Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Festsetzung der Anzahl der Kindertagespflegepauschalen in Wermelskirchen für das Kindergartenjahr 2022/2023 auf
149 Tagespflegeplätze für Kinder unter 3 Jahren ohne Behinderung 2 Tagespflegeplätze für Kinder unter 3 Jahren mit Behinderung
0 Tagespflegeplätze für Kinder über 3 Jahren bis zum Schuleintritt ohne Behinderung 0 Tagespflegeplätze für Kinder über 3 Jahren bis zum Schuleintritt mit Behinderung
36 Anzahl der Kindertagespflegepersonen
sowie die Bestätigung des Jugendamtes gemäß § 24 Abs. 3 KiBiz NRW.
Die Verwaltung wird beauftragt die Zuschüsse des Landes NW auf dieser Grundlage fristgemäß per 15.03.2022 zu beantragen. Sachverhalt:
Zum 01.08.2020 trat das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung in Kraft. Dieses beinhaltet Änderungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz NRW).
Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung jährliche Kindertagespflegepauschalen. Diese Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet.
Der jährliche Zuschuss beträgt im Kindergartenjahr 2022/2023 in der Kindertagespflege 1.129,61 € pro Kind, 3.241,14 € pro Kind mit (drohender) Behinderung (inkl. der Fortschreibungsrate gemäß § 37 KiBiz des Familienministeriums).
Gemäß § 24 Abs. 3 KiBiz setzt der Landeszuschuss bei Kindern, die über die Kindertagespflege betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass
Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 1 KiBiz setzt eine Bestätigung des Jugendamtes zu Satz 1 Nummer 2 bis 9 voraus.
Konkret bedeutet dies, dass auf der Grundlage der an das Land gemeldeten Betreuungsplätze für die Zeit vom 01.08.2022 bis zum 31.07.2023 mit einem Landeszuschuss in Höhe von 174.794,17 € zu rechnen ist. Anlage/n:
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