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Beschlussvorschlag: zu a) Der Rat der
Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen. (Die
jeweiligen Beschlussvorschläge zu den Einzelpunkten sind Teil der Darstellung
zum Sachverhalt.) zu b) Der Rat der
Stadt beschließt die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
Bremsenfeld als "gemischte Baufläche (M)" gemäß der in der
Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung einschließlich des dazugehörigen
Erläuterungsberichtes. Sachverhalt: Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 23.10.2000 beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich Bremsenfeld zu ändern. Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Bremsenfeld ist ein flächendeckendes Gewerbeflächenkonzept für das Stadtgebiet, welches am 15.05.2000 im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beraten wurde. Teil dieses Konzeptes war eine gesonderte städtebauliche Bewertung der Entwicklungsmöglichkeiten zu dem Bereich Bremsenfeld. Hier wurde im Ergebnis dargestellt, dass eine Entwicklung dieser Flächen zu einer mischgenutzten Zone sinnvoll und vertretbar ist. Im Vorfeld ist zu dieser Fläche die landesplanerische Abstimmung nach § 20 Landesplanungsgesetz zunächst positiv auf der Baisis einer Wohnbauflächendarstellung erfolgt. Im Nachgang hat die Bez. Reg. Köln mit Schreiben vom 14.10.2002 auch keine Bedenken gegen eine Darstellung einer gemischten Baufläche (M) im Flächennutzugsplan. Zwischenzeitlich erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie das Trägerverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Die dabei vorgebrachten Anregungen wurden in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr am 10.09.2001 bewertet und im Rat der Stadt am 17.09.2001 abgewägt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB beschlossen. Die öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 29.11.2001 bis zum 02.01.2002 stattgefunden. Die Träger öffentlicher Belange wurden von der Auslegung entsprechend unterrichtet. Es gilt nun, im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB, die zu diesen Verfahrensschritt eingegangenen Anregungen abzuwägen. a) Abwägung der Anregungen aus der
öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Von den Trägern
öffentlicher Belange sind folgende Stellungnahmen abgegeben worden: 1. Das Staatliche Umweltamt Köln (Anlage 1.1) meldet mit Schreiben vom 07.01.2002 keine Anregungen an. 2. Die Stadt Remscheid (Anlage
1.2) meldet mit Schreiben vom 12.12.2001 ebenfalls keine Anregungen an. 3. Von der Deutsche Telekom (Anlage 1.3) werden mit Schreiben vom 05.12.2001 keine Anregungen vorgetragen, die das Flächennutzungsplanverfahren betreffen. Die weitergehenden Anregungen beziehen sich auf die noch zu erfolgende Bebauungsplanung. 4. Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege (Anlage 1.4) bringt mit Schreiben vom 19.12.2001 keine Bedenken vor, da konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler derzeit nicht vorliegen. Angeregt wird jedoch gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW, dass beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren ist. Auch diese Anregung ist erst im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen. 5. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Gummersbach, (Anlage 1.5) verweist in seinem Schreiben vom 20.12.2001 auf den Schriftverkehr aus der frühzeitigen Beteiligung und bringt darüber hinaus keine Anregungen vor. Die in der ersten Stellungnahme getroffene Anregung zur künftigen Erschließung ist nicht im Rahmen der FNP von Belang. Die Abstimmung mit Straßen NRW zur späteren Erschließung erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) bei der weiteren Überplanung des Bereiches.
