Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 regelt in Teil 4, Kapitel 1, §§ 25-27 den vorbeugenden Brandschutz. Ein Bestandteil des vorbeugenden Brandschutzes gem. § 26 BHKG ist die Durchführung von Brandverhütungsschauen, welche Aufgabe der Gemeinde ist. Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen. Im Jahr 2009 hat das Rechnungsprüfungsamt den Organisationsablauf sowie die Gebührenerhebung im Bereich der Brandverhütungsschauen nach dem seinerzeit gültigen § 6 FSHG (Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung) geprüft und im Prüfbericht Nr. 15/2009 dargestellt (Vorlage RAT/1819/2010). Zur Gebührenerhebung hatte der Rat der Stadt eine Satzung mit Wirkung vom 01.01.2003 beschlossen. Bei der Prüfung wurden erhebliche Mängel in der Organisation und Dokumentation festgestellt. Insgesamt musste angezweifelt werden, dass die Brandschauen in Bezug auf die Häufigkeit im vorgeschriebenen Rahmen erfolgten. Mögliche haftungsrechtliche Konsequenzen konnten nicht ausgeschlossen werden. Die Verwaltung hat die durch die Rechnungsprüfung aufgezeigten Mängel in vollem Umfang anerkannt und künftige Beachtung zugesagt. Die vorgesehenen Nachprüfungen wurden in den folgenden Jahren immer wieder verschoben, da aus personellen und organisatorischen Gründen im Fachamt (Stellenvakanzen, beabsichtigte Umstrukturierungen, Ausscheiden des damaligen Leiters der Feuerwehr, fehlende Qualifikation der Mitarbeiter für die Durchführung der Brandschauen) keine grundsätzlichen Änderungen der aufgezeigten Mängel zu verzeichnen waren. Der Rechnungsprüfungsausschuss wurde über diese Umstände mehrfach unterrichtet. Es wird auf die Vorlagen RAT/2521/2010, RAT/3201/2015 sowie 0211/2018 verwiesen. Anfang 2020 wechselte die Zuständigkeit für die Durchführung der Brandschauen zum Amt für Brandschutz und Rettungsdienst (Amt 37). Die vorhandenen Akten wurden nach Übergabe gesichtet und im Verfahren ProBrandSchutz erfasst. Die im Prüfbericht 15/2009 festgestellten Mängel bestätigten sich bei der Aufarbeitung der Akten. Seitens des Amtes 37 wurden organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, um sowohl die verwaltungsmäßige als auch die brandschutztechnische Abwicklung durchzuführen. Zur innerbetrieblichen Organisation beim Amt für Brandschutz und Rettungsdienst wird auf die Ausführungen in der Vorlage 0255/2021 verwiesen. Zusätzlich zu der Aufarbeitung der Bestandsakten werden die Bestandsgebäude mit Hilfe von Gebietsrastern im Verfahren GIS (grafisches Informationssystem) erfasst. Lt. Mitteilung des Amtes 37 sind rd. 70 % des Stadtgebietes mit aktuell 416 Objekten erfasst und über 60 % der erfassten Objekte der Frist entsprechend geprüft. Grundlage für die Erstellung der Gebührenbescheide ist nach wie vor die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Wermelskirchen vom 18.12.2002. Der Gebührensatz beläuft sich z.B. für die Durchführung einer Brandschau am Objekt je angefangene Stunde pauschal auf 43,50 €. Dieser Gebührensatz ist deutlich zu gering bemessen und bedarf einer Anpassung. Die Rechnungsprüfung beabsichtigt nach Aufarbeitung der Fälle (2022/2023) eine Prozessprüfung vorzunehmen. |