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Beschlussvorschlag:
a) die Gebühren
Abflusslose Gruben 11,31 € je m³ Schmutzwasser
Kleinkläranlagen 56,52 € je abgefahrenem m³ Fäkalien
b) dem Sonderposten für den Gebührenausgleich (Fäkalienabfuhr) einen Betrag in Höhe von 8.000 € zu entnehmen und für den Gebührenausgleich (Kleinkläranlagen) einen Betrag in Höhe von 188 € einzustellen.
c) die 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 12.12.2017
Ein Exemplar der 4. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
A) Gebührenkalkulation 2022
Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), das Nordrhein-Westfälische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW), das Landeswassergesetz (LWG NRW) sowie die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstückentwässerungsanlagen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Im Rahmen der Fäkalienabfuhr/-behandlung werden u. a. folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
Der Gebührenhaushalt ist in der Kalkulation für das Jahr 2022 ausgeglichen. Der Ausgleich kann durch Veränderung der Gebührensätze erreicht werden.
Die Gebühr für die Abflusslosen Gruben sinkt im Vergleich zum Vorjahr um 1,07 € (-9,0 %) auf 11,31 € pro m³ (2021: 12,38 €). Der Gebührenbedarf steigt gegenüber dem Vorjahr um 4.489 € (+5,5 %) auf 85.960 € (2021: 81.471 €). Wie 2021 konnte eine Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 8.000 € (2021: 9.529 €) in Abzug gebracht werden. Die prognostizierte, gebührenrelevante Menge steigt gegenüber dem Vorjahr von 6.580 m³ auf 7.603 m³.
Der Gebührensatz für die Kleinkläranlagen sinkt ebenfalls für das Jahr 2022 von 64,72 € auf 56,52 € (-8,20 € / -12,7 %). Der Gebührenbedarf sinkt gegenüber dem Vorjahr um 3.694 € (-20,0 %) auf 14.752 € (2021: 18.446 €). Hierbei konnte eine Überdeckung aus dem Vorjahr in Höhe von 188 € berücksichtigt werden (Unterdeckung 2021: 2.836 €). Bei den Kleinkläranlagen wurde in der Kalkulation 2022 eine Schlammmenge von 261 m³ berücksichtigt werden (2021: 285 m³).
Die kostendeckenden Gebühren 2022 stellen sich wie folgt dar:
Nach den Vorschriften des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Ergebnisse der Betriebsabrechnungen verliefen unterschiedlich. Bei den Kleinkläranlagen ergaben sich in den Jahren 2017 und 2018 Defizite, welche gänzlich in die Kalkulationen der Folgejahre eingestellt wurden bzw. durch Überdeckungen aus Vorjahren ganz oder teilweise ausgeglichen wurden. In den Jahren und 2016 und 2019 wurden Überschüsse erzielt.
Bei den Festen Gruben verlief die Entwicklung anders. In den Jahren 2016 – 2019 wurden Überdeckungen erzielt, die in die Kalkulationen eingestellt wurden bzw. noch eingestellt werden.
Die erzielten Über- und Unterdeckungen werden aufgrund der erläuterten gesetzlichen Regelungen des KAG NRW in den entsprechenden Kalkulationen berücksichtigt.
B) Entwicklung der Ansätze
Die Gesamtkosten des Gebührenhaushaltes 2022 (100.712 €) steigen gegenüber der Kalkulation 2021 um 805 € (+0,8 %). Alle Aufwands- und Ertragspositionen und Verteilungsschlüssel der kostenrechnenden Einrichtung Fäkalienabfuhr wurden sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2021 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen.
Gegenüber der Gebührenkalkulation 2021 ergeben sich folgende Änderungen:
C) 4. Nachtragssatzung
Zum 01.01.2022 muss aufgrund der vorgelegten Gebührenkalkulation 2022 die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 12.12.2017 angepasst werden, da sich eine Änderung der kostendeckenden Gebühren ergeben hat.
Anlage/n: Anlage 2 – 4. Nachtragssatzung Grundstücksentwässerung (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 12.12.2017
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