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Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss ermächtigt den Bürgermeister, den Auftrag zum Ausbau der Straßen “Untere Eich; Schwanen; Burger Straße; Kurze Straße” nach öffentlicher Ausschreibung zu erteilen, wenn die Auftragssumme den Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigt, und das Rechnungsprüfungsamt der Vergabe zugestimmt hat. Als Grenzwert ist hier die Regelung des § 29 GemHVO zugrunde zu legen. Das heißt, dass der Auftrag auch dann noch erteilt werden kann, wenn der Gesamtausgabebedarf nicht um mehr als 10 % oder den Betrag von 25.000,- Euro überschritten wird. Sollte diese Wertgrenze allerdings überschritten sein, ist die Vergabe entweder bis Dezember zu verschieben, oder aber über eine Dringlichkeitsentscheidung herbeizuführen. Der Ausschuss ist nach der Wahl über das hier Veranlaßte zu informieren. Sachverhalt: Der Ausbau der Straßen “Untere Eich; Schwanen; Burger Straße und Kurze Straße” ist im Rahmen des Maßnahmenplanes zur Umgestaltung der Innenstadt für 2004/2005 vorgesehen. Der Ausbaubeschluß wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr am 22.03.04 (RAT/0050/2004) gefasst. Die erforderliche Mitteilung gemäß § 29 GemHVO über die im Rahmen der Planung festgestellte Erhöhung der Gesamtkosten erfolgte in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 03.05.04 und im Rat am 17.05.04 (RAT/0097/2004). Der erforderliche Antrag auf Bewilligung von Mitteln der Städtebauförderung wird bis Ende Juni auf der Basis des Ausbaubeschlusses bei der Bezirksregierung in Köln eingereicht. Mit einer Entscheidung ist bis Anfang September zu rechnen, so dass im Anschluß sofort ausgeschrieben werden kann. Dies ist auch erforderlich, da mit der Maßnahme noch in 2004 begonnen werden muss (Städtebauförderung!). Da wegen der Wahl im September bis Dezember keine Arbeitssitzung stattfindet, die Vergabe nach öffentlicher Ausschreibung aber sichergestellt werden muss, wird vorgeschlagen, den Bürgermeister zur Vergabe zu ermächtigen, wenn das Ausschreibungsergebnis eine Auftragssumme ergibt, die den Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigt, und das Rechnungsprüfungsamt der Vergabe zugestimmt hat. Als Grenzwert ist hier die Regelung des § 29 GemHVO zugrunde zu legen. Das heißt, dass der Auftrag auch dann noch erteilt werden kann, wenn der Gesamtausgabebedarf nicht um mehr als 10 % oder den Betrag von 25.000,- Euro überschritten wird. Sollte diese Wertgrenze allerdings überschritten sein, ist die Vergabe entweder bis Dezember zu verschieben, oder aber über eine Dringlichkeitsentscheidung herbeizuführen.
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