Vorlage - 0008/2022  

 
 
Betreff: Finanzielle Förderung der Kindertagespflege im Kindergartenjahr 2022/2023 auf Grundlage des Kinderbildungsgesetzes NRW
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Kremer, Nadja
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
03.03.2022 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Festsetzung der Anzahl der Kindertagespflegepauschalen in Wermelskirchen für das Kindergartenjahr 2022/2023 auf

 

 149 Tagespflegeplätze für Kinder unter 3 Jahren ohne Behinderung

    2 Tagespflegeplätze für Kinder unter 3 Jahren mit Behinderung

 

    0 Tagespflegeplätze für Kinder über 3 Jahren bis zum Schuleintritt ohne Behinderung

    0 Tagespflegeplätze r Kinder über 3 Jahren bis zum Schuleintritt mit Behinderung

 

 36  Anzahl der Kindertagespflegepersonen

 

sowie die Bestätigung des Jugendamtes gemäß § 24 Abs. 3 KiBiz NRW.

 

Die Verwaltung wird beauftragt die Zuschüsse des Landes NW auf dieser Grundlage fristgemäß per 15.03.2022 zu beantragen.
 


Sachverhalt:

 

Zum 01.08.2020 trat das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung in Kraft. Dieses beinhaltet Änderungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz NRW).

 

Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung jährliche Kindertagespflegepauschalen. Diese Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet.

 

Der jährliche Zuschuss beträgt im Kindergartenjahr 2022/2023 in der Kindertagespflege 1.129,61 € pro Kind, 3.241,14 € pro Kind mit (drohender) Behinderung (inkl. der Fortschreibungsrate gemäß § 37 KiBiz des Familienministeriums).

 

Gemäß § 24 Abs. 3 KiBiz setzt der Landeszuschuss bei Kindern, die über die Kindertagespflege betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass

 

  1. die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügt,

 

  1. die Kindertagespflegeperson ein Kind oder mehrere Kinder regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will,

 

  1. die Kindertagespflegeperson mindestens eine Qualifikation im Sinne des § 21 Absatz 1 oder 2 KiBiz nachweisen kann,

 

  1. die Kindertagespflegeperson jährlich Fortbildungsangebote mit mindestens fünf Stunden wahrnimmt,

 

  1. r Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird,

 

  1. die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt und jeder Kindertagespflegeperson im Rahmen von § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für jedes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet wird,

 

  1. die laufende Geldleistung bereits während der Eingewöhnungsphase des Kindes gewährt wird,

 

  1. die laufende Geldleistung auf Grundlage des Betreuungsvertrages mit den Eltern und beispielsweise auch bei vorübergehender Krankheit beziehungsweise Abwesenheit des Kindes weitergewährt wird und

 

  1. die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird.

 

Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 1 KiBiz setzt eine Bestätigung des Jugendamtes zu Satz 1 Nummer 2 bis 9 voraus.

 

Konkret bedeutet dies, dass auf der Grundlage der an das Land gemeldeten Betreuungsplätze für die Zeit vom 01.08.2022 bis zum 31.07.2023 mit einem Landeszuschuss in Höhe von 174.794,17 € zu rechnen ist.
 


Anlage/n:

 

./.
 


 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: