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Beschluss:
Der Rat der Stadt beschließt, etwaige Bürgerinformationsveranstaltungen im Rahmen der Baulandentwicklung erst nach vorheriger politischer Beratung (in der Regel Aufstellungsbeschluss für ein Planverfahren) vorzunehmen.
Sachverhalt:
Die Schaffung von Bauplanungsrecht erfolgt im Zuge eines gesetzlich vorgegebenen und formal strukturierten Verfahrens. Grundlage sind die Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB). Das Verfahren beinhaltet die Beteiligung der Öffentlichkeit, die mindestens während der sogenannten Offenlage und häufig zusätzlich im Rahmen der sogenannten frühzeitigen Beteiligung Gelegenheit erhält, die Planungsunterlagen einzusehen und Stellungnahmen dazu abzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es notwendig sein, die Offenlage (auch mehrmals) zu wiederholen.
Die Öffentlichkeit wird durch Presse und Internet über die Beteiligungsmöglichkeit informiert und erhält eine bestimmte Frist (meist 1 Monat), um die Planungsunterlagen im Rathaus oder online einzusehen und Stellung zu nehmen. Zu diesen Zeitpunkten hat das Planverfahren schon eine gewisse Planungstiefe erlangt, indem z.B. Gutachten oder Fachplanungen bereits vorliegen und in den Plan eingearbeitet worden sind.
Vor dem Hintergrund des gestiegenen Interesses der Öffentlichkeit, schon sehr früh über geplante Entwicklungen informiert zu werden, wird die Verwaltung zukünftig bei Bedarf schon ganz zu Beginn eines Planverfahrens Bürgerinformationsveranstaltungen durchführen. Diese sind nicht Teil der formellen Beteiligungsschritte, sondern erfolgen zusätzlich und sollen insbesondere für die Betroffenen eine größere Transparenz des Verfahrens herstellen.
Es ist aber sinnvoll, als ersten Schritt einen Beschluss der zuständigen politischen Gremien herbeizuführen, der den politischen Willen, das Verfahren überhaupt durchzuführen, dokumentiert.
Die Verwaltung strebt deshalb in den Fällen, in denen eine Bürgerinformation durchgeführt werden soll, an, diese möglichst zeitnah nach dem politischen Beschluss (in der Regel ist dies der durch den Rat gefasste Aufstellungsbeschluss) durchzuführen.
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