Vorlage - 0241/2021  

 
 
Betreff: Reform des SGB VIII - Änderungen im Bereich der Kostenheranziehung
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Frank, Barbara
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Anhörung
04.11.2021 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschluss:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.
 


Sachverhalt:

 

Mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zum 10.06.2021 haben sich umfangreiche Änderungen im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ergeben. Hierüber wurde der Jugendhilfeausschuss bereits mit der Vorlage JHA/156/2021 in seiner Sitzung am 26.08.2021 informiert. Die Änderungen betreffen dabei unter anderem die Erhebung eines Kostenbeitrages bei Hilfeempfängern und Hilfeempfängerinnen.

 

Die Erhebung eines Kostenbeitrages aus Einkommen sowie der Einsatz von Vermögen bei untergebrachten jungen Volljährigen nach dem SGB VIII richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen im Achten Kapitel 2. Abschnitt des SGB VIII (§92 ff. SGB VIII).

Bis zum 9. Juni 2021 galten folgenden Regelungen:

 

Die Ausführungen des § 94 Abs. 6 SGB VIII waren bzgl. des maßgeblichen Einkommens nicht eindeutig. Gemäß den gemeinsamen Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter ist das Einkommen des jeweiligen Monats maßgeblich.

 

Als Kostenbeitrag müssen 75 % des nach Abzug der in § 93 Abs. 2 SGB VIII genannten Beträge eingesetzt werden. Zudem bestand die Möglichkeit einer Reduzierung des Kostenbeitrages (Ermessensausübung). Von einer Erhebung eines Kostenbeitrages konnte gänzlich abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich stammte, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund steht.

Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 5 C 9.19) vom 11. Dezember 2020 wurde die Verfahrensweise dahingehend angepasst, dass als zugrundeliegendes Einkommen, das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres zu berücksichtigen ist.

Die am 10. Juni 2021 in Kraft getretene Neufassung des SGB VIII regelt im § 94 Abs. 6 nun ausdrücklich, dass das Einkommen des Monats maßgeblich ist, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht wird.

 

Weiterhin sind nun explizit weitere Ausnahmen benannt. So bleibt das Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika bis 150 monatlich unberücksichtigt, bei Einkommen aus Ferienjobs und aus ehrenamtlichen Tätigkeiten wird gar kein Kostenbeitrag erhoben. Weiterhin bleiben bei einem Einkommen aus einer Ausbildungsvergütung grundsätzlich

150 r den Kostenbeitrag als Freibetrag unberücksichtigt. Von dem verbleibenden Einkommen werden nach Abzug der in § 93 Abs. 2 SGB VIII genannten Beträge höchstens 25 % gefordert (Ermessensausübung).

 

Eine weitere Änderung gab es bezüglich des Einsatzes von eigenem Vermögen. Musste dies vor der Gesetzesänderung bei allen jungen volljährigen Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern geprüft werden, so ist eine Prüfung nun nur noch bei jungen volljährigen Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII (Mutter/Vater-Kind) vorzunehmen. Demnach müssen nun alle anderen volljährigen Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger kein eigenes Vermögen mehr einsetzen.


Anlage/n:
 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: