Vorlage - 0237/2021  

 
 
Betreff: SGB VIII Reform: Überblick über das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) -Teil 2

Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Frank, Barbara
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Anhörung
04.11.2021 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
DIJuF-Synopse KJSG (Stand 10.6.2021)  
210921-pocketbroschuere-35a-barrierefrei  

Beschluss:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) im Mai 2021 wurde bereits in der letzten Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.08.2021 ein erster Teil der SGB VIII Reform vorgestellt. In Anbetracht des Umfangs der aus der Reform resultierenden Neuerungen wurde die Vorstellung der Inhalte auf zwei Sitzungen aufgeteilt, in dieser Sitzung soll nun der zweite Teil vorgestellt werden.

ckblickend wurden im August bereits zwei der fünf Themenschwerpunkte des KJSG vorgestellt, nämlich

 

  1. Verbesserter Kinder- und Jugendschutz
  2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen

 

Nun sollen die Punkte

  1. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung
  2. Prävention vor Ort
  3. Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

 

noch ergänzt werden.

 

Im Einzelnen stellen sich die Änderungen wie folgt dar:

 

  1. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung („Inklusive Lösung“)

 

Im Fokus der Reform steht die Schaffung einer Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt, sie von Behinderung bedroht sind, oder nicht. Für Kinder und Jugendliche mit Behinderung sowie ihre Eltern wird es deutlich leichter, ihre Rechte zu verwirklichen und die ihnen zustehenden Leistungen zu erhalten. Dies wird künftig vor allem dadurch erreicht, dass

-          die Inklusion als Leitgedanke in der Kinder- und Jugendhilfe verankert wird,

-          Kinder mit und ohne Behinderung grundsätzlich gemeinsam in Kindertageseinrichtungen betreut werden

-          beteiligte Leistungsträger enger und verbindlicher zusammenarbeiten müssen

-          betroffene Kinder, Jugendliche und ihre Eltern verbindlicher beraten werden bzgl. ihrer Leistungen, der Zuständigkeiten sowie Leistungen anderer Systeme

-          ab 2024 ein sog. Verfahrenslotse die Eltern durch das Verfahren begleitet, der als verlässliche Ansprechperson die Eltern unterstützt (Zweite Stufe); zudem soll durch diese Person auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Zuständigkeiten unterstützt werden

-          bereits jetzt die Weichen gestellt werden, dass die Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderung zuständig wird, sofern dies bis 2027 durch ein Bundesgesetz im Einzelnen geregelt wird (Dritte Stufe)

 

  1. Prävention vor Ort

 

Das KJSG macht die Stärkung eines möglichst niedrigschwelligen Zuganges zu Hilfen zu einem zentralen Ziel der Reform. Insbesondere für Familien mit besonderen Belastungen ist eine erfolgreiche Prävention der Schlüssel für ein gelingendes Aufwachsen in der Familie. Um diesem Gedanken Rechnung zu tragen, sollen Familien, Kinder und Jugendliche künftig leichter und schneller ortsnahe Hilfe bekommen. Aus diesem Grund können sie sich an eine Erziehungsberatungsstelle in ihrer Nähe wenden und dort unbürokratisch eine Hilfe zur Bewältigung ihres Alltags erhalten.

 

  1. Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

 

nftig sollen Kinder und Jugendliche sowie ihre Familien nicht nur mehr Gehör erhalten, sie sollen auch darin unterstützt werden, ihre Rechte wahrzunehmen. Hierzu sieht das KJSG bspw. die Verankerung von Ombudsstellen als externe und unabhängige Anlaufstellen für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern vor. Außerdem sollen Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen und Pflegefamilien erweitert bzw. verbessert werden.

Insgesamt stärkt die Reform die organisierten Formen der Selbstvertretung. Zudem erhalten Kinder und Jugendliche nun auch einen eigenen uneingeschränkten Beratungsanspruch ohne ihre Eltern.

 

Das SGB VIII erfährt mit dem KJSG eine umfassende Reform, die große Schritte in Angriff nimmt und einer zeitgemäße Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe dient. Nun folgt der Prozess der Umsetzung in die Praxis, der von allen beteiligten Akteuren aktiv gestaltet werden muss. Die Umsetzung bleibt dabei eine große Gestaltungsaufgabe für die nächsten Jahre, wobei sich diese insbesondere angesichts der vergleichsweise offenen Regelungen sehr anspruchsvoll gestalten dürfte und begleitender Beratungs- und Fortbildungsprozesse bedarf. In der Reform liegen dabei zweifelsohne viele Möglichkeiten für die örtliche Praxis, die sich allerdings nur dann realisieren lassen, wenn genügend gut ausgebildetes Personal mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet wird, um für eine qualitätsvolle Umsetzung zu sorgen.

(in Anlehnung an die Darstellung des DIJuF:

https://www.dijuf.de/files/downloads/2021/Beckmann_Lohse_%C3%9Cberblick_SGB%20VIII-Reform_KJSG_Aktualisierung%20von%20JAmt%202021_178.pdf, Abruf: 22.07.2021, den Artikel „Bundesrat stimmt zu: Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG)“, Dialog Erziehungshilfe, 2-2021, S. 20f. sowie den Artikel „Erziehungshilfe in der Diskussion“ von Birgit Zeller, in: Dialog Erziehungshilfe, 2-2021,

 


Anlage/n:

DIJuF Synopse KJSG (Stand 10.06.2021) nur digital einsehbar

Pocketbroschüre §35a barrierefrei nur digital einsehbar

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 DIJuF-Synopse KJSG (Stand 10.6.2021) (434 KB)      
Anlage 2 2 210921-pocketbroschuere-35a-barrierefrei (565 KB)      

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

x

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: