprüngliche Stellungnahme (Anlage 1.9) vom 06.04.2001, die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgegeben wurde.

Aus formalen Gründen sind im Rahmen dieses frühzeitigen Verfahrens die damaligen Anregungen nicht beraten worden. Den Anwohnern wurde in einem Zwischenbescheid zu den wiederholten Anregungen zur öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB aber zugesichert, daß nunmehr die Anregungen und Bedenken dem Rat der Stadt zur Abwägung vorgelegt werden.

 

Im wesentlichen beziehen sich die Anregungen und Bedenken auf:

 

1.                  die befürchtete sinkende Wohnqualität der vorhandenen Wohnbau-grundstücke, sinkende Grundstückspreise sowie Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes sowie auf die konzeptionelle  Ausrichtung der angedachten Nutzung,

2.                  auf die Rücksichtnahme der vorhandenen Bebauung und die maßstabsgerechte bauliche Entwicklung des Areals,

3.                  auf die Berücksichtigung des Landschaftsschutzes und

4.                  die Berücksichtigung weiterer Standortfaktoren als nur das Vorhandensein eines nahen Autobahnanschlusses.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

Zu 1     Dass das geplante Mischbaugebiet und die geplante Darstellung der 14. FNP-Änderung die angrenzenden Wohnbaugrundstücke tangiert, ist unbestritten.

                        Es ist aber auch unbestritten, dass eine vor einigen Jahren in die freie Landschaft entwickelte Haus- und Grundstückssituation nicht einen Schutz an sich darstellt und keine Entwicklung im Umfeld mehr zuläßt. Insofern ist auch ein Heranrücken von baulichen Entwicklungen an “private” Grenzen zulässig und stellt zunächst keine unzumutbare Beeinträchtigung der jeweiligen Privatsphäre dar.

                        Es liegt im Ermessen der Gemeinde, wann und an welcher Stelle sie von ihrer Planungshoheit Gebrauch macht und entsprechende Bauleitpläne mit Zustimmung des Rates der Stadt aufstellt.

                        Auch die nachbarliche Entwicklung unterschiedlicher Nutzungskonzepte ist dabei legitim, soweit gesetzliche Rahmenbedingungen eingehalten und bei der Planung beachtet werden.

                        Insofern ist die befürchtete Verkehrs- und Emmissionserzeugung im weiteren Verfahren (Bebauungsplan) zu beachten. Bei diesen verbindlichen Bauleitplanverfahren besteht wiederum seitens der Anwohner eine Mitwirkungsmöglichkeit durch Einsichtnahme in die Planung und durch eine entsprechende Abgabe von Anregungen und Bedenken zu deren Inhalten.

 

                        Was baulich im Rahmen eines ausgewiesenen Mischbaugebietes allgemein zulässig ist, wird im § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt.

                        Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung lassen sich aber bestimmte Nutzungen ausschließen, solange nicht der eigentliche Mischgebietscharakter verloren geht.

                        Insofern ist gerade in Hinblick auf die künftige Festlegung der eigentlichen Nutzung ein gewisser Gestaltungsspielraum, der vor allem im Sinne der besonderen städtebaulichen Situation im Sinne der Anwohner angewandt werden kann.

                        Von daher werden die Spielräume für Art und Dimensionierung der künftigen Nutzung nicht, wie befürchtet, grenzenlos offen gehalten. Durch eine deutliche Einschränkung von Art und Maß der baulichen Nutzung lässt sich eine verträgliche Entwicklung des Baugebietes zu den angrenzenden vorhandenen Wohngrundstücken entwickeln.

                        Ein konkretes Konzept für die bauliche Ausgestaltung des Areals liegt bislang noch nicht vor. Wie auch aus der Untersuchung im Vorfeld des FNP-Änderungsverfahrens deutlich wurde, können hier durchaus unterschiedliche Konzepte umgesetzt werden. Alle Konzepte müssen nur in dem oben beschriebenen Maße auch Rücksicht auf die vorhandenen Strukturen nehmen.

                        Als wünschenswert sind Büro- und Dienstleistungsunternehmen oder z.B. Unternehmen der IT-Branche anzusehen, die gesondert von der günstigen Verkehrslage profitieren können.

                        Wer sich letztlich für dieses Gebiet interessieren lässt, bleibt aber abzuwarten.

                       

                        Inwieweit eine Entwicklung der Grundstücks- und Immobilienwerte mit der neuen FNP-Darstellung verbunden ist, ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu bewerten. Auch hier kann nur auf die Planungshoheit der Gemeinde verwiesen werden, die es der Gemeinde erlaubt, ihre bauliche Entwicklung nach ihren Vorstellungen zu entwickeln, so lange nicht sonstige wichtige öffentliche oder auch private Belange entgegenstehen.

 

                        Die Aspekte des Naturschutz- und Landschaftsbildes sind im weiteren Verfahren zu beachten.

                        Es ist unbestritten, dass die Planung einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. Dieser Eingriff ist in Form von Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Der Nachweis für den erforderlichen Ausgleich soll aber erst in der nächsten Phase der Planung, im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes, erfolgen.

                        Eine Darstellung von Kompensationsflächen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ist entbehrlich, da zwischenzeitlich in der Stadt Wermelskirchen auch das Konzept des “Ökokontos” praktiziert wird.

                        Das “Ökokonto” bietet die Möglichkeit, von ökologisch sinnvoll abgestimmten Maßnahmen zu profitieren und den erforderlichen Ausgleich gegebenenfalls auch mit entsprechenden Zahlungen zu kompensieren.

                        In welcher Form und an welcher Stelle im Stadtgebiet nun ein entsprechender ökologischer Ausgleich für das Plangebiet “Bremsenfeld” erfolgen wird, bleibt offen.

 

Zu 2.    Zu der Frage der Maßstäblichkeit und der möglichen Anpassung der geplanten Bebauung an die vorhandenen Strukturen ist unter Pkt. 1. bereits eingehend Stellung genommen worden.

                        Wie sich die Maßstäblichkeit  konkret in einem künftigen Bebauungsplan festsetzen lässt, bleibt eben diesem weiterführenden Verfahren überlassen und kann im Rahmen der FNP-Änderung nicht beantwortet werden.

                        Das Baugesetzbuch sieht aber eine Vielzahl von Festsetzungsmöglichkeiten vor, die je nach Bedarf und städtebaulicher Zielrichtung angewendet werden können, um - wie hier geplant - eine angepasste städtebauliche Entwicklung und Struktur, auch in einem Mischbaugebiet, gewährleisten zu können.

 

Zu 3.    Auf die Belange des Landschaftsschutzes ist auch bereits unter Pkt. 1. eingegangen worden.

                        Es wird nicht bestritten, dass der Bereich “Bremsenfeld” grundsätzlich nicht mehr schützenswert wäre. Hier liegt aber ein allgemeiner Zielkonflikt der Gemeinde vor, die ihre Stadtentwicklung nach unterschiedlichen Kriterien ausrichtet.

                        Dabei stehen in der Regel oftmals unterschiedliche Interessen und Belange gegenüber, die im Rahmen eines solchen Verfahrens gegeneinander abzuwägen sind.

                        Bei der angestrebten Änderung des FNP hier am “Bremsenfeld” hat sich die Gemeinde grundsätzlich dafür entschieden, der städtebaulichen Entwicklung zu einer Mischbaufläche den Vorrang vor dem Landschaftsschutz zu geben.

                        Dies ist auch mit den zuständigen Fachbehörden entsprechend abgestimmt.

 

                        Es ist nicht angemessen, hier von einer schnellen und bedenkenlosen Entlassung aus der Schutzzonenverordnung zu sprechen.

                        Die Gemeinde ist neben dem Schutz der Landschaft auch anderen Belangen gegenüber verpflichtet. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Bauland und Entwicklungsflächen zur Sicherstellung von notwendigen Wohn- und Arbeitsbereichen.

                        Ansonsten besteht, wie bereits mehrfach beschrieben, die Pflicht, entsprechende Kompensationsmaßnahmen vorzusehen, um einen adäquaten Ausgleich zu schaffen. Dieser Ausgleich wird im Rahmen eines Fachgutachtens, eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes, im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes bewertet und nachgewiesen.

