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Beschluss:
a) Der Rat der Stadt beschließt, das Verfahren zur Aufstellung der 58. Änderung des Flächennutzungsplans „Eifgen“ einzuleiten (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
b) Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, mit den vorliegenden Unterlagen die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Sachverhalt:
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf den Sachverhalt zum in gleicher Sitzung zu beratenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 95 „Eifgen“ verwiesen (Vorlage 0289/2021).
Entwicklung des Bebauungsplans Nr. 95 „Eifgen“ aus dem Flächennutzungsplan
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Dies gilt auch für den geplanten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 95 „Eifgen“. Der aktuelle FNP stellt diejenigen Bereiche im Eifgen, in denen künftig Büronutzungen zugelassen werden sollen, noch als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Freizeitpark“ dar.
Diese Flächen sollen sowohl im Bebauungsplan als auch im Flächennutzungsplan als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ‚Forschungs- und Entwicklungszentrum‘ festgesetzt bzw. dargestellt werden. Durch textliche Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird dieses Sondergebiet ‚Forschungs- und Entwicklungszentrum‘ näher bestimmt.
Eine Entwicklung des Bebauungsplans aus der vorbereitenden Bauleitplanung kann somit durch die 58. FNP-Änderung gewährleistet werden.
Aufstellungsbeschluss
Um das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans einzuleiten, erfolgt in der Regel ein Aufstellungsbeschluss durch den Rat der Stadt. Der geplante Geltungsbereich ist aus Anlage 1 ersichtlich.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Mit den bislang erstellten Unterlagen (Anlagen 1 - 5) kann die Bürgerschaft gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig am Aufstellungsverfahren beteiligt werden. Diese Beteiligung soll gemeinsam mit der Öffentlichkeitsbeteiligung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 95 „Eifgen“ erfolgen.
Auf Grund der pandemischen Lage ist angedacht, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in analoger Anwendung des § 3 Abs. 1 Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) durch eine Veröffentlichung im Internet durchzuführen. Ergänzend werden die Unterlagen während der Öffnungszeiten im Bürgerzentrum ausgelegt. Diese können nach vorheriger telefonischer Anmeldung (max. zwei Personen gleichzeitig) eingesehen werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB findet parallel statt.
Weiteres Vorgehen / Zeitschiene
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll voraussichtlich im Februar / März 2022 erfolgen. Parallel dazu kann die landesplanerische Abstimmung nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlaG) mit der Bezirksregierung vorgenommen werden.
Ebenfalls noch im ersten Quartal soll mit den Untersuchungen im Rahmen der Artenschutzprüfung (ASP) Stufe II begonnen werden. Stufe I der ASP wurde bereits im Zusammenhang mit der Gesamtentwicklung der Hüpp-Anlage durchgeführt. Untersuchungen im Rhamen von Artenschutzprüfungen werden in der Regel über eine Vegetationsperiode hinweg vorgenommen.
Anlage/n:
Anlage 1 – Geltungsbereich der 58. FNP-Änderung Anlage 2 – Gegenüberstellung Bestand und Planung Anlage 3 – Planzeichnung 58. FNP-Änderung *) Anlage 4 – Begründung zur 58. FNP-Änderung *) Anlage 5 – Umweltbericht zur 58. FNP-Änderung *)
*) nur als digitale Anlage
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