6. Der
Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises (Anlage 1.6) verweist in seinen
Stellungnahmen zur FNP-Änderung vom 21.12.2001 und 08.01.2002 vor allem auf die
Belange der Unteren Landschaftsbehörde und auf die Sitzung des Landschaftsbeirates,
bzw. auf das Schreiben vom 24.07.2001 Hier wird insbesondere darauf hingewiesen, daß bereits im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens ein Bereich zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen dargestellt wird, da ein erheblicher Eingriff zu erwarten ist, und im Bereich der Stadt Wermelskirchen grundsätzlich der Nachweis von Kompensationsflächen als schwierig erscheint. Gleichermaßen wird hier auf den Entwurf des Landschaftsplanes Nr. 2 “Eifgenbachtal” hingewiesen und auf den Konflikt der unterschiedlichen Zielsetzung für diesen Bereich. Die UL verweist auf die Gesamtstellungnahme
vom 05.04.01. Der Landschaftsbeirat lehnte
in seiner Sitzung am 13.06.01 die Änderung des FNP in eine Baufläche
grundsätzlich ab (Anlage 1.6.1). Auch aus Sicht des Artenschutzes
wird auf die ursprüngliche Stellungnahme vom 05.04.01 verwiesen. Diese besagt, dass eine mögliche
Bebauung des Bereiches “Bremsenfeld” abschließend sein sollte, da
die vorhandenen Biotopstrukturen vor allem für Vögel- und Fledermausarten
wertvoll sind. Aus Sicht des Amtes für
Gesundheitsdienste, des Kreisstraßenbau
und -unterhaltung, ÖPNV, der Wasser- und Abfallwirtschaft
und des Bodenschutzes sowie des Bauamtes werden keine Bedenken
vorgetragen. Stellungnahme des Bürgermeisters:
Die vom Rheinisch-Bergischen Kreis
vorgebrachten Anregungen und Bedenken hinsichtlich des Nutzungskonfliktes und
der Abstimmung mit dem Landschaftsplan Nr. 2 “Eifgenbachtal”
haben sich zwischenzeitlich relativiert. In weiteren Abstimmungen mit der Unteren
Landschaftsbehörde ist bei der Erarbeitung des Landschaftsplanes die
geplante FNP Änderung beachtet worden. Auch wenn zur Zeit im
Landschaftsplanentwurf noch das Ziel des Landschaftsschutzes verfolgt wird,
steht außer Frage, dass bei Rechtskraft der 14. FNP-Änderung der Entwurf des
Landschaftsplanes entsprechend angepasst wird und hier ein entsprechender
temporärer Landschaftsschutz ausgewiesen oder gar auf die Darstellung des
Landschaftsschutzes ganz verzichtet wird. Dies ist vor Rechtskraft des
Landschaftsplanes so möglich und mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Eine Darstellung von
Kompensationsflächen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes und im direkten
Umfeld der FNP Änderung ist entbehrlich, da zwischenzeitlich in der Stadt
Wermelskirchen auch das Konzept des “Ökokontos” praktiziert wird.
Wo und in welchem Umfang bei einem späteren verbindlichen Bauleitplanverfahren
die erforderlichen Ausgleichs- und Kompensationsflächen für ein Plangebiet
“Bremsenfeld” liegen werden, ist zur Zeit nicht absehbar und von
daher im Rahmen dieser FNP Änderung nicht darstellbar. Das “Ökokonto” bietet
die Möglichkeit, von ökologisch sinnvoll abgestimmten Maßnahmen zu profitieren
und den erforderlichen Ausgleich im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens mit
entsprechenden Zahlungen zu kompensieren. Der Beschluss und die Bedenken des Landschaftsbeirates
vom 13.06.01 wurden bereits im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung
bewertet und vom Rat der Stadt am 17.09.01 abgewägt und zurückgewiesen. Die grundsätzlichen Bedenken zu der
neuen FNP-Darstellung wurden zurückgewiesen, da hier aus Sicht der Gemeinde
durchaus eine städtebauliche Entwicklung begründet ist. Die Entwicklung dieser Fläche ist im
Rahmen einer städtebaulichen Bewertung vorbereitet worden und stellt, neben
wenigen anderen Baulandpotenzialen in Wermelskirchen, eine der letzten
entwicklungsfähigen Flächen für eine derartige gemischte Nutzung mit den
entsprechenden Lagevorteilen dar. Aus diesem Grund können die Bedenken
des Landschaftsbeirates aus Sicht der Stadt nur zurückgewiesen werden. In Bezug auf die übrigen Anregungen
hinsichtlich der Erhaltung der angrenzenden Gehölzbestände und geplanten
Ausgleichsflächen ist bereits in der o.g. Sitzung des Rates abgewägt worden. Ansonsten sind diese Detailfragen im
Rahmen eines späteren Landschaftspflegerischen Fachbeitrages im Zusammenhang
mit der Erstellung eines Bebauungsplanes zu regeln und sind für dieses
FNP-Änderungsverfahren nicht relevant. In Bezug auf die Anregungen des Artenschutzes
kann festgestellt werden, dass mit der Änderung des FNP an dieser Stelle eine
abschließende städtebauliche Entwicklung für diesen Bereich beabsichtigt ist. Die weitere innere städtebauliche
Entwicklung des Planbereiches muss über ein Bebauungsplanverfahren entwickelt
werden, so dass auch erst in dieser Phase der Planung eine Aussage über
Baudichte und Intensivierung der baulichen Nutzung getroffen werden kann. Insofern sind die Belange des
Landrats im Rheinisch-Bergischen Kreis beachtet worden. In diesem Zusammenhang wird auch auf
die Abwägung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und der entsprechenden
Beratung im Rat am 17.09.2001 verwiesen.
Von
den Bürgerinnen und Bürgern sind folgende Stellungnahmen eingegangen: 7. Die
Eheleute Paul-Gerhard Schönherr legen mit Schreiben vom 01.12.2001
erneut Widerspruch gegen die beabsichtigte FNP-Änderung ein (Anlage 1.7). Sie wiederholen in Ihrer Begründung
die Anregungen und Bedenken, die bereits im frühzeitigen Verfahren von Ihnen
vorgetragen wurden und vom Rat der Stadt in der Sitzung am 17.09.2001
zurückgewiesen worden sind. Im wesentlichen richten sich die
Anregungen und Bedenken: 1.
gegen
die Bevorzugung weniger Grundstückseigentümer bei der FNP- Änderung, 2.
gegen
eine Grundstücksänderung Ihrer Parzelle, die von sonstigen Eigentümern
(Antragsstellern) verursacht und angestrebt wird, 3.
gegen
die Befürchtung, dass bei einer baulichen Entwicklung im Plangebiet für Sie die
gewohnte Gartennutzung als Ruhezone stark eingeschränkt oder sogar unmöglich
gemacht wird, 4.
an
die Vermarktung des B-Planes Nr. 48 “Ostringhausen”. Dieser Plan
sollte zunächst umgesetzt werden. 5.
an
die Einrichtung einer Naherholungszone als grüner Ring um die Stadt
Wermelskirchen. Stellungnahme
des Bürgermeisters: Zu
1. Die Stadt Wermelskirchen entwickelt
ihre Bauflächen nach Kriterien, die die städtebauliche Entwicklung im
jeweiligen Gebiet als allgemein sinnvoll oder gar notwendig einstuft. Für
den Bereich “Bremsenfeld” wurde im Vorfeld der Beschlüsse zur
Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des FNP eine städtebauliche Bewertung
erarbeitet und im Rahmen eines allgemeinen Gewerbeflächenkonzeptes diskutiert. Im
Ergebnis wurde dabei deutlich, dass eine Entwicklung dieser Flächen als
mischgenutzte Zone, im Gesamtrahmen der städtebaulichen Entwicklung von
Wermelskirchen, durchaus sinnvoll und
vertretbar ist. Aufgrund der verkehrsgünstig guten Lage zur BAB A 1 und dem
sonstigen regionalen Straßennetz kann hier eine hochwertige, nicht störende Mischnutzung
entstehen, die gleichermaßen das Wohnen und auch gewerbliche Nutzungen
beinhaltet. Bedingt
durch den Mangel an vergleichbaren Flächen im übrigen Stadtgebiet, ist die FNP
Änderung an dieser Stelle allgemein begründet und wird nicht, wie befürchtet,
zum Vorteil weniger Grundstückseigentümer in diesem Bereich durchgeführt. Dass
in diesem Zusammenhang auch für einige Grundbesitzer Vorteile entstehen können,
kann dabei nicht ausgeschlossen werden, ist aber nicht der Beweggrund für eine
Gemeinde, ihre städtebauliche Entwicklung nach allgemeinen Gesichtspunkten zu
steuern. Zu
2. Im Rahmen einer
Flächennutzungsplanung werden keine konkreten Grundstücksveränderungen
vorgenommen. Erst in weiteren Verfahren, bzw. zur Vorbereitung der
tatsächlichen Erschließung, ist gegebenenfalls eine Neuordnung von Grundstücken
und Grundstücksgrenzen von Bedeutung (gegebenenfalls durch ein
Umlegungsverfahren). Dies aber auch immer unter der Mitwirkung der betroffenen
Grundstückseigentümer. Insofern
ist in diesem FNP-Verfahren zu den Anregungen keine Abwägung vorzunehmen. Zu
3. Die Eheleute Paul-Gerhard Schönherr
können auch künftig grundsätzlich ihren Garten im rückwärtigen Bereich nutzen. Dass
durch eine bauliche Entwicklung im Umfeld der subjektive Erholungswert dieses
Grundstücksbereiches verändert oder gar eingeschränkt wird, muss anerkannt
werden. Durch eine entsprechende abgestimmte Planung im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) kann eine übermäßige negative
Auswirkung auf das Grundstück gemindert werden. Grundsätzlich
ist aber die bauliche Veränderung im Umfeld des Grundstücks der Eheleute
Schönherr zulässig. Es
liegt in der Planungshoheit der Gemeinde, entsprechende Darstellungen und
Veränderungen des Flächennutzungsplanes, mit den entsprechenden Konsequenzen
für die Anwohner, vorzunehmen (siehe auch zu 1.). Zu
4. Diesen Anregungen der Eheleute
Schönherr trägt die Stadt Wermelskirchen heute bereits Rechnung. Die
Umlegung für den Bereich ist weitgehend abgeschlossen, und die
vertragsrechtlichen Bedingungen für die notwendige Erschließung werden z.Zt.
von der Stadt Wermelskirchen vorbereitet. Von
daher ist es beabsichtigt, im Jahre 2004 in die Vermarktung des Gewerbegebietes
“Ostringhausen” einzusteigen, das aber im wesentlichen als
GE-Gebiet festgesetzt ist. Insofern ist hier auch mit einer anderen
Bebauungsstruktur zu rechnen und mit dem Bremsenfeld nicht vergleichbar. Zu
5. Dieser Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Er ist aber keine abwägungsrelevante Anregung zu diesem
FNP-Verfahren. Gemäß
Gebietsentwicklungsplan zählt Wermelskirchen zur ländlichen Zone und hat
insgesamt bereits heute eine Naherholungsfunktion für die Ballungsräume an
Rhein und Ruhr.
8.
Mit
Schreiben vom 21.12.2001 haben die Anlieger der Straßen am Bremsenfeld und
Neuenflügel Bedenken und Anregungen vorgetragen (Anlage 1.8). Dabei
verweisen die Einwender auf ihre ursprüngliche Stellungnahme (Anlage 1.9) vom
06.04.2001, die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgegeben wurde. Aus formalen Gründen sind im Rahmen
dieses frühzeitigen Verfahrens die damaligen Anregungen nicht beraten worden.
Den Anwohnern wurde in einem Zwischenbescheid zu den wiederholten Anregungen
zur öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB aber zugesichert, daß nunmehr die
Anregungen und Bedenken dem Rat der Stadt zur Abwägung vorgelegt werden. Im wesentlichen beziehen sich die
Anregungen und Bedenken auf: 1.
die
befürchtete sinkende Wohnqualität der vorhandenen Wohnbau-grundstücke, sinkende
Grundstückspreise sowie Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes sowie auf
die konzeptionelle Ausrichtung der
angedachten Nutzung, 2.
auf
die Rücksichtnahme der vorhandenen Bebauung und die maßstabsgerechte bauliche
Entwicklung des Areals, 3.
auf
die Berücksichtigung des Landschaftsschutzes und 4.
die
Berücksichtigung weiterer Standortfaktoren als nur das Vorhandensein eines
nahen Autobahnanschlusses. Stellungnahme des Bürgermeisters: Zu 1 Dass
das geplante Mischbaugebiet und die geplante Darstellung der 14. FNP-Änderung
die angrenzenden Wohnbaugrundstücke tangiert, ist unbestritten. Es
ist aber auch unbestritten, dass eine vor einigen Jahren in die freie
Landschaft entwickelte Haus- und Grundstückssituation nicht einen Schutz an
sich darstellt und keine Entwicklung im Umfeld mehr zuläßt. Insofern ist auch
ein Heranrücken von baulichen Entwicklungen an “private” Grenzen
zulässig und stellt zunächst keine unzumutbare Beeinträchtigung der jeweiligen
Privatsphäre dar. Es
liegt im Ermessen der Gemeinde, wann und an welcher Stelle sie von ihrer
Planungshoheit Gebrauch macht und entsprechende Bauleitpläne mit Zustimmung des
Rates der Stadt aufstellt. Auch
die nachbarliche Entwicklung unterschiedlicher Nutzungskonzepte ist dabei
legitim, soweit gesetzliche Rahmenbedingungen eingehalten und bei der Planung
beachtet werden. Insofern
ist die befürchtete Verkehrs- und Emmissionserzeugung im weiteren Verfahren
(Bebauungsplan) zu beachten. Bei diesen verbindlichen Bauleitplanverfahren
besteht wiederum seitens der Anwohner eine Mitwirkungsmöglichkeit durch
Einsichtnahme in die Planung und durch eine entsprechende Abgabe von Anregungen
und Bedenken zu deren Inhalten. Was
baulich im Rahmen eines ausgewiesenen Mischbaugebietes allgemein zulässig ist,
wird im § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. Im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung lassen sich aber bestimmte Nutzungen
ausschließen, solange nicht der eigentliche Mischgebietscharakter verloren
geht. Insofern
ist gerade in Hinblick auf die künftige Festlegung der eigentlichen Nutzung ein
gewisser Gestaltungsspielraum, der vor allem im Sinne der besonderen
städtebaulichen Situation im Sinne der Anwohner angewandt werden kann. Von
daher werden die Spielräume für Art und Dimensionierung der künftigen Nutzung
nicht, wie befürchtet, grenzenlos offen gehalten. Durch eine deutliche
Einschränkung von Art und Maß der baulichen Nutzung lässt sich eine
verträgliche Entwicklung des Baugebietes zu den angrenzenden vorhandenen
Wohngrundstücken entwickeln. Ein
