Beschluss:
Der Sportausschuss nimmt die Ausführungen zur Verwendung der Sportpauschale 2018 - 2024 zur Kenntnis. Sachverhalt:
Die Verwendung der Sportpauschale der Stadt Wermelskirchen für die Jahre 2018 bis 2024 ergibt sich aus der beigefügten Tabelle (Anlage 1).
Die Angaben in der Tabelle umfassen für die Jahre 2021 bis 2024 den Stand der Haushaltsplanung 2021. Für die Jahre 2018 bis 2020 wird der aktuelle Ist-Stand wiedergegeben.
Nach dem jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetz erhalten die Gemeinden pauschale Zuweisungen zur Unterstützung der Erfüllung kommunaler Aufgaben im Sportbereich.
Zuletzt hat das Ministerium für Inneres und Kommunales mit dem Runderlass vom 18.09.2013 die nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz möglichen Verwendungszwecke für den Einsatz der Sportpauschale dargelegt (Anlage 2).
Die Sportpauschale ist zur Förderung des allgemeinen Sportstättenbedarfs in den Gemeinden im Sportbereich einzusetzen. Nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz sind die Zuweisungen für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, sowie für die Neuanlagen, Wiederaufbauten, Modernisierung, raumbildende Ausbauten und für die Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten einzusetzen. Mit den Mitteln der Sportpauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Sportstätten sowie Mieten und Leasingraten für Sportstätten finanziert werden. Die Sportpauschale darf nicht zur Deckung von Personalaufwendungen der Gemeinde eingesetzt werden.
Der Erlass gibt folgende Hinweise zur Verwendung:
Anlage/n: Anlage 1 – Nachweis Sportpauschale 2018-2024 Anlage 2 – Erlass Sportpauschale
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