                        Insofern kann hier nicht von Bedenkenlosigkeit gesprochen werden, zumal der Nachweis von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben ist, fachlich fundiert sein muss und auch entsprechenden Aufwand erfordert.

 

                        Der Schutz eines LSG (Landschaftsschutzgebiet) bezieht sich allgemein gemäß Verordnung in erster Linie auf die

a)                  Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;

b)                  Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes

c)                  und in ihrer besonderen Bedeutung auf die Erholung.

 

Die hier bei der Entwicklung des Bremsenfeldes verloren gehenden Schutzmerkmale sind, wie bereits beschrieben, an anderer Stelle adäquat auszugleichen.

 

Die an anderer Stelle  vermuteten, nicht geahndeten Eingriffe im Stadtgebiet und deren Verfolgung, haben zu dem laufenden FNP-Änderungsverfahren keinen Bezug. Dieser Hinweis ist von daher hier nicht abwägungsrelevant.

 

            Zu 4.    Die von den Anwohnern angesprochene Bedeutung des ÖPNV (Straße/Schiene) für das geplante Entwicklungsgebiet “Bremsenfeld” kann umfassend auch erst zu einem späteren Zeitpunkt beantwortet werden.

                        Dies ist sicherlich dann direkt abhängig von der künftigen realen Nutzung in dem Gebiet und dem daraus resultierenden Bedarf (Anzahl der Wohn- und Arbeitsplätze) für eine stärkere An- und  Einbindung in das ÖPNV-Netz der Stadt Wermelskirchen.

                        Diese Frage ist auch im Zusammenhang mit der gesamten städtebaulichen Entwicklung im Bereich Hünger/Büschhausen zu bewerten und zum gegebenen Zeitpunkt zu entscheiden.

                        Im Zusammenhang mit der FNP-Änderung des Plangebietes Bremsenfeld steht diese Entscheidung aber nicht an.

                       

                        Eine Schienenanbindung wird dabei als völlig unrealistisch betrachtet, zumal die erforderlichen Trassen für die Anbindung an die regionalen Anschlüsse fehlen und auch durch den geplanten Besatz der möglichen Gewerbebetriebe und die Anzahl der denkbaren Wohneinheiten eine Schienenanbindung nicht gerechtfertigt werden kann.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt nimmt die Anregungen der Anlieger der Straßen Am Bremsenfeld und Neuenflügel zur Kenntnis.

Der Rat beschließt, bei der weiteren Bauleitplanung die Verträglichkeit mit der vorhandenen Bebauung hinsichtlich der Nutzungsarten und der Maßstäblichkeit der geplanten baulichen Entwicklung besonders zu beachten.

Im Übrigen hält der Rat der Stadt an der Zielsetzung, im FNP hier eine gemischte Baufläche (M) darzustellen, fest.

 

 

 

 

b)        Beschluss zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

            Nachdem die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen beraten und beschlossen worden sind, kann der Rat der Stadt Wermelskirchen als nächsten Verfahrensschritt die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Bremsenfeld beschließen.

 

Die Träger öffentlicher Belange sowie diejenigen Bürgerinnen und Bürger, über deren Anregungen beschlossen wurde, sind über das Ergebnis zu informieren.

 

Anschließend ist die FNP-Änderung der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorzulegen.

 

Beschlußvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Bremsenfeld als “gemischte Baufläche (M)” gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung einschließlich des dazu gehörenden Erläuterungsberichtes.

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

 

 

Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (Anlagen 1.1 – 1.6)

 

Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern (Anlagen 1.7 – 1.9)

 

Plandarstellung 14. Änderung des FNP (Anlage 2)

 

Erläuterungsbericht (Anlage 3)

 

   - Übersichtsplan Lage im Stadtgebiet

 

   - Gegenüberstellung FNP Ursprungsfassung – 14. FNP-Änderung

 

    - Städtebauliche Bewertung zur FNP-Ausweisung / Amt 61 aus Dez. 99

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift