Vorlage - 0291/2021  

 
 
Betreff: Bericht der Rechnungsprüfung gem. § 6 Abs. 2 f) der Geschäftsordnung des Rates
Status:öffentlich  
Verfasser:Hiltrud Betke
Federführend:Rechnungsprüfungsamt Bearbeiter/-in: Betke, Hiltrud
Beratungsfolge:
Rat der Stadt
13.12.2021 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die zusammengefassten Prüfungs­ergebnisse aus den abge­schlossenen Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses aus seiner Sitzung vom 24.11.2021 zur Kenntnis.

 

 

 


 


Sachverhalt:

 

Die Rechnungsprüfung legt dem Rat entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 2 f) der Geschäftsordnung des Rates die zusammengefassten Prüfungs­ergebnisse aus den abgeschlossenen Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses aus seiner Sitzung vom 24.11.2021 vor.

 

Die Prüfungen erfolgen auf Basis der §§ 102 und 104 GO NRW i.V.m. § 4 der Rechnungs­prüfungs­ordnung der Stadt Wermels­kirchen.

 

Vorlage 0255/2021

Sachstandsbericht Brandverhütungsschauen

Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 regelt in Teil 4, Kapitel 1, §§ 25-27 den vorbeugenden Brand­schutz. Ein Bestandteil des vorbeugenden Brandschutzes gem. § 26 BHKG ist die Durch­hrung von Brandverhütungsschauen, welche Aufgabe der Gemeinde ist. Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen.

Im Jahr 2009 hat das Rechnungsprüfungsamt den Organisationsablauf sowie die Gebührenerhebung im Bereich der Brandverhütungsschauen nach dem seinerzeit gültigen § 6 FSHG (Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung) geprüft und im Prüfbericht Nr. 15/2009 dargestellt (Vorlage RAT/1819/2010). Zur Gebührenerhebung hatte der Rat der Stadt eine Satzung mit Wirkung vom 01.01.2003 beschlossen.

Bei der Prüfung wurden erhebliche Mängel in der Organisation und Dokumentation festgestellt. Insgesamt musste angezweifelt werden, dass die Brandschauen in Bezug auf die Häufig­keit im vorgeschriebenen Rahmen erfolgten. Mögliche haftungsrechtliche Konsequenzen konnten nicht ausgeschlossen werden.

Die Verwaltung hat die durch die Rechnungsprüfung aufgezeigten Mängel in vollem Umfang anerkannt und künftige Beachtung zugesagt.

Die vorgesehenen Nachprüfungen wurden in den folgenden Jahren immer wieder verschoben, da aus personellen und organisatorischen Gründen im Fachamt (Stellen­vakanzen, beabsichtigte Umstrukturierungen, Ausscheiden des damaligen Leiters der Feuerwehr, fehlende Qualifikation der Mitarbeiter für die Durchführung der Brandschauen) keine grundsätzlichen Änderungen der aufgezeigten Mängel zu verzeichnen waren.

Der Rechnungsprüfungsausschuss wurde über diese Umstände mehrfach unterrichtet. Es wird auf die Vorlagen RAT/2521/2010, RAT/3201/2015 sowie 0211/2018 verwiesen.

Anfang 2020 wechselte die Zuständigkeit für die Durchführung der Brandschauen zum Amt für Brandschutz und Rettungsdienst (Amt 37). Die vorhandenen Akten wurden nach Übergabe gesichtet und im Verfahren ProBrandSchutz erfasst. Die im Prüfbericht 15/2009 festgestellten Mängel bestätigten sich bei der Aufarbeitung der Akten.

Seitens des Amtes 37 wurden organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, um sowohl die verwaltungsmäßige als auch die brandschutztechnische Abwicklung durch­zuführen. Zur innerbetrieblichen Organisation beim Amt für Brandschutz und Rettungs­dienst wird auf die Ausführungen in der Vorlage 0255/2021 verwiesen.

Zusätzlich zu der Aufarbeitung der Bestandsakten werden die Bestandsgebäude mit Hilfe von Gebietsrastern im Verfahren GIS (grafisches Informationssystem) erfasst. Lt. Mit­teilung des Amtes 37 sind rd. 70 % des Stadtgebietes mit aktuell 416 Objekten erfasst und über 60 % der erfassten Objekte der Frist entsprechend geprüft.

Grundlage für die Erstellung der Gebührenbescheide ist nach wie vor die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Wermels­kirchen vom 18.12.2002. Der Gebührensatz beläuft sich z.B. für die Durchführung einer Brandschau am Objekt je angefangene Stunde pauschal auf 43,50 €. Dieser Gebührensatz ist deutlich zu gering bemessen und bedarf einer Anpassung.

Die Rechnungsprüfung beabsichtigt nach Aufarbeitung der Fälle (2022/2023) eine Prozessprüfung vorzunehmen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 24.11.2021 den Sachstands-bericht Brandverhütungsschauen zur Kenntnis genommen.

 

Vorlage 0243/2021 Bericht Nr. 04/2021

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)

Die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) dienen der Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden notwendige Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt.

Es wurde geprüft, ob die von der Stadt Wermelskirchen geleisteten Zahlungen nach dem AsylblG dem Grunde und der Höhe nach den rechtlichen Vorschriften entsprachen. Ebenfalls war die Einhaltung der Dienstanweisung zur Ausführung des Security-Konzeptes im Rahmen des ADV-Verfahrens Sozialwesen NW in der Stadt Wermelskirchen vom 06.06.2019 Bestandteil der Prüfung.

Wie bereits bei der letzten Prüfung im Jahr 2017 festgestellt wurde, sind die geprüften Fallakten zum größten Teil nicht ausreichend dokumentiert, nicht chrono­logisch und somit nicht nachvollziehbar. Dies betrifft auch getroffene Entscheidungen. Auf diese Problematik wurde bereits im Rahmen der fachinternen Prüfung des Amtes 50 permanent hinge­wiesen. Trotzdem waren Verbesserungen kaum erkennbar.

Es gibt dringenden Handlungsbedarf sowohl in der Aktenführung als auch bei der korrekten Sachbearbeitung der Einzelfälle.

Eine weitere wesentliche Prüfungsfeststellung in den Fallakten war, dass die Fälle mit Leistungsbezug nach § 3 AsylblG verspätet und nicht taggenau auf § 2 Leistungen (Analogleistungen) umgestellt wurden.

Das Fachamt teilte in seiner Stellungnahme mit, dass eine chronologische Akten­hrung mit entsprechenden Vermerken zukünftig umgesetzt und verstärkt kontrolliert wird. Vorhandene Akten werden überprüft und ggf. überarbeitet. Außerdem werden die vorhandenen Fälle taggenau umgestellt. Die bereits auf Analogleistungen umgestellten Fälle werden entsprechend korrigiert. Im Rahmen der Aufarbeitung der Prüfungs­ergebnisse wird detailliert geprüft, welcher Schulungsbedarf besteht.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 24.11.2021 den Prüfungs­feststellungen zum Prüfungsbericht 04/2021 unter Berück­sichtigung der Stellung­nahme des Fachamtes vom 02.11.2021 sowie des Schreibens der Rechnungsprüfung vom 09.11.2021 angeschlossen.

Aufgrund der unzureichenden Dokumentation und der teilweise nicht bzw. nur schwer nachvollziehbaren Aktenlage wird die Prüfung über die Quote von 5 % der Akten hinaus vorerst nicht fortgeführt. Nach Aufarbeitung der Akten erfolgt eine erneute Prüfung.

Hinsichtlich der Vielzahl von Prüfungsfeststellungen in den Fallakten wurde mit dem Fachamt eine spätere Frist vereinbart. Die Erledigung dieser Prüfungsfeststellungen wird im Nachgang von der Rechnungsprüfung weiterverfolgt und dem Rech­nungs­prüfungs­aus­schuss in seiner nächsten Sitzung berichtet.

Der Prüfungsvorgang ist hinsichtlich der Stellungnahme der Verwaltung zu den allge­meinen Prüfungsfeststellungen grundsätzlich erledigt.

 


Anlagen:

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: