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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Rettungsdienst“ für das Jahr 2022 zur Kenntnis.
Der Rat beschließt
a) die Gebührentarife für den Rettungsdienst ab dem 01.01.2022 wie folgt: b) die 20. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 in der vorgelegten Fassung. Ein Exemplar der 20. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2022 zur Kostenrechnenden Einrichtung "Rettungsdienst" (Kostenträger 020901) vor.
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Rettungsdienstgebühren bilden das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW), das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (KAG NRW) und die Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Im Rahmen des Rettungsdienstes werden folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
Der Ausgleich kann beim Krankentransportwagen (KTW), beim Rettungstransportwagen (RTW) und beim Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) nur durch Steigerungen der Gebühren erreicht werden.
Die Gebührentarife für den Rettungsdienst sind - vorbehaltlich des Einvernehmens mit den Krankenkassenverbänden - ab dem 01.01.2022 auf der Basis der Gebührenkalkulation 2022 wie folgt festzulegen:
KTW 355,00 €
RTW 539,00 €
NEF 411,00 €
Arzt 299,68 €
Nach den Regelungen KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Gemäß den Anforderungen des KAG NRW ist die Ausgleichsverpflichtung vorstehend getrennt nach den Fahrzeugarten KTW, RTW und NEF dargestellt. Nach Ausgleich der jeweiligen Überschüsse bzw. Fehlbeträge aus den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 mit den Überschüssen bzw. Fehlbeträgen aus anderen Vorjahren und den Kalkulationsvorträgen in 2021 und 2022 verbleibt eine Ausgleichsverpflichtung für den KTW in Höhe von -77.233 €, für die beiden RTW in Höhe von -229.164 € und für den NEF in Höhe von -138.971 €.
Gespräch mit den Krankenkassenverbänden
Der Abstimmungsprozess mit den Krankenkassenverbänden ist noch nicht abgeschlossen. Daher wird die vorliegende Kalkulation vorbehaltlich des Einvernehmens aufgestellt.
Alle Kosten- und Erlöspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2022 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2021 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Der Gebührenbedarf steigt gegenüber dem Vorjahr insgesamt um 854.846 €.
Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ergeben sich bei folgenden Positionen:
Des Weiteren wird in der Planung 2022 erstmalig der lt. Rettungsdienstbedarfsplan vorgesehene Praxisanleiter zur Begleitung der Ausbildung von Notfallsanitätern und Notfallsanitäterinnen mit einer 0,3-Stelle berücksichtigt.
Die planerische Besetzung der Rettungswagen basiert nach Umsetzung des neuen Rettungsdienstbedarfsplan auf der 50/50-Regelung (Verhältnis Notfallsanitäter/ Rettungssanitäter).
Die Einsatzzahlen für die Kalkulation 2022 wurden auf der Basis der Einsatzzahlen der letzten Jahre ermittelt. Die Zahl der abgerechneten und der geplanten Einsätze stellt sich wie folgt dar:
Entsprechend der Vereinbarung mit den Krankenkassenverbänden wurden auch bei der Gebührenkalkulation 2022 Fehleinsätze berücksichtigt. Ebenso sind Gebührenausfälle für Fehleinsätze aus dem Allgemeinen Haushalt der Stadt zu tragen (183.000 €).
Anlage/n:
● Gebührenkalkulation für das Jahr 2022 (Anlage 1) ● Ermittlung der Kalkulatorischen Kosten (Anlage 2) ● 20. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 (Anlage 3)
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