konkretes Konzept für die bauliche Ausgestaltung des Areals liegt bislang noch
nicht vor. Wie auch aus der Untersuchung im Vorfeld des FNP-Änderungsverfahrens
deutlich wurde, können hier durchaus unterschiedliche Konzepte umgesetzt
werden. Alle Konzepte müssen nur in dem oben beschriebenen Maße auch Rücksicht
auf die vorhandenen Strukturen nehmen. Als
wünschenswert sind Büro- und Dienstleistungsunternehmen oder z.B. Unternehmen
der IT-Branche anzusehen, die gesondert von der günstigen Verkehrslage
profitieren können. Wer
sich letztlich für dieses Gebiet interessieren lässt, bleibt aber abzuwarten. Inwieweit
eine Entwicklung der Grundstücks- und Immobilienwerte mit der neuen
FNP-Darstellung verbunden ist, ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu
bewerten. Auch hier kann nur auf die Planungshoheit der Gemeinde verwiesen
werden, die es der Gemeinde erlaubt, ihre bauliche Entwicklung nach ihren
Vorstellungen zu entwickeln, so lange nicht sonstige wichtige öffentliche oder
auch private Belange entgegenstehen. Die
Aspekte des Naturschutz- und Landschaftsbildes sind im weiteren Verfahren zu
beachten. Es
ist unbestritten, dass die Planung einen Eingriff in Natur und Landschaft
darstellt. Dieser Eingriff ist in Form von Kompensationsmaßnahmen
auszugleichen. Der Nachweis für den erforderlichen Ausgleich soll aber erst in
der nächsten Phase der Planung, im Zusammenhang mit der Aufstellung eines
Bebauungsplanes, erfolgen. Eine
Darstellung von Kompensationsflächen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes
ist entbehrlich, da zwischenzeitlich in der Stadt Wermelskirchen auch das
Konzept des “Ökokontos” praktiziert wird. Das
“Ökokonto” bietet die Möglichkeit, von ökologisch sinnvoll
abgestimmten Maßnahmen zu profitieren und den erforderlichen Ausgleich
gegebenenfalls auch mit entsprechenden Zahlungen zu kompensieren. In
welcher Form und an welcher Stelle im Stadtgebiet nun ein entsprechender
ökologischer Ausgleich für das Plangebiet “Bremsenfeld” erfolgen
wird, bleibt offen. Zu 2. Zu der Frage der Maßstäblichkeit und der möglichen Anpassung der
geplanten Bebauung an die vorhandenen Strukturen ist unter Pkt. 1. bereits
eingehend Stellung genommen worden. Wie
sich die Maßstäblichkeit konkret in
einem künftigen Bebauungsplan festsetzen lässt, bleibt eben diesem
weiterführenden Verfahren überlassen und kann im Rahmen der FNP-Änderung nicht
beantwortet werden. Das
Baugesetzbuch sieht aber eine Vielzahl von Festsetzungsmöglichkeiten vor, die
je nach Bedarf und städtebaulicher Zielrichtung angewendet werden können, um -
wie hier geplant - eine angepasste städtebauliche Entwicklung und Struktur,
auch in einem Mischbaugebiet, gewährleisten zu können. Zu 3. Auf die Belange des Landschaftsschutzes ist auch bereits unter
Pkt. 1. eingegangen worden. Es
wird nicht bestritten, dass der Bereich “Bremsenfeld” grundsätzlich
nicht mehr schützenswert wäre. Hier liegt aber ein allgemeiner Zielkonflikt der
Gemeinde vor, die ihre Stadtentwicklung nach unterschiedlichen Kriterien
ausrichtet. Dabei
stehen in der Regel oftmals unterschiedliche Interessen und Belange gegenüber,
die im Rahmen eines solchen Verfahrens gegeneinander abzuwägen sind. Bei
der angestrebten Änderung des FNP hier am “Bremsenfeld” hat sich
die Gemeinde grundsätzlich dafür entschieden, der städtebaulichen Entwicklung
zu einer Mischbaufläche den Vorrang vor dem Landschaftsschutz zu geben. Dies
ist auch mit den zuständigen Fachbehörden entsprechend abgestimmt. Es
ist nicht angemessen, hier von einer schnellen und bedenkenlosen Entlassung aus
der Schutzzonenverordnung zu sprechen. Die
Gemeinde ist neben dem Schutz der Landschaft auch anderen Belangen gegenüber
verpflichtet. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Bauland und
Entwicklungsflächen zur Sicherstellung von notwendigen Wohn- und
Arbeitsbereichen. Ansonsten
besteht, wie bereits mehrfach beschrieben, die Pflicht, entsprechende
Kompensationsmaßnahmen vorzusehen, um einen adäquaten Ausgleich zu schaffen.
Dieser Ausgleich wird im Rahmen eines Fachgutachtens, eines
Landschaftspflegerischen Begleitplanes, im Rahmen der Aufstellung eines
Bebauungsplanes bewertet und nachgewiesen. Insofern
kann hier nicht von Bedenkenlosigkeit gesprochen werden, zumal der Nachweis von
geeigneten Ausgleichsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben ist, fachlich fundiert
sein muss und auch entsprechenden Aufwand erfordert. Der
Schutz eines LSG (Landschaftsschutzgebiet) bezieht sich allgemein gemäß Verordnung
in erster Linie auf die a)
Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter; b)
Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes c)
und in ihrer besonderen Bedeutung auf die Erholung. Die hier bei der Entwicklung des
Bremsenfeldes verloren gehenden Schutzmerkmale sind, wie bereits beschrieben,
an anderer Stelle adäquat auszugleichen. Die an anderer Stelle vermuteten, nicht geahndeten Eingriffe im
Stadtgebiet und deren Verfolgung, haben zu dem laufenden FNP-Änderungsverfahren
keinen Bezug. Dieser Hinweis ist von daher hier nicht abwägungsrelevant. Zu
4. Die von den Anwohnern angesprochene
Bedeutung des ÖPNV (Straße/Schiene) für das geplante Entwicklungsgebiet
“Bremsenfeld” kann umfassend auch erst zu einem späteren Zeitpunkt
beantwortet werden. Dies
ist sicherlich dann direkt abhängig von der künftigen realen Nutzung in dem
Gebiet und dem daraus resultierenden Bedarf (Anzahl der Wohn- und
Arbeitsplätze) für eine stärkere An- und
Einbindung in das ÖPNV-Netz der Stadt Wermelskirchen. Diese
Frage ist auch im Zusammenhang mit der gesamten städtebaulichen Entwicklung im
Bereich Hünger/Büschhausen zu bewerten und zum gegebenen Zeitpunkt zu
entscheiden. Im
Zusammenhang mit der FNP-Änderung des Plangebietes Bremsenfeld steht diese
Entscheidung aber nicht an. Eine
Schienenanbindung wird dabei als völlig unrealistisch betrachtet, zumal die
erforderlichen Trassen für die Anbindung an die regionalen Anschlüsse fehlen und
auch durch den geplanten Besatz der möglichen Gewerbebetriebe und die Anzahl
der denkbaren Wohneinheiten eine Schienenanbindung nicht gerechtfertigt werden
kann.
b) Beschluss
zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes Nachdem die während der öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Anregungen beraten und beschlossen worden sind, kann
der Rat der Stadt Wermelskirchen als nächsten Verfahrensschritt die 14.
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Bremsenfeld beschließen. Die Träger öffentlicher Belange
sowie diejenigen Bürgerinnen und Bürger, über deren Anregungen beschlossen
wurde, sind über das Ergebnis zu informieren. Anschließend ist die FNP-Änderung
der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorzulegen.
Anlage/n: Erläuterungsbericht (Anlage 3)
- Übersichtsplan Lage im Stadtgebiet
- Gegenüberstellung FNP Ursprungsfassung – 14. FNP-Änderung
- Städtebauliche Bewertung zur FNP-Ausweisung / Amt 61 aus Dez. 